Schließlich erschwert der die Schule nicht regelmäßig besuchende Schüler der Schule die Leistungsbeurteilung. Ihr dient die zum Teil gerichtlich nachprüfbare Zeugniserteilung. Die vorausgehende Leistungskontrolle kann sich nicht nur auf schriftliche Leistungen erstrecken.
Hierzu nun mal meine Interpretation: Die Mitarbeit wurde mit 0 Punkten die bewertet - dies ist auch dem Erlass (indirekt) zu entnehmen und wurde hier im Forum bereits mehrfach als zulässig angeführt. Davon, dass eine schriftliche Leistung bei der Bewertung gänzlich unberücksichtigt bleiben soll ist im Erlass nicht annährend eine Formulierung zu finden. Eine Bewertung mit insgesamt 0 Punkten auf der Grundlage des Erlasses zu rechtfertigen ist somit nicht haltbar (meine Meinung).
Aber wenn für dich der Sachverhalt Sattelfest ist gebe dem Schüler doch 0 Punkte. Hast dann auch bei Anfechtung der Note ja nichts zu befürchten...