Heute kam eine neue Rundverfügung:
Ergänzende Hinweise zur 15. Schulmail vom 18. April 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst danke ich Ihnen ausdrücklich für den schnellen und konstruktiven Austausch; durch diese guten Kontakte ist deutlich geworden, an welchen Stellen noch konkrete Klärungsbedarfe bei der Um- setzung vor allem der Angaben aus der 15. Schulmail bestehen. Diesem Bedarf komme ich mit dieser Rundverfügung sehr gerne nach, um auch so weiterhin ein gemeinsames, einheitliches Handeln sicher- zustellen.
I. Einsatz von pädagogischem Personal und Anwesenheitspflichten von Schülerinnen und Schülern
1.
Eine nicht zu einer Risikogruppe im Sinne der SchulMail Nr. 15 (vom 18. April 2020) gehörende Lehr- kraft, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer oder einem Angehörigen einer solchen Risikogruppe oder einer Schwangeren lebt, hat die gleichen dienstlichen Pflichten wie sonstige nicht zu einer Risiko- gruppe zählenden Lehrkräfte. Es liegen keine arbeitsmedizinischen Erkenntnisse vor, dass durch eine schulische Präsenz solcher Lehrkräfte das Infektionsrisiko der Angehörigen zwingend signifikant erhöht würde, wenn die herkömmlichen Hygieneempfehlungen eingehalten werden. Den betroffenen Lehr- kräften wird empfohlen, in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einzuholen.
2.
Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ergibt sich für die Personengruppe der Beamtinnen und Beamten aus dem Verwaltungsvorschriften zur Aus- führung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zu § 62 LBG NRW. Dort ist geregelt, dass die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, sofern die Dienst- unfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert.
Für Tarifbeschäftigte folgt die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeits- unfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzu- legen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie der GKV-Spitzenverband und der Gemeinsame Bundes- ausschuss haben im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus die Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese gestattet. Diese ist (Stand: 20.04.2020) begrenzt auf einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum für die maximale Dauer von einer Woche
und kann bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden. Diese Regelung ist befristet bis 4. Mai 2020.
3.
Ich bitte die Schulleitungen, für schwangere Lehrkräfte namens des Dienstherren bzw. Arbeitgebers Land Nordrhein-Westfalen ein Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit im Präsenzunterricht auszu- sprechen und dies zu dokumentieren. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorhaben (siehe hierzu II.) – zulässig.
4.
Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 23. April 2020 wieder am Unterricht, an prüfungsvorberei- tenden Formaten oder an Prüfungen teilnehmen, ist ergänzend Folgendes zu beachten:
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung be- steht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schul- leiter schriftlich erfolgen.
Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgespro- chen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn die epidemiologische Lage eine beson- dere Schutzbedürftigkeit von Personen mit Vorerkrankungen nicht mehr erfordert. Auch kann durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – auf die Inanspruchnahme der Befreiung verzichtet werden, so dass auch in diesem Fall ein Widerruf in Betracht kommt.
Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorlegt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken.
Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung hinzuweisen (z. B. Erbringung von Prüfungsleistungen).
5.
Erklärungen, die Lehrkräfte zum Nachweis ihrer Unabkömmlichkeit benötigen, um eine Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen, können durch die Schulleiterinnen und Schulleiter ausgestellt werden.