Hi,
ich habe Folgendes dazu gefunden:
Wann muss man ein Attest vorlegen?
Auch dies regelt eine entsprechende Verwaltungsvorschrift:
VV zu §62 LBG NRW (Stand 11.2.2011)
„1.2 Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, hat die Beamtin oder der Beamte
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die
Erkrankung länger als in der Bescheinigung ange
geben, ist die Beamtin oder der Beamte
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (...). Bei tarifbeschäftigten
Arbeitnehmern ist von einer Arbeitsunfähigkeit
von länger als drei Kalendertagen die Rede.
Innerhalb des Zeitraums der drei Kalendertage zählen also alle Tage mit (auch Feiertage,
Ferientage, Wochenende). Siehe auch § 15 Abs. 2 ADO
Ansonsten würde ich mal den Personalrat fragen.
LG
Cardrina