Was soll denn heißen „Arbeitstage genau benennen“?
Ich notiere in meiner Steuererklärung immer die Anzahl der Arbeitstage (Entfernungspauschale), das ist doch nicht kompliziert! Da muss man auch nix rechtfertigen.
Was soll denn heißen „Arbeitstage genau benennen“?
Ich notiere in meiner Steuererklärung immer die Anzahl der Arbeitstage (Entfernungspauschale), das ist doch nicht kompliziert! Da muss man auch nix rechtfertigen.
Susannea Erklär dann bitte mir Doofi noch einmal, was nun komplizierter wird.
Ich jedenfalls werde demnächst einfach keine Kosten für mein Arbeitszimmer mehr einzeln angeben müssen, statt 1250 € nun 1260 € absetzen und der Rest - also z. B. Entfernungspauschale - bleibt wie gehabt.
Die Tagespauschale ist nach oben gedeckelt, wie es das Arbeitszimmer für z. B. Lehrer:innen auch bisher war - sofern man auf 210 Arbeitstage kommt und das ist bei mir kein Problem (falls da bei Lehrkräften überhaupt ein Nachweis verlangt wird).
Liebe MarieJ, ich bewundere deine Geduld - aber ich bin hier erstmal raus.
Die habe ich mit Schüler:innen in vielen Jahren trainiert. Die verstehen in Mathe auch immer „nichts“ 😀.
Also nochmal: Lehrer:innen setzen nicht mehr „ihr Arbeitszimmer“ ab, sondern die Tagespauschale, die nun höher ist als das, was sie vorher als Arbeitszimmer absetzen konnten. Zusätzlich bleibt es natürlich bei der Absetzung der Entfernungspauschale und sämtlicher Arbeitsmittel und weiterer Werbungskosten.
Das aber hat Susannea ja bestritten, aber sei’s drum, jetzt mache ich für heute Schluss.
„Davon steht hier leider in deinem Zitat nämlich genau gar nichts.“
Doch: in Satz 2 „Dies gilt auch dann…“ Bedeutet im Klartext: am selben Tag Schule und zu Hause arbeiten, wie es bei Lehrkräften üblich ist, Entfernungspauschale plus Homeofficepauschale (die aber ab 2023 Tagespauschale heißt).
Hier noch ein weiteres Zitat, damit du verstehst, dass die GEW nichts Falsches schrieb:
(https://steuerberater-capellma…n-arbeitszimmers-ab-2023/)
„Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn am selben Tag auch die erste Tätigkeitsstätte oder anderen Tätigkeitsstätten außerhalb der häuslichen Wohnung aufgesucht werden. In diesem Fall kann bei Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich zur Tagespauschale auch noch die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.“
Oder, wenn dir Haufe lieber ist:
Aus
https://rsw.beck.de/zeitschrif…-office-pauschale-ab-2023
„Außerdem ist ein Abzug der Home-Office-Pauschale von 6 € täglich (höchstens 1.260 € jährlich) zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärtig ausgeübt wird. Ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung ist in diesem Fall nicht erforderlich (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG; Randnummer 31). Daher kommt ein Abzug der Home-Office-Pauschale insbesondere bei Lehrern in Betracht.“
Auch ich kenne keine einzige Lehrkraft, bei der die Regelung bisher anders war als von mir beschrieben. Falls du meine Beiträge nochmals liest, Susannea, wirst du feststellen, dass ich mich erst im letzten Beitrag auf die Regelung ab 2023 bezog.
Da auch bisher für Lehrkräfte Sonderregelungen galten, die durch Gerichtsurteile klargestellt waren, gibt es keinerlei Anlass, die Ausführungen der GEW anzuzweifeln.
Dass sich bei euch in Berlin/Brandenburg Finanzämter nicht an geltendes Bundesrecht hielten, kann ich mir kaum vorstellen. Da sind dann diejenigen, die so einen Mist akzeptieren, schlecht beraten und legen offenbar keinen Widerspruch ein.
Es müsste aber ab 2010 definitiv merkwürdig sein, wenn da irgendein Finanzamt Ärger gemacht hätte. Vielleicht hat hier irgendjemand mehr als einen konkreten Fall parat, bei dem bei Lehrkräften kein Arbeitszimmer anerkannt wurde, obwohl die Schule das Fehlen eines Arbeitsplatzes bescheinigt hatte.
Wie es dann im nächsten Jahr sein wird, schau‘n mer mal.
Das ist ja aber nicht die Regel und das musst du den Finanzämtern dann erstmal begreiflich machen, dass das beim Lehrer so ist, da wird es viel Spaß geben.
Dazu gibt’s spätestens seit 2010 einschlägige Urteile.
Und ich vermute, dass du, Susannea, noch manches nicht verstanden hast, auch von dem, was ich schrieb - aber lassen wir’s dabei.
Im Link von der GEW
https://www.gew-bw.de/aktuelle…ls%20Pauschale%20absetzen.
ist es ja ausführlich dargestellt.
Natürlich konnte man das Mobiliar steuerlich absetzen. Wenn die 1250 € ausgeschöpft waren, musste das dann aber über die sonstigen Werbungskosten (Arbeitsmittel) geschehen. Fürs Arbeitszimmer konnte man auch Ausstattungsgegenstände absetzen, die man nicht unter Arbeitsmittel in die Werbungskosten bekommt - wie z. B. Glühbirnen, Heizkörper u. ä.
