Da gibt es relativ viele denen es mal so ging. Winfried Kretschmann, heute grüner Ministerpräsident in Baden-Württemberg hatte seinerzeit auch Berufsverbot weil er, zumindest zeitweise, der falschen politischen Gruppierung angehörte. Allerdings war es auch etwas ganz anderes in der heißen Phase des kalten Krieges Mitglied einer kommunistischen Gruppierung zu sein. Übertragen auf unsere Zeit war das vermutlich so ähnlich wie heute Islamist zu sein.
Beiträge von Karl-Theodor
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Warum setzt Du denn politische Aktivisten mit Straftätern gleich ? Ich wäre da sehr vorsichtig mit solchen Aussagen. Guck mal nach Stuttgart, Stichwort Stuttgart21.. Gerade eben noch friedlich demonstriert als Lehrer, Verwaltungsmitarbeiter oder sonstwas und im nächsten Moment nen Knüppel auf dem Kopf und ne Strafanzeige am Hals weil sich der Polizist beim Zuhauen die Hand verletzt hat und Landfriedensbruch
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Dann verstehe ich deine Frage nicht?Du kennst Leute, die trotz '30Tagesärze' verbeamtet werden und fragst nach, ob es geht?
Oder habe ich die Frage nicht verstanden?Chili
Meine Frage war nicht ob man trotz BZR Eintrag bei sauberem Führungszeugnis verbeamtet werden kann, sondern gar umgekehrt, ob jemand wen kennt der bei sauberem Führungszeugnis aufgrund eines BZR Eintrages nicht verbeamtet wurde.
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Es handelt sich dabei um jede Art von Straftat. Grundsätzlich ist es ja so, dass jede noch so kleine Verurteilung, egal ob 10 oder 20 Tagessätze im Bundeszentralregister vermerkt wird. Nun hat der Gesetzgeber mit den verschiedenen Arten von Führungszeugnissen dafür gesorgt, dass erst ab einer bestimmten Schwelle Verurteilungen in ein FHZ aufzunehmen sind.
Bei Deiner Einstellung musst Du ein FHZ abliefern. Das sollte sauber sein. Wenn da nichts drinsteht heißt das aber noch nicht, dass Du auch sauber bist. Du könntest ja z.B. mal dabei erwischt worden sein wie Du als Student nen Joint geraucht hast. Fiktiv hast Du nun 30 Tagessätze dafür bekommen (weiß nicht ob man das wirklich dafür bekommt, kann auch mehr oder weniger sein ). Dies würde aber aufgrund der Nichtaufgriffsgrenze nicht in ein FHZ aufgenommen. Also hast Du ein sauberes FHZ.
Nun hat aber u.a. die oberste Landesbehörde (Kultusministerium) ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem BZR (§ 41 BZRG). Sprich, die könnten sich sagen: "Mir egal was in Deinem FHZ steht, ich mag jetzt mal bei genau Dir (aus welchem Grund auch immer; vielleicht weil Du als politischer Aktivist oder aufgrund etwaiger Rasta Frisur aufgefallen bist) von 41 BZRG Gebrauch machen. Schwupps wäre Dein Joint auf dem Tisch und möglicherweise Deine Verbeamtung vom Tisch.
Der Hinweis zum linken oder rechten politischen Spektrum sollte dahingehend zu verstehen gewesen sein, dass man beispielsweise bei diesen Menschen Gebrauch von der unbeschränkten Auskunft machen könnte um auch die Dinge zu finden die nimmer in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
Mich hat nun einfach interessiert ob denn bekannt ist, dass regelmäßig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, beispielsweise dadurch, dass 3 Leute hier im Forum unabhängig voneinander einen Bekannten hatten bei dem das so oder so ähnlich war.
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Ich kenne keinen Kollegen bei dem dies der Fall war oder bei dem dies je im Raum stand.
Ich in der Tat auch nicht. Auch wenn es rechtlich wohl tatsächlich die Möglichkeit gibt, scheint dies eher ein Instrument für Bereiche die etwas sensibler sind wie beispielsweise den Landesverfassungsschutz, das LKA, natürlich die Bundeswehr oder die Polizei.
