Äh, bei der Frage von Abend- und anschließendem Morgenunterricht geht es nicht um Hoffnung, Gefälligkeiten und “praktikabel”. Die Arbeitszeitverordnung für Beamte in NRW ist klar:
Zitat5 (Fn 7)
Ruhezeit
Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. In besonderen Tätigkeitsbereichen, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
Das ist eine Soll-Vorschrift. “Soll” ist sehr hoch aufgehängt und heißt in Verwaltungszusammenhängen “muss, außer es kann nicht”, was dann einer Einzelfallbegründung bedarf. Der Stundenplan ist nicht rechtskonform, einen Konferenzbeschluss braucht man nicht einmal.
Ich empfehle, die SL daran zu erinnern, dass Recht und Gesetz auch für sie gelten, und der Praxis mit Hilfe des Personalrats einen Riegel vorzuschieben.