Lehrer:innen konnten (zumindest seit 2010) für das Arbeitszimmer allein nie mehr als maximal 1250 € absetzen (mehr geht nur, wenn diese Mittelpunktsbedingung erfüllt ist, was sie bei Lehrerkräften nicht ist). Das Ganze war natürlich völlig unabhängig davon, wie viele Tage man in diesem Arbeitszimmer gearbeitet hat. Fahrtkosten kommen immer noch als Werbungskosten obendrauf.
Es wird also für uns ab 2023 deshalb leichter, weil wir nix mehr nachweisen müssen, die Höhe der Abziehbarkeit ändert sich mit + 10 € ja nur geringfügig.
Soweit ich weiß konnten Lehrer:innen schon immer bzw. bei mir ab 1992 - bis auf 2007 bis 2010 - ein Arbeitszimmer absetzen, gedeckelt auf 1250 € (den früheren Betrag weiß ich nicht mehr). Dazu war und ist es nicht notwendig, dass es der in anderen Berufen sogenannte Mittelpunkt der Tätigkeiten ist, weil das in unserem Beruf zeitlich nicht ganz hinhaut.
Dazu bedarf es einer Kostenaufstellung, die nebenbei nix mit der EÜR zu tun hat. Also Miete/Schuldzinsen, Energiekosten, Wasser, Grundbesitzabgaben usw.
Anschaffungen zur Möblierung u.ä. waren die einmal eingereicht, reichte bei mir in den Folgejahren eine einfache Angabe der Gesamtkosten, nur bei Anschaffungen fürs Mobiliar wurde mal ein Nachweis verlangt.
Nach dem Urteil von 2010 musste ich zunächst eine Bescheinigung der Schulleitung vorlegen, dass kein eigener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht.
Hier grade Elsass: noch nicht eine einzige Maske gesehen. In den kleineren Orten nicht und auch nicht in den mittelgroßen Städtchen.
Mein Mann macht mir jeden Morgen Essen zum Mitnehmen 🥰
Verleihst du den?
Wenn ich mehr als 5 darf, also bei jedem Beitrag 5, mache ich weiter:
Sissymaus
Fossi74
State of Trance
Bolzbold
Conny
Ich nenne mal welche, obwohl ich nicht alle nennen kann, die ich gerne mal treffen würde und die Reihenfolge keine Rangfolge ist:
CDL
kleiner grüner Frosch
O. Meier
Antimon
Humblebee
aber am besten nicht alle gleichzeitig, damit’s nicht zu kontrovers wird 😉
Von denen, die ich hier nicht mehr sehen kann (auch wenn sie sich evtl unter anderem Namen wieder hier tummeln:
Grünfink und Mikael
Auch die Verwendung des Begriffes „Goldstücke“ lässt tief blicken, nämlich in die Abgründe des Sagbaren.
Oh, Entschuldigung. Gilt dann also nur für Angestellte mit Rente.
Man muss aber dagegen rechnen, dass man die um den entsprechenden Prozentsatz gekürzte Pension dann auch die entsprechenden Jahre länger erhält. Man kann also berechnen, wie lange man die volle Pension erhalten muss, um die in diesen Jahren erhaltene Pension wieder heraus zu haben.
Zusätzlich könnte es steuerlich günstiger sein, früher in Pension zu gehen, da dann ein geringerer Prozentsatz versteuert wird und das natürlich bis zum Ende. Ist aber nur für die Jahrgänge relevant, die in den nächsten Jahren aufhören. Genau weiß ich gerade nicht, ab wann die Bezüge dann sowieso voll versteuert werden.
Mir fällt zu manchen Kommentaren „bräsig“ ein. Ist das dasselbe wie „brastig“?
Es ist auch nicht so falsch, bei Erkältungen ein paar Tage ne Maske zu tragen, selbst wenn man nicht so krank ist, dass es nach Hause gehen muss.
Kann man so sehen, muss man nicht.
"DILF" ist ein Akronym und bedeutet "Dad I'd like to fuck".
"MILF" ist ein Akronym und bedeutet "Mom I'd like to fuck".
Du hast uns das jetzt nicht ernsthaft erklären wollen?
Korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege: aber auch in Hessen werden doch im Mathe-Abi Funktionalitäten des TR u.a. zur Bestimmung von Lösungen höherer Gleichungen, von LGS, von Matrizen und von Werten bestimmter Wahrscheinlichkeitsverteilungen gefordert. Naive Frage: ist das mit einem 10€ Rechner machbar?
In NDS wird explizit auf die Nutzung eines Computer-Algebra-Systems abgestellt. Als Handheld sind die eher nicht für 10€ zu haben. Außer eben auf diese Art:
..womit wir wieder beim digitalen Endgerät als Alternative wären, welches eben nicht nur für Mathematik herhalten kann.
Für NRW sind „Lösen von Gleichungssystemen und Gleichungen“ und weitere Dinge explizit ausgeschlossen, dafür aber „Binomial- und Normalverteilungsberechnungen, Wertetabellen“ gefordert.
Das macht die Anforderungen an den Taschenrechner kompliziert, bisher hat sich NRW noch nicht dazu geäußert, welche Rechner das überhaupt leisten.
Das IQB hat ab 2030 dieselben Anforderungen an den WTR und da gibt werden nun schon zwei genannt, die das erfüllen. Diese kosten ca 18 - 23 €.
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