Beiträge von Toppi

    Die vorgezogenen Impfungen sind für Erzieher und Grundschulleher eine feine Sache. Bitter aber für die KollegInnen der weiterführenden Schulen. Obwohl sie auch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, müssen sie durch diese Entscheidung nun noch länger auf die Impfung warten.

    Zugespitzt: Die Grundschullehrer werden auf Kosten der Gesundheit der Kollegen an weiterführenden Schulen geschützt.

    Das war damals nicht so, da kam im Prinzip immer nur ein Jahrgang pro Tag in die Schule und hatte danach erst mal viele Tage frei. Dafür wurden dann aber auch die Klassen geteilt.

    Alle Jahrgänge gleichzeitig, aber nur jeweils die Hälfte einer Klasse in Präsenz zu haben, ist wohl die von euch angedachte Lösung. Wobei ich dann nicht weiss, wie die Hälfte, die nicht in der Schule ist unterrichtet werden kann, ohne dass Mehrarbeit anfällt.

    Ich denke, im Moment planen alle nur Präsenz für die Abschlussklassen, nicht für alle Jahrgänge.

    Mehrarbeit entsteht, wenn man sich entscheidet Wechselunterricht mit halber Schülerzahl zu machen. Möglich ist ja auch ganz normaler Präsenzunterricht mit ganzen und allen Abschlussklassen (Sinn fraglich). Mehrarbeit aber auch nur dann, wenn tatsächlich Distanzunterricht erteilt wird - denkbar sind ja auch Wochenarbeitspläne.

    Ich denke aber, dass wir bereits ab 1.3. neue Regeln haben mit viel mehr Präsenzunterricht. Die Inzidenz wird dann stabil bei unter 50 sein. Das ist die Marke für Präsenzunterricht.

    Das funktioniert aber nur, wenn die Klasse/der Jahrgang/die Häfte davon immer eine Woche komplett in der Schule ist und dann eine ganze Woche zuhause. Wenn die Gruppe jedoch so, wir wir das vor den Sommerferien mal hatten, nur Tageweise kommen müsste, dann müssten die Schüler nach spätestens einer Woche wieder in der Schule sein. Na mal abwarten, was demnächst entschieden wird.

    Das verstehe ich nicht. Wenn man sich für einen wochenweisen Wechsel entscheidet, ist doch klar, dass die SuS, die Präsenzwoche haben, jeden Tag in die Schule kommen.

    Ich denke Planungen über den 26.2. hinaus sind nicht zielführend. Spätestens nach diesem Datum wird es vorraussichtlich massive Änderungen hin zu Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen geben, die auch Auswirkungebn auf die Planung für die Abschlussklassen haben werden.

    Das haben wir doch (fast alle) gesehen und gehört... Aber dass Äußerungen und Entscheidungen der Politiker den Erkenntnissen der Fachleute widersprechen, ist in den letzten 12 Monaten immer deutlicher geworden. So auch hier.

    Das sehe ich genauso. Ändert aber nichts an den Entscheidungen. In diesem Fall bedeutet das, dass es sehr wohl andere Regeln für Schulen als für Wirtschaft gibt.

    Also ich sehe das nicht so, dass das Infektionsschutzgesetz für Schulen nicht gelten sollte... Und "klar" kann sich Frau G. gar nicht äußern.

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    Minute 34:00 bis 35:00 ist da sehr eindeutig...

    Und - Ist das für dich kein Widerspruch hierzu: "Der Wert 35 ist nichts Neues. Es stehe schon lange im Infektionsschutzgesetz, dass weitreichende Lockerungen erst ab diesem Wert in Kraft treten könnten" ?

    Nein, das ist kein Widerspruch. Es wurde klar gesagt, dass die 35 für Gastro usw. gelten, die 50 für Schulen.

    Genau genommen hat Frau Gebauer gesagt:


    „Sinkt die wöchentliche Inzidenz im gesamten Land auf 50 bzw. darunter, werden wir wieder zu Präsenzunterricht übergehen. Das ist die Perspektive, die ich nicht nur den Kindern und Jugendlichen sondern auch den Eltern und Lehrern geben möchte.“


    Frau Gebauer spricht hier also nicht nur von Grundschulen, sondern auch von den weiterführenden Schulen. Es ist ja eine Perspektive auch für Jugendliche.


    Ich tippe, dass die 7-Tage-Inzidenz in NRW im Laufe der nächsten Woche unter 50 fällt und dort bleibt.


    Das bedeutet, der Präsenzunterricht für alle wird sehr bald kommen. Vielleicht sogar ab dem 22.2.