Ansonsten wäre ja auch die Erfordernis ein Führungszeugnis einzureichen ad absurdum geführt wenn im Zuge der Einstellung regelmäßig unbeschränkt auf das BZR zugegriffen werden müsste.
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Naja, es ist nämlich nicht irrelevant..
Die Rechtslage nach dem BZRG und geltender Landesvorschriften u.a. in BW allgemein ist, dass oberste Landesbehörden nach 41 BZRG in besonders zu begründenden Einzelfällen ein Recht auf unbeschränkte Auskund haben. Nach einer seit 2010 für BW nicht mehr geltenden Verwaltungsvorschrift hierzu haben die obersten Landesbehörden einen Regelungsspielraum ob und in welchen Fällen davon Gebrauch gemacht werden soll. Es gibt jedoch keine Erlasse oder Vorschriften hierzu. Ein grauer Raum in BW sozusagen.
Aus dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz für BW und den Verwaltungsvorschriften dazu gilt, dass im Falle einer Sicherheitsüberprüfung Stufe 1 bis 3 (diese erfolgt bei Lehrern nicht, da Lehrer keinen Zugang zu als "geheim" oder "streng geheim" klassifizierten Akten haben; Nein, Abiturprüfungen gelten nicht in diesem Sinne) eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR geholt wird. Andere Regelungen gibt es hierzu nicht.
Meine Fragen hier zielen also nicht auf die Evaluierung der materiellen Rechtslage ab, diese ist mir bestens bekannt, sondern auf die Erfahrungswerte ob, wann und wie in diesem Graubereich auf Ebene der Ministerien bei der Lehrereinstellung davon Gebrauch gemacht wird, beispielsweise in den Fällen, in denen gewerkschaftsnahe oder politisch in linken oder rechten Kategorien besonders aktive angehende Lehrer_innen besonders durchgecheckt werden.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch gerne, auch wenn dies der allgemeinen Erheiterung und Osterferienstimmung abträglich erscheinen mag um Sachlichkeit und konstruktive Ansätze bitten.
Ein Anwalt kann mir leider nicht weiterhelfen. Die Rechtslage ist bekannt. Es geht um Erfahrungssätze der Kolleg_innen aus zahlreichen Einzelfällen. Falls also wer etwas dazu beitragen möchte ??
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Hallo zusammen,
es gibt da ein Thema, welches mich gerade etwas beschäftigt und das bestimmt relativ viele Menschen in und um die Lehramtsausbildung betrifft. Es geht konkret um die Frage, ob denn in Ba-Wü oder evtl. in anderen Bundesländern bei der Einstellung als Beamter auf Widerruf fürs Ref oder bei der späteren Verbeamtung auf Lebenszeit ein erweitertes Führungszeugnis ausreichend ist (steht ja so auch auf dem Personalbogen) oder generell bzw. in bestimmten Fällen auch im Rahmen des § 41 BzrG irgendein Ministerium eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt ?
Richtigerweise kann man erkennen, dass es wohl i.d.R. diejenigen Kandidaten betrifft, die zwar aufgrund Geringfügigkeit oder Fristablauf nichts im Führungszeugnis stehen haben, jedoch dennoch mal ne Leiche im Keller hatten bzw. haben die noch im Bundeszentralregister vermerkt ist.
Generell findet man zumindest in Ba-Wü keinen Hinweis bei der Einstellung, dass eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bzr von z.B. dem Innenministerium oder Kultusministerium eingeholt wird. Es wird eben eine Erklärung zu Verurteilungen verlangt und ein erweitertes Führungszeugnis. Nun ist mir aber zu Ohren gekommen bzw. hab an verschiedenen Stellen gelesen, u.a. in § 41 BzrG, dass oberste Bundes- und Landesbehörden (Ministerien) eben in bestimmten Fällen eben doch unbeschränkt ins BZR blicken können.
Wie ist Eure Erfahrung dahingehend bei Eurer eigenen Einstellung bzw. Einstellungen in Eurem Umfeld ? Ist da etwas dran oder reicht in Ba-Wü generell das erweiterte Führungszeugnis ?
Besten Dank schonmal für den Austausch bzw. Eure Antworten.
Liebe Grüße,
Karl-Theodor
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