Tja, so unterscheiden sich die Zugänge.
Meiner Erfahrung nach sind Beschwerden über schlechte Noten meist nur ein Symptom für andere Kommunikationsprobleme zwischen Klasse und Lehrkraft, die man dann übrigens auch wieder ausräumen kann. Und wenn es nur ist, dass (einige aus der/die) Klasse der Hafer sticht.
So ein Gespräch sieht dann in der Regel so aus:
"Frau XY, die Klasse 7 irgendwas war bei mir und hat sich über ein Klassenarbeitsergebnis beschwert. Ist da irgendwas besonderes vorgefallen?"
"Nein, wundert mich. Der Schnitt war gar nicht so schlecht aus meiner Sicht."
"Ok, danke. Wollte Sie nur informieren, dass die bei mir waren. Vielleicht ergibt sich ja ein Gespräch mit der Klasse. Einen schönen Tag noch!"
Beiträge von Flupp
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Hier wird mir ein bisschen zu viel hineininterpretiert und die SL gleich als "seltsam" abgestempelt, was der Originalpost meines Erachtens gar nicht hergibt.
1. Die SL hat zum Gespräch gebeten, weil sich eine Klasse an sie gewandt hat. Falls sich eine Klasse bei mir beschwert, dann frage ich oft auch die Kollegin/den Kollegen, was da los ist. Ein Gespräch mit der SL ist nicht immer sofort eine Disziplinierungsmaßnahme ("gleich einbestellt"), sondern dient erstmal nur dem Informationsaustausch.2. Eine Kollegin oder ein Kollege hat die Klasse nicht ein zweites Mal bekommen. Das kann sehr viele verschiedene Gründe haben. Einen Grund hat die Threaderstellerin hineininterpretiert, aber dies wurde (zumindest gibt das der Post nicht her) nicht so von Seiten der Schulleitung kommuniziert.
3. Irgendein Schüler macht einen dummen Spruch und schon gehen die Alarmglocken bzgl einer großen Verschwörung an.
Aus meiner Erfahrung ist das ganze Szenario nicht ganz plausibel.
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Bitte auch beachten, dass du Anspruch auf betriebsmedizinische Versorgung hast.
Das umfasst auch eine Angebotsvorsorge bzgl der Augen an Bildschirmarbeitsplätzen.
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Rektor, Rektorin, Rektum?
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Sowas habe ich ja noch nie gehört. Da kann man sich mit "normalem Job" ja einfach neu bewerben und schon ist der Vertrag hinfällig?
Kommt auf das "Verschulden" an und geht insgesamt um Zumutbarkeit.
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Vielleicht verwechsle ich es auch mit der Regelung für die Zeitspanne nach dem Referendariat:
Kann es nicht sein, dass man, wenn man zu lange raus war, noch mal seine Fachkompetenz vor irgendeinem Gremium belegen muss?
Da war irgendwas in BW, dass man nochmal zum Kolloquium oder sowas muss. -
Wenn eine Mindestmietdauer vereinbart wurde, kommt er da nicht ohne Weiteres raus.
Da gibt es dann aber die außerordentlichen Sonderkündigungsrechte wie z. B. Entfernung zum neuen Wohn-/Dienstort.
Darum ja prüfen lassen. -
Außer es ist ein Kündigungsausschluss vereinbart.
Nicht zulässig bei unbefristeten Mietverträgen.
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Wenn die zwei Jahre aufgrund des Mietvertrages sein sollten (das wird aus dem Ausgangspost nicht ganz klar):
Ich würde die Kündigungsfrist einmal checken (lassen).
Als Mieter hat man 3 Monate bei unbefristeten Mietverhältnissen, § 573c I BGB.
Dies ist auch nicht zum Nachteil des Mieters verhandelbar. -
Beratende Tätigkeiten sind erwünscht und gerne gesehen.
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Den Antrag auf Nachteilsausgleich stellt aber der Schüler bzw. die Eltern und das ist oft nicht notwendig, da die Fachlehrer eigene Lösungen finden, um die "besonderen Schüler" zu integrieren.
Für einen offiziellen Nachteilsausgleich braucht man eine Konferenz.
Im Rahmen der individuellen Förderung, die in Baden-Württemberg ja in den letzten Jahren mit mehreren Kongressen und Fortbildungen gestärkt wurde, gibt es aber eben auch individuelle Lösungen ohne offiziellen Nachteilsausgleich.
Ich war auf 2 Kongressen in Stuttgart/Leinfelden und da war genau das auch ein Thema.
Ist zwar auch wieder einige Jahre her (2013, gerade nachgeschaut), sollte aber noch gelten.
Der tatsächliche Antrag auf einen offiziellen Nachteilsausgleich wird von Kollegen (in der Regel der Klassenlehrkraft) oder der Schulleitung in der Konferenz gestellt. Jemand anderes ist in Klassenkonferenz auch gar nicht antragsberechtigt. Dass Eltern oder Schüler den Prozess in Gang setzen, ist natürlich dennoch häufig der Fall.
Inoffizielle Nachteilsausgleiche sind wie du schreibst individuelle Lösungen, mit denen man als Lehrkraft besonders auf ein Kind eingeht.Dass man ein Kind auf Elternwunsch näher an die Tafel setzt, weil es nicht gut gucken kann und dann die Klassenarbeit eine Schriftgröße größer druckt, braucht z. B. sicherlich keinen Konferenzbeschluss. Dass man ein Kind länger als andere eine Leistungsüberprüfung schreiben lässt, hingegen schon.
