Wir brauchen dringend mehr Schulrecht an den Schulen. Schon im Interesse der KollegInnen, die im ungünstigen Fall völlig unwissend ins Messer laufen.
Das kann sicherlich nicht schaden, aber auch in diesem Fall sollte man den Ball (auch von Seiten der Schulbehörden!) flach halten.
Zitat
[Stuttgarter-Nachrichten.de]Die Veröffentlichung von geheimen Dokumenten gilt als schweres Dienstvergehen.
Erst einmal sind die Abituraufgaben NACH der Durchführung des Abiturs einem größeren Personenkreis bekannt, nämlich den Schülern, die das Abitur geschrieben haben, so dass von "geheimen" Dokumenten schon gar keine Rede mehr sein kann. Inwiefern hier also wirklich "geheime" Dokumente veröffentlicht wurden, muss man erst einmal klären. Behaupten kann die Schulbehörde vieles.
Zudem: Die "Veröffentlichung" geschah ja gerade nicht durch den Lehrer, sondern durch seinen Sohn. Hier liegt also höchstens eine mittelbare "Täterschaft" zugrunde. Und die Schulbhörde muss dem Lehrer erst einmal nachweisen, dass dieser die Situation zumindest fahrlässig herbeigeführt hat. Und das wird nicht einfach sein. Vielleicht hatte der Lehrer ja ein dringendes Bedürfnis und musste den Raum deshalb kurzzeitig unverschlossen lassen? Wer weiß das schon.
Und außerdem: Wenn die Behörde soviel Wert darauf legt, dass diese "geheimen" Dokumente keinen Dritten zur Kenntnis gelangen, wieso lässt sie es dann überhaupt zu, dass diese Dokumente die Schule (also die Behörde im engeren Sinne) verlassen dürfen? Schließlich könnte sie ja auch per Dienstanweisung die Korrektur im Schulgebäude anweisen. Aber halt: Dann müsste sie den betroffenen Lehrkräften ja Büroarbeitsplätze stellen, und das wird nicht billig. Nein, ein Stuhl am Tisch im Lehrerzimmer oder im Klassenraum ist sicherlich kein vollwertiger Arbeitsplatz gemäß Arbeitsstättenverordnung. Immerhin handelt es sich bei der Korrektur von Abituraufgaben um eine geistig anspruchsvolle, längerandauernde Tätigkeit. Durch die Nicht-Zurverfügungstellung von angemessen Arbeitsplätzen in der Schule und der damit einhergehenden impliziten Aufforderung durch die Behörde, die Korrekturtätigkeit in das heimische Arbeitszimmer auszulagern, trifft die Behörde im vorliegenden Fall zumindest eine Mitschuld.
Wenn sich der Lehrer einen cleveren Anwalt nimmt, wird meiner Ansicht nach nichts aus diesem medialen Sturm im Wasserglas herauskommen. Der Kollege darf sich jetzt nur nicht von Behörde oder Schulleitung einschüchtern lassen.
Gruß !