Hallo Zusammen, danke für eure Beiträge. Wer noch mehr Infos zum Thema hat oder weiß, bitte hier posten...
Folgende Passage aus dem Nieders. Landesbeamtengesetz scheint in dieser Beziehung eher eine Pflicht anstatt der Kür zu sehen, denn IHK-Prüfer ist rechtlich als Nebentätigkeit deklariert:
§ 71:
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen
1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder
in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer
anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, soweit diese Tätigkeit ihrer
Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in
Anspruch nimmt.