3.1 Anzeigepflicht der Schule
Neben der allgemeinen gesetzlichen Pflicht zur Anzeige von bestimmten besonders schweren Straftaten hat die Schule die im Folgenden bezeichneten Anzeigepflichten.
Die Schulleitung hat unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass eine der folgenden oder vergleichbare Straftaten an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht:
Straftaten gegen das Leben, Sexualdelikte wie z.B. Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, Raubdelikte wie das sog. „Abziehen” von Sachen, gefährliche Körperverletzungen (wie z.B. Happy Slapping, mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder gemeinschaftlich begangene) oder andere erhebliche Körperverletzungen, andere Gewaltdelikte, insbesondere solche, die gemeinschaftlich oder wiederholt begangen werden, wie auch besonders schwere Fälle von Bedrohung, Beleidigung (z.B. Sexualbeleidigung), Sachbeschädigung (z.B. Graffiti) oder Nötigung; weiterhin politisch motivierte Straftaten, Verstöße gegen das Waffengesetz, Einbruchsdiebstähle, aber auch einfache Diebstähle, wenn sie wiederholt vorkommen, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. Steinwürfe) und der Besitz, der Handel oder die sonstige Weitergabe von Betäubungsmitteln.
Gemeint sind vollendete wie versuchte Delikte. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sofort die Schulleitung zu unterrichten, sobald sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren Straftaten erhalten