Also, ich antworte jetzt auf den Initialpost, da es da für mich - auch juristisch - nichts zu diskutieren gibt.
Ja, der Dienstherr, auch vertreten durch alle Instanzen darunter bis auf die Ebene der Schulleitung hat das Anrecht, jede Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu verlangen: Adresse, Telefon, E-Mail, um die gängigsten zu nennen. In der Schule meines Stiefsohnes haben die Kollegen auch alle einen WhatsApp-Account und sind Mitglied in allen Klassengruppen, in denen sie unterrichten. Ich weiß allerdings nicht, ob das in Hessen angeordnet werden kann... Bei uns in BaWü herrscht freie Providerwahl.
Wenn deine private E-Mail-Adresse deinen vollen Namen enthält, einfach eine neue machen. Meine ist lehrer.nachname@provider.de - nicht benutzen... Ist hier nur eine Schemafoorm1
Auf unserer Schulhomepage stehen alle E-Mail-Adressen der Kollegen vereinheitlicht als nachname@schulname.de - auch dies nur schematisch zu verstehen!
Wenn mir Schüler oder Eltern und auch Kollegen an diese schreiben, wird die auf meine private umgeleitet, und ich kann dann über die lehrer...-Adresse zurückschreiben. Dazu lade ich die Eltern und Schüler auch durchaus ein. Wer es missbraucht, erhält eine Stunde Arrest, ich leite die Mail, die der Schüler geschrieben hat ans Sekretariat weiter mit der Bitte, sie an die Eltern weiter zu leiten. Das steht auch so im Infozettel, den die Schüler in der ersten Stunde des Schuljahres bekommen und bis in die 11. Klasse von den Eltern unterschrieben wieder vorzeigen müssen.
Vorgekommen ist es bislang nie... Alles ernsthafte Fragen wegen Nachschreiben, mündlichen Noten, wenn sie bei der Verkündung krank waren usw.
Ansonsten sei gesagt: Ich wusste schon zu Beginn meines Lehramtsstudiums, was neben dem Unterrichten, Korrigieren und Noten machen noch so alles dazu kommt. Für mich ist es selbstverständlich, das als ganz normale Dienstpflicht zu sehen, nicht als Mehrarbeit. Da brauche ich keine Verwaltungs- oder sonstige Dienstvorschrift für.