§ 5
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule wird aufgenommen, wer mindestens
1. den Abschluss der Ausbildung in einem für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Landes- oder Bundesrecht und
2. den Berufsschulabschluss, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand und
3. eine Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr, die auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann, nachweist. Die einjährige Berufstätigkeit wird in Fachschulen mit 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in Form eines gelenkten Praktikums während des Fachschulbildungsganges abgeleistet.
(2) In die Fachschule kann abweichend von Absatz 1 auch aufgenommen werden, wer eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Auf die Berufstätigkeit kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
(3) Den Bildungsgang können auch Studierende besuchen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, wenn der Unterricht in den beteiligten Bildungsgängen inhaltlich verknüpft wird. Die erforderliche Berufstätigkeit muss bei der Zulassung zum Fachschulexamen nachgewiesen werden (§ 9 Absatz 8).
(4) Ergänzende Aufnahmevoraussetzungen im 3. Abschnitt bleiben unberührt.