Da wäre ich mir nicht einmal so sicher. Ich habe immer wieder Schüler, die aus vollster Überzeugung ChatGPT benutzt haben und kein Unrechtsbewusstsein zeigten.
Die Einschätzung der Schülerinnen dürfte für die Rechtslage wenig relevant sein. Allenfalls ist ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme zu beachten.
Es gibt schon Gerichtsurteile bzgl. der Mobiltelefonnutzung bei Prüfungen, die besagen, dass das Mitführen eines solchen eines umfangreiche Täuschungshandlung darstellt, weil man damit über die verwendeten Hilfsmittel täusche und die Täuschung somit alle Aufgaben betreffe.
Ich weiß auch nicht vorher diese Zurückhaltung kommt. Die Schülerinnen setzen völlig unbeeindruckt unlautere Mittel ein und die Lehrerin sind zögerlich und zurückhaltend. Ob man das denn wirklich beweisen könne? Und wenn das vor Gericht keinen Bestand hat, was dann, muss ich dann das Schulgebäude rosa anstreichen und eine „Pur“-T-Shirt tragen?
No way, Norway. Erst mal sind wir keine Strafverfolgungsbehörden und müssen uns nicht daran messen. Deshalb reicht eben auch der Anscheinsbeweis. Wenn es so aussieht wie ChatGPT, dann gehen wir davon aus. Zum anderen, was wäre denn schlimm daran, wenn eine Entscheidung unsererseits vor Gericht kassiert wird? Dann entscheiden wir etwas anderes, das in den verbleibenden Ermessensspielraum passt. Das sind Verwaltungsverfahren. Verwaltungsgerichte prüfen, ob formal alles OK war. Wenn alles glatt läuft, völlig unemotional. Genau so sollten wir auch unsere Entscheidung treffen.
Wir müssen auch fair bleiben gegenüber denen, die ihre Leistungen „redlich“ erbringen. Deren Leistung muss sich auch lohnen. Denen sind wir es schuldig anderen, denen, die es sich gar zu einfach machen wollen, einen Riegel vorzuschieben.
Die Frage, ob und wie der Umgang mit neuronalen Netzen Gegenstand schulischen Unterrichts sein kann, ist davon völlig unabhängig. So lange sie nicht als Hilfsmittel in der Aufgabenstellung zugelassen sind, sind sie eben bei der Aufgabe nicht zugelassen. Selbst wenn man mit den Schülerinnen die Verwendung geübt hat und z. B. die NN-Lösung mit der eigenen verglichen hat, heißt das doch nicht, dass man diese Systeme immer und überall einsetzen darf. Die Hilfsmittel sind doch immer eine Positiv-Liste.
Wenn wir möchten dass neuronale Netze die Lösungen, die die Schülerinnen haben von neuronalen Netzen haben generieren lassen, korrigieren, sollten wir das machen. Wenn wir das nicht möchten, müssen wir schon klar und bestimmt auftreten.