Zur Info aus dem neuen Epidemiegesetz für NRW, das heute in der 2. Lesung war. 3. Lesung am 14.4. siehe unten.
In Artikel 10 wird das Schulministerium ermächtigt, von den Prüfungsordnungen der verschiedenen Schularten/-Stufen abzuweichen. Der von mir unten zitierte Teil ist aus der Begründung. Dennoch könnte es sein, dass man bei den zentralen schriftlichen Prüfungen bleibt. Wir haben heute eine Rundverfügung erhalten, bei der auf die Hygienevorschriften Bezug genommen wird. Die Schule soll sich vorsichtshalber entsprechend vorbereiten.
„4.
Aufgrund der Corona-Pandemie findet in der Schule derzeit kein üblicher Schulbetrieb statt. Das infektionsschutzrechtlich veranlasste Ruhen des ordentlichen Schulbetriebs führt mög- licherweise dazu, dass schulische Prüfungen nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kön- nen. Für andere schulische Entscheidungen (wie Versetzungen, Verfahren am Ende der Er- probungsstufe, Vergabe von Schulabschlüssen in Bildungsgängen der Berufskollegs) könnte es an hinreichenden Leistungsnachweisen oder Nachweis von erforderlichen Praktika der Schülerinnen und Schüler fehlen. Dieses Gesetz trifft Vorsorge für den Fall, dass der Schul- betrieb ab dem 20. April 2020 (Ende der Osterferien) nicht oder nicht in vollem Umfang wie- deraufgenommen werden kann.
Das Ruhen des Präsenzunterrichts hat auch Folgen für die Lehrerausbildung: Studierende können nicht in gleicher Weise oder gleichem Umfang Praxiselemente an Schulen absolvie- ren. Unterrichtspraktische Prüfungen am Ende des Vorbereitungsdienstes können nicht un- mittelbar im schulischen Unterricht stattfinden. Darüber hinaus können sich durch Einschrän- kungen des universitären Lehr- und Prüfungsbetriebs Studienabschlüsse für den Zugang zum Vorbereitungsdienst verzögern.
Das Schulministerium wird mit diesem Gesetz ermächtigt, bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen von den im einzelnen genannten Vorschriften des Schulgesetzes sowie von den ebenfalls genannten Ausbildungs- und Prü- fungsordnungen (Rechtsverordnungen im Sinne von § 52 des Schulgesetzes) abzuweichen. Die Schülerinnen und Schüler können somit ihren Bildungsweg wie geplant fortsetzen.“