Na dann mal zur Praxis: In unserem Lehrerzimmer war ein Aushang (von der GEW oder Bezirksregierung, weiss ich jetzt leider nicht mehr) mit dem Hinweis, alles an verbalen und körperlichen Attacken anzuzeigen. Ein Kollege hat darauf hin einen strafmündigen Schüler angezeigt, wegen mehrfacher und wirklich übler verbaler Bedrohungen.Jede Menge Papierkrams, Termine bei Behörden etc. Ergebnis? Verfahren eingestellt, das Verhalten des Schülers wurde als kindlicher Leichtsinn abgetan.
Tja, da gäbe es dann immer noch die Möglichkeit, sich wegen der "verbalen Bedrohungen" krank schreiben zu lassen, denn es kann als Folge dieser Bedrohungen ja z.B. zu Angstzuständen kommen, die es unmöglich machen, den Schüler weiter zu unterrichten.
Zusätzlich könnte man natürlich in so einem Fall den Schüler auch zivilprozesslich angehen. Man könnte z.B. auf "Schmerzensgeld" klagen:
ZitatDie Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts findet sich zwar nicht ausdrücklich als mögliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Gesetz. Die Rechtsprechung hat jedoch einen Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht angenommen. Der Bundesgerichtshof hat dies aus Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz begründet.[2] Bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt: § 253 Abs. 2 BGB n.F.), sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.[3]
https://de.wikipedia.org/wiki/…#Anspruchsvoraussetzungen
Zivilrechtliche Anssprüche lassen sich auch bei Minderjährigen und Nicht-Strafmündigen durchsetzen. Auch wenn derjenige (noch) kein Geld hat: Die Verjährungsfrist beträgt m.W. nach 30 Jahre...
Nebenbei: Man sollte keine "Strafanzeige" stellen, sondern gleich einen "Strafantrag":
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafantrag_(Deutschland)
Gruß !