Beiträge von MarieJ

    Wieso ist der ein Witz? Der ist doch wie alle solche Pläne theoretisch gut🤣

    Na, und die Umsetzung wird doch erfahrenen Lehrkräften auch irgendwie gelingen!


    Erinnert mich grade etwas an einen, eigentlich blöden Song „Das bisschen Hygiene macht sich von allein, sagt mein Chef...“

    Wo genau kann man das nachlesen? Oder ist das per Ausschlussverfahren geschlussfolgert, da nicht genau auf die zu pflegenden Angehörigen eingegangen wurde in der letzten Schulmail?

    Aus der Schulmail Nr 15:

    5. Pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen

    Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.

    Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

    Ihr und eure Kinder - und natürlich auch alle anderen kleinen Kinder - tut mir gerade so schrecklich leid. Ich hoffe, dass sich herausstellt, dass es bei kleineren Kindern mit der Verbreitung der Viren nicht so schlimm ist, wie befürchtet und dass man daher bald mehr Kontakte zulassen kann.

    Wenn sich aber zeigt, dass das zu steigenden Infektionen oder Gefährdungen auch von Geschwistern und Eltern führt, geht es vermutlich wieder um Kontaktsperren.
    Ich bin ehrlich gesagt froh, dass meine beiden Kinder inzwischen erwachsen sind und ich noch keine EnkelInnen habe, was ich ansonsten natürlich bedauere.

    Ich zupfe gerne Unkraut (Giersch)

    Da hätte ich reichlich von für dich...


    Ich vermisse gerade einen alten Freund, den ich so ca. alle halbe Jahre mal besuche. Wir sind leider beide Risikopatienten und trauen uns nicht so recht. Außerdem würde uns ein Treffen ohne Umarmungen und Nähe sehr schwerfallen.


    Auf was kannst du in diesen Zeiten am schlechtesten verzichten?

    Vermutlich ist es so, wie du schreibst, flipper79. Ist aber natürlich eigentlich komplett überflüssig und daher verwirrend, weil man evtl mehr dahinter vermutet.

    Diesen Passus verstehe ich auch nicht so ganz. Oder vielmehr, dass der da überhaupt drin ist. In der 15. Schulmail steht bezüglich der Vorerkrankungsrisikogruppe:

    Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
    Da das ja nichts mit Dienstunfähigkeit zutun hat, gehe ich davon aus, dass sich das in der neuen Rundverfügung um „normale“ Krankschreibungen handelt. Vielleicht haben die Angst, dass sich viele krankmelden und wollen nochmal betonen, dass das aber bitte wie immer erfolgt?

    Habe die entsprechende Verfügung dazu gerade in den nrw Thread gepostet.

    Hier der Teil für Schwangere:

    „Ich bitte die Schulleitungen, für schwangere Lehrkräfte namens des Dienstherren bzw. Arbeitgebers Land Nordrhein-Westfalen ein Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit im Präsenzunterricht auszu- sprechen und dies zu dokumentieren. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorhaben (siehe hierzu II.) – zulässig.„

    Teil 2


    II. Empfehlungen zu Hygienestandards an Schulen und Aufgaben der Schulleitungen

    Die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes an Schulen einschließlich der Festlegung der zu beachtenden Standards an öffentlichen Schulen liegt bei den kommunalen Gebietskörperschaf- ten zunächst in ihrer Eigenschaft als Träger der Schulen als kommunale Einrichtungen. Gem. § 36 Ab- satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 33 Nummer 3 IfSG haben sie innerbetriebliche Verfahrensweise zur Infekti- onshygiene festzulegen und dies in Hygieneplänen festzuhalten; die Schulleitungen sind als Träger des Hausrechts einzubinden. Daraus folgt zwangsläufig, dass die festzulegenden, zur Abwehr von Infektio- nen geeigneten Verfahrensweisen vom Schulträger als Betreiber der schulischen Anlage auch zu ge- währleisten sind.

    Darüber hinaus ist die Mehrzahl der kommunalen Schulträger – quasi in eigener Sache – zugleich in ihrer Eigenschaft als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzes zuständig. Zuwiderhandlungen sind von den örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich abzustellen, notfalls im Wege der Ersatzvornahme. Dies hat auch der Städtetag in seiner aktuellen Mitteilung zur Wiedereröffnung der Schulen bestätigt.

    Den Schulleiterinnen und Schulleitern als für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen (§ 59 Abs. 8 SchulG NRW) kommt hierbei eine zentrale beratende Funktion zu. Sollten Schulleiterinnen und Schulleiter zu der Einschätzung gelangen, dass die hygiene- und infektionsrechtlichen Vorausset- zungen für eine Wiedereröffnung der Schule nicht vorliegen, sollten sie daher zunächst versuchen, hierüber mit dem Schulträger eine gemeinsame Einschätzung und Verständigung im Sinne einer sofor- tigen Beseitigung der Mängel zu erzielen. Sollte eine solche konsensuale Einschätzung nicht erzielbar sein, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter unverzüglich die oder den jeweilige/n schulaufsichtli- che/n Dezernenten oder Dezernentin durch ihre schulfachliche Aufsicht zu benachrichtigen.

