Denn Hausaufgaben zu benoten widerspricht geltenden Landesgesetzen, etwa in Bayern: Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen trifft Regelungen zum Nachweis des Leistungsstands, zur Bewertung der Leistungen und zu Zeugnissen. „Hausaufgaben“ sind im Gesetz allerdings nicht erwähnt.
„Man geht daher davon aus, dass sie nicht zu den Nachweisen des Leistungsstandes im Sinne des Gesetzes gehören“, erklärt Dr. Matthias Ruckdäschel, Schulrechtsexperte und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das bedeute – so der Rechtsanwalt weiter –, dass Leistungsnachweise, die der Entscheidung über eine Versetzung in die nächste Klassenstufe zugrunde gelegt werden, in der Regel unter Aufsicht und Kontrolle der Schule erbraucht werden müssen – und eben nicht am heimischen Schreibtisch.
Naja, also ziemlich klar finde ich hier gar nichts. Im Abschnitt 1 steht, dass eine Regelung fehlt und in Abschnitt 2 errät der Anwalt per Glaskugel eine Aussage, in dem er "von etwas ausgeht". Ich halte persönlich von dieser Seite nicht viel.
§ 28
Hausaufgaben
(1) 1Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die bei durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der Anforderungen des Nachmittagsunterrichts bearbeitet werden können. 2Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die Grundsätze für die Hausaufgaben fest. 3Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
(Auszug aus der bayr. Landesordnung) Hier steht deutlich, dass die Lehrerkonferenz die Grundsätze festlegt. Es steht hier NICHT, dass der Grundsatz nicht eine Benotung enthalten darf.