In gewisser Weise ist das so. Wenn die SuS ihre Abiturergebnisse bekommen, bekommen sie diese ohne Begründung. Keine Klausureinsicht, keine Einsicht ins Protokoll, keine Erklärung oder Erläuterung. Finde ich übrigens nicht OK. Aber diese Unterlagen liegen vor und das Verwaltungsgericht kann sie jederzeit einsehen. Ich verstehe immer noch nicht, welche darüber hinausgehende Stellungnahme im Nachhinein da mehr Klarheit in die Sache bringen soll.
Das ist nicht korrekt. In NRW werden die Prüfungsakten für das Abitur 10 Jahre lang aufbewahrt und können in dieser Frist vom ehemaligen(!) Schüler eingesehen werden. Das Ministerium schreibt folgendes:
Die Rechtslage zu Fragen der Einsichtnahme in Abiturklausuren ist differenziert zu betrachten. Es ist zu unterscheiden, ob sich der Schüler noch in einem Schulverhältnis zur Schule befindet (dann gelten die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) oder ob es sich um ehemalige Schüler handelt, die Einsicht in ihre Abiturklausuren nehmen möchten. Hier sind nicht die speziellen schulrechtlichen Regelungen anzuwenden, es gilt vielmehr das allgemeine Zugangsrecht des Datenschutzgesetzes. Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich aus § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Dieses Recht ist zeitlich nur durch die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ( § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern) begrenzt. Wenn die Aufbewahrungsfrist für Ihre Arbeiten noch nicht abgelaufen sind, können Sie das Einsichtsrecht gegenüber der Schule geltend machen.