"Lehrkräfte haben dafür Sorge zu tragen, dass sie für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern täglich telefonisch erreichbar sind. Zu diesem Zweck kann die Schule die private Telefonnummer der Lehrkraft an die Eltern und Schüler weitergeben. Soweit die Lehrkräfte ihre private Telefonnummer nicht bekannt geben wollen, sind sie verpflichtet, wöchentlich zwei Sprechstunden, jeweils eine nach Schulschluss und eine in den Abendstunden, anzubieten."
BVerwG 6 P 7.06, Abs. 2.5
Von so einer schwammigen Formulierung sollte siche keiner einschüchtern lassen. Was heißt "täglich telefonisch erreichbar"? Jeden Tag? Also auch am Wochenende, an Feiertagen, während des gesetzlichen / tariflichen Urlaubsanspruchs? Oder nur werktags? Oder nur an regulären Unterrichtstagen? Wie ist es mit Teilzeitkräften? Für die nur jeden zweiten Tag? Zahlt der Dienstherr einen Feiertags-, Wochenend- oder Urlaubszuschlag, wenn ein Schüler oder Elternteil auf die Idee kommt, einen Lehrer während dieser gesetzlich oder tarifvertraglich garantierten arbeitsfreien Zeit anzurufen?
Und die Schule kann "die private Telefonnummer der Lehrkraft an Eltern und Schüler weitergeben"? Kann oder vielmehr darf die Schule das so einfach? Eventuell sogar ohne Einverständnis der Lehrkraft? Gegen welche Datenschutzgesetze wird dabei wohl verstoßen? Und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gilt für den privaten Bereich der Lehrkraft wohl nicht? Und warum müssen überhaupt Schüler die private Telefonnummer kennen? Die könnten doch die betreffende Lehrkraft an jedem Schultag in der Schule ansprechen.
Und dann noch zwei Sprechstunden pro Woche. Eine nach "Schulschluss". Wann ist das überhaupt? Nach Unterrichtsschluss? Nach der 6., 7., 8., 9. oder 10. Unterrichtsstunde? Oder hängt das vom Jahrgang des Schülers ab? Oder ist "Schulschluss", wenn der Hausmeister das Gebäude abschließt? Nur wo hält man dann die Sprechstunde ab? Und eine der beiden Sprechstunden in den Abendstunden. Der Schulträger wird sich über die Kosten für Hausmeisterüberstunden sowie Heizung und Licht für das Gebäude für diese Sprechstunden am Abend freuen. In einem unbeheizten, unbeleuchteten Gebäude muss keine Lehrkraft Sprechstunden abhalten. Das geht schon alleine aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht. Oder bietet man etwa nur einen bestimmten Abend pro Woche an, der dann für alle Lehrkräfte gilt? Und was ist mit den Eltern, die gerade an diesem Abend keine Zeit haben?
Die oben zitierte Regelung ist sowas von praxisfremd. Ich wiederhole: Davon sollte sich keiner einschüchtern lassen.
Gruß !