Weil es für Beamte eigene Arbeitsschutzverordnungen gibt:
recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_te…hoben=N&keyword=azvo#det0
Moin,
klar gibt es diese Arbeitsschutzverordnung. Sie gilt auch für Beamte in NRW und regelt eine minimale Ruhezeit von 11 Stunden (§5) und eine maximale tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden (§2, Abs. 5).
Aber diese Regelung gilt nicht für verbeamtete Lehrer gemaß §1, Abs. 2, Satz 3!
Somit bleibt nur noch die Europa-Richtlinie, die jedoch nie in Deutschland umgesetzt wurde, obwohl die Frist dafür schon lange abgelaufen ist.
--> http://ec.europa.eu/social/mai…6&intPageId=205&langId=de
Müßte ich jetzt also erst das Land NRW vorm EuGH verklagen, daß sie das nicht umgesetzt haben?
Das Land beruft sich halt auf Artikel 17 der Richtlinie. Demnach legen wir als Lehrer unsere Arbeitszeit halt überwiegend selber fest. Man könne schließlich niemandem von uns verbieten auch morgens um 3 Uhr Klausuren zu korrigieren, wenn es ihm beliebt.
Der Gedanke daran, daß man selbst mit den normalen Dienstplänen ohne die Vor- und Nacharbeit zuhause bereits die Arbeitsschutzminima, die für Angestellte gelten, überschreitet, ist den Politikern wohl noch nicht gekommen.
Oder anders: Wie viele Lehrer gibt es hier, die von 7.30 Uhr morgens bis 21 Uhr abends eingesetzt werden können?