Beamtenstatusgesetz (bundesweit):
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
Bayerisches Beamtengesetz:
(1) Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
(2) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
(3) Wird in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Beamten oder die Beamtin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.
(4) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin vor Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Wegen psychischer Probleme eine Therapie zu machen und ggf. dazwischen temporär auszufallen wird sicherlich keine Versetzung in den Ruhestand mit sich bringen. Ich halte es auch für unwahrscheinlich, dass deswegen keine Aussicht darauf besteht, wieder dienstfähig zu werden. Dann müssten ja alle Langzeiterkrankten per se befürchten, sofort in den vorzeitigen Ruhestand geschickt zu werden. Das passiert aber nur in ganz seltenen Fällen, denn maßgeblich ist die Formulierung "keine Aussicht besteht". Das lässt sich sicherlich in einigen Fällen unzweifelhaft feststellen, dürfte aber bei vielen Erkrankungen nicht greifen. Und dann gibt es ja auch noch Leute, die wegen eines Herzanfalls oder Autounfalls länger im Krankenhaus liegen. Wenn man die alle vorzeitig in den Ruhestand schicken wollte und die Stellen neu besetzen würde, wäre das für die Länder recht teuer. Günstiger ist es, lieber eine Weile auf die Arbeitskraft zu verzichten - ggf. auch länger als sechs Monate - und dann die Person weiter zu beschäftigen, ohne Pension plus vollen Sold für die Neueinstellung auszugeben.