Ich stimme auch Chemikus und Valerianus zu. Ich kenne auch dieses Urteil aus G. Hoegg.
Das Problem mit G. Hoeggs Buch ist, dass die Urteile immer nur dort gelten, wo sie gefällt wurden, d.h. in dem jeweiligen Bundesland, mitunter gelten sie sogar nur für den jeweiligen Fall. Das liegt daran, dass Schulrecht eben in die Kompetenz der Bundesländer fällt, aber auch daran, dass kein Richter an das Urteil anderer Richter gebunden ist. Ich finde das sehr unbefriedigend, man muss wissen, was im eigenen Bundesland gilt und jederzeit kann wieder für unzulässig erklärt werden, was man eigentlich als zulässig dachte oder was als solches galt.
Ich erinnere an den Fall des Musiklehrer P. Parusel, der Schüler wegen Nachsitzens am Verlassen des Raumes hinderte. Es gab "höchste Urteile" in der Vergangenheit (OVG Schleswig-Holstein 1972? ), die sowas NICHT für eine Freiheitsberaubung befanden, trotzdem wurde P. Parusel in erster Instanz (?) der Freiheitsberaubung für schuldig erklärt und verurteilt (danach frei gesprochen und - worüber kaum noch berichtet wurde - zuletzt nahm die Staatsanwaltschaft ihren Revisionsantrag zurück. Kenner des Juristischen sagten mir, vermutlich wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit. Aber das las man dann kaum irgendwo).
Im Prinzip brauchst du, @WillG, also ein Schulrechtsbuch für genau DEIN Bundesland!