    In der 15. Schulmail war das Postfach des Krisenstabes der Bezirksregierung Münster für Fragen bei der Beschaffung von Desinfektionsmittel und Masken angegeben. Die Bezirksregierung Münster hat inzwischen in Abstimmung mit dem MSB ein neues Funktionspostfach hygiene-schule@bezreg-muenster.nrw.de eingerichtet. Beachten Sie bitte, dass dieses Postfach aus- schließlich für Anfragen der Schulträger zur direkten Beschaffung von Hygienemitteln dient.

    Die Regelungen in der Schulmail und dieser erläuternden Rundverfügung gelten für alle im Landes- dienst an den Schulen Beschäftigten.

    Ich bin zuversichtlich, dass uns dank Ihres Engagements mit der Unterstützung der Schulträger die Wiederaufnahme des Unterrichts gelingt.

    Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag


    gez. Wolfang Weber

    Heute kam eine neue Rundverfügung:

    Ergänzende Hinweise zur 15. Schulmail vom 18. April 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zunächst danke ich Ihnen ausdrücklich für den schnellen und konstruktiven Austausch; durch diese guten Kontakte ist deutlich geworden, an welchen Stellen noch konkrete Klärungsbedarfe bei der Um- setzung vor allem der Angaben aus der 15. Schulmail bestehen. Diesem Bedarf komme ich mit dieser Rundverfügung sehr gerne nach, um auch so weiterhin ein gemeinsames, einheitliches Handeln sicher- zustellen.

    I. Einsatz von pädagogischem Personal und Anwesenheitspflichten von Schülerinnen und Schülern

    1.

    Eine nicht zu einer Risikogruppe im Sinne der SchulMail Nr. 15 (vom 18. April 2020) gehörende Lehr- kraft, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer oder einem Angehörigen einer solchen Risikogruppe oder einer Schwangeren lebt, hat die gleichen dienstlichen Pflichten wie sonstige nicht zu einer Risiko- gruppe zählenden Lehrkräfte. Es liegen keine arbeitsmedizinischen Erkenntnisse vor, dass durch eine schulische Präsenz solcher Lehrkräfte das Infektionsrisiko der Angehörigen zwingend signifikant erhöht würde, wenn die herkömmlichen Hygieneempfehlungen eingehalten werden. Den betroffenen Lehr- kräften wird empfohlen, in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einzuholen.

    2.

    Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ergibt sich für die Personengruppe der Beamtinnen und Beamten aus dem Verwaltungsvorschriften zur Aus- führung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zu § 62 LBG NRW. Dort ist geregelt, dass die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, sofern die Dienst- unfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert.

    Für Tarifbeschäftigte folgt die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeits- unfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzu- legen.

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie der GKV-Spitzenverband und der Gemeinsame Bundes- ausschuss haben im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus die Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese gestattet. Diese ist (Stand: 20.04.2020) begrenzt auf einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum für die maximale Dauer von einer Woche


    und kann bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden. Diese Regelung ist befristet bis 4. Mai 2020.

    3.

    Ich bitte die Schulleitungen, für schwangere Lehrkräfte namens des Dienstherren bzw. Arbeitgebers Land Nordrhein-Westfalen ein Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit im Präsenzunterricht auszu- sprechen und dies zu dokumentieren. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorhaben (siehe hierzu II.) – zulässig.

    4.

    Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 23. April 2020 wieder am Unterricht, an prüfungsvorberei- tenden Formaten oder an Prüfungen teilnehmen, ist ergänzend Folgendes zu beachten:

    Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung be- steht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schul- leiter schriftlich erfolgen.

    Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgespro- chen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn die epidemiologische Lage eine beson- dere Schutzbedürftigkeit von Personen mit Vorerkrankungen nicht mehr erfordert. Auch kann durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – auf die Inanspruchnahme der Befreiung verzichtet werden, so dass auch in diesem Fall ein Widerruf in Betracht kommt.

    Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorlegt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken.

    Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung hinzuweisen (z. B. Erbringung von Prüfungsleistungen).

    5.

    Erklärungen, die Lehrkräfte zum Nachweis ihrer Unabkömmlichkeit benötigen, um eine Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen, können durch die Schulleiterinnen und Schulleiter ausgestellt werden.

    Finchen Es gibt in der Bewertung keine Unterschied zwischen den Schulstufen. Aus der 14. Schulmail


    „Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.


    Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen. Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.“

    mehrere Abituraufgabenvorschläge (dezentral bei uns)

    Ich dachte, du bist an einem Gymnasium. Da sind doch in den meisten Bundesländern nur mündliche Prüfungen dezentral oder arbeitest du an einer besonderen Schulform?
    Ich wollte damit aber natürlich nicht sagen, dass es nicht viel Arbeit ist, lauter mündliche Prüfungen auszuarbeiten. Das kenne ich in Mathe ja auch.

    Bei uns ist ja die Order das bewertet wird. Welche Grundlage die Schulleitung dafür nimmt keine Ahnung. Führt zumindest dazu das die SuS arbeiten.

    Du bist aus NRW, da darf nicht einfach bewertet werden. Aus der 14.Schulmail dazu:

    „ Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.


    Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen.“

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