Die Übergänge bei bestimmten Nachteilsausgleichen können aber bestimmt fließend sein.
Edit: Und zur Vervollständigung - in BW ist die Endjahresnote nicht das zementierte Ergebnis einer Berechnung, sondern eine pädagogische Gesamtwürdigung. Es liegt also insgesamt viel Ermessen in der individuellen Würdigung der Leistung. -
... wird in Ba-Wü jede abgeordnete Deputatstunde mit dem Faktor 1,74 in ZEITstunden umgerechnet, die abzuleisten sind.
Hast Du eine zitierfähige Quelle für den Faktor? Die Zahl bräuchte ist in einem anderen Zusammenhang.
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Wenn die Fachlehrer Lösungen für ihr Fach finden, gibt es ja keinen Antrag auf Nachteilsausgleich, also auch keine Konferenz.
Wenn es Schwierigkeiten gibt kommt der Antrag auf Nachteilsausgleich, dann kommt auch die Klassenkonferenz.
Das ist aber nicht im Sinne der Verordnung. Die Basis für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist immer ein Konferenzbeschluss
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Ich verstehe nicht ganz, wie du das meinst. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung; dabei wird doch auch festgelegt, welche konkreten Maßnahmen Anwendung finden?!
Nein.
Die Fachkonferenz beschließt, dass ein Nachteilsausgleich gegeben wird. Die Umsetzung passiert dann aber nicht zwangsläufig einheitlich, sondern jeder Kollege setzt eigenverantwortlich um.
Die Art des Nachteilsausgleichs kann in Französisch eine Arbeitszeitverlängerung und in Biologie die Nutzung eines Computers sein, auf dem ein Text geschrieben wird.
Dass es sinnvoll ist, in der Klassenkonferenz über die konkreten Maßnahmen zu sprechen und diese möglichst passend auszuwählen, ist unzweifelhaft. -
Das ist zwar richtig, aber so ist halt hier die Systematik.
Kinder mit Förderbedarf (darunter sind als Beispiel Aufmerksamkeitsdefizite) können einen Nachteilsausgleich erhalten. Es gibt in der Verwaltungsvorschrift keine Einschränkung der Nachteilsausgleiche auf bestimmte Förderbedürfnisse. -
Da nach den konkreten Umsetzungsmöglichkeiten eines Nachteilsausgleichs gefragt wurde:
Die Umsetzung verantwortet die Fachlehrkraft und soll natürlich für den konkreten Fall geeignet sein. Es ist aber sicherlich sinnvoll, sich darüber in der Klassenkonferenz auszutauschen.
Möglichkeiten:
- Anpassung der Arbeitszeit (fände ich bei Aufmerksamkeitsschwierigkeiten zunächst ungeeignet, wenn nicht zwischendrin Pausen tatsächlich genutzt werden).- Anpassung der Gewichtung
- Technische Hilfsmittel (wüsste jetzt keine bei Aufmerksamkeitsschwierigkeiten außer vielleicht Schallschutz)
- Abweichung von den äußeren Rahmenbedingungen der Prüfung
- Schreiben in einem separaten Raum (natürlich auch unter Aufsicht)
- ...
Das hängt alles sehr vom konkreten Einzelfall und auch von der Fachkonstellation ab.
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Ist ADS/ADHS überhaupt nachteilsausgleichsfähig?
Ich meine nein. Und das haben auch schon höhere Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit so entschieden.In BW sind Schwierigkeiten mit der Aufmerksamkeit explizit als Beispiel für die besondere Förderung in der Verwaltungsvorschrift benannt.
Die Gewährung eines Nachteilsausgleich senkt (zumindest theoretisch) das Anforderungsniveau nicht.
Die konkrete Ausgestaltung eines durch die Klassenkonferenz beschlossenen Nachteilsausgleichs obliegt dann der konkreten Fachlehrkraft.
P.S.: Konkrete Diagnosen wie AD(H)S, Dyskalkulie, Legasthenie, ... finden sich in der Vorschrift nicht, da es auf diese nicht ankommt (und Lehrkräfte diese in der Regel auch nicht diagnostizieren können). -
Gewährt ihr irgendeinen Nachteilsausgleich und wenn, wie sieht er aus? Wie müssen SchülerInnen das belegen, was brauchen sie für schriftliche Diagnosen und von wem?
Unabhängig von der Art der Beeinträchtigung richtet sich die Förderung aber auch insbesondere der Gewähr von Nachteilsausgleichen nach der Verwaltungsvorschrift für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen.
Eine externe Diagnose oder Bescheinigung ist für den Prozess zwar hilfreich und kann einer Entscheidung der Klassenkonferenz zugrunde gelegt werden, ist formal aber weder notwendig noch bindend.
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Wenn ich also in Friedrichshafen die Klausuren im See versenke, ist es ok, wenn mir das in Rorschach passiert, nicht?
Würde ich mich nicht drauf verlassen. Entweder geht beides oder beides nicht.
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Als Schülerbuch meines Erachtens nicht geeignet, aber eine grandiose Fundgrube mit häufig guten Perspektivwechseln und verblüffenden Ideen:
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