    Das Thema ist zwar schon ziemlich alt, aber vielleicht interessiert ja noch jemanden, ob er falsch oder richtig lag bei der Frage, ob der Lehrersport als Privatvergnügen oder als dienstliche Veranstaltung mit "Dienstunfallanspruch" gilt.
    In NRW stellt die jeweilige Bezirksregierung ein Formular zur Vefügung, mithilfe dessen man eine "freiwillige Sportarbeitsgemeinschaft für Lehrerinnen und Lehrer" anmelden kann (Raum, Zeit, Leiter). Somit wird die Veranstaltung zu einer dienstlichen und Unfälle zu Dienstunfällen. Voilà.


    Gruß
    Toppi

    "Keine Ahnung, ob ich das verstehe. Aber es gibt doch nur entweder Ausgleich oder Vergütung."


    Wenn ich in einem Monat 4 Stunden Mehrabeit mache (z.B. am Tag der offenen Tür) bekomme ich die am Ende des Monats vergütet.
    Wenn ich in einem anderen Monate Stundenausfall habe (z.B. weil es einen Ausgleichstag für den Tag der offenen Tür gibt), werden diese Stunden auf meine Mehrarbeit in diesem Monat angerechnet.


    Wenn das so läuft, bedeutet es im Endeffekt, dass ich Monat des TdoT Geld bekomme und im Monat des Ausgleichs einen Ausgleichstag.

    Ich sehe nicht, dass ein solcher Tag "zwingende dienstliche Verhältnisse" darstellt. Ich würde doch zunächst mal klären, inwiefern man überhaupt verpflichtet werden kann, außer der Reihe Unterricht zu halten. Vielleicht sagt man einfach mal "Nein.". Dann muss man sich hinterher nicht um Ausgleichsregelungen kümmern.
    Die eventuelle Rechtsgrundlage müsste übrigens der vorlegen, der meint, diesen Unterricht anzuordnen.


    Ansonsten meine ich, dass Mehrarbeit (solche ist zusätzlicher Unterricht am Samstag) individuell ausgeglichen werden muss, nicht pauschal. Jedem Kollegen muss also die Stundenzahl, die er Samstag zusätzlich hält, irgendwo wieder abgezogen werden (oder sie wird vergütet).

    Ich sehe es wie du, dass Mehrarbeit individuell ausgeglichen oder vergütet werden muss. Meine Frage ist aber, ob dann im Monat der Mehrarbeit die Mehrarbeitsstunden vergütet werden und im Monat des Ausgleichs als Minusstunden gerechnet werden oder ob hier (ungewöhnlicherweise) eine Verrechnung über Monate hinweg erfolgt.

    Das Leben ist halt keine 150%-ig gerechte Sache.Im nächsten Schuljahr ist der Stundenplan ein anderer und andere Lehrer sind betroffen. So what?

    Nach dieser Argumentation hätte man sich das Erstellen von Regelungen zur Mehrarbeit, wie es sie in allen Bundesländern gibt, sparen können. Weil sich im Laufder der Jahrzehnte entfallener Unterricht und Mehrarbeit schon ausgleichen werden.
    Man hat sich aber anders entschieden und ich finde das auch gut so. Warum die Mehrarbeit am Tag der offenen Tür nun gerade ausgenommen werden soll, erschließt sich mir nicht.

    Ja. Die ADO ist ganz klar formuliert.

    Gerade weil es klar formuliert ist (in §13) komme ich zu einem anderen Ertgebnis:


    "Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse (z.B. Fachlehrermangel) es
    erfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihre
    Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind die
    allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit und die von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG) zu beachten".


    Verpflichtet werden über die Pflichstunden hinaus Unterricht zu erteilen - genau das findet am TdoT statt. Die Regelungen über die Mehrarbeit sind also zu beachten.

    Genau diese Situation trifft an meiner Schule auf mehrere Kollegen, inkl. mir, zu. Da heißt es, wir müssen dies nunmal hinnehmen. Ärgerlich, aber inzwischen eine alltägliche Aussage.Unser „Ausgleichstag“ erfolgt übrigens über ein halbes Jahr später.

    Danke für eure Beitrage!
    Meine Frage ist ja nun, ob man das "nunmal hinnehmen" muss oder nicht.

    Nein. Das geht sowieso nicht, ansonsten fällt ein TdoT nicht unter die vergütbare Mehrarbeit, die Teilnahme an "sonstigen Schulveranstaltungen", was ein TdoT ist (unabhängig von der Terminierung!), ist explizit ausgeschlossen.

    Es ist gar keine Mehrarbeit und man bekommt trotzdem einen Ausgelichstag dafür?
    Das fände ich bemerkenswert. Schließlich bekommt man für andere Schulveranstaltungen, die außerhalb des eigenen Stundenplanes liegen (Schulfest, Prüfungen, Konferenzen, Sportfest, ...) auch keinen Ausgleich.

    Hallo,


    es ist (in NRW) ein verbreitetes Modell, dass die Mehrarbeit an einem Tag der offenen Tür am Samstag durch Unterrichtsausfall an einem anderen Tag (oft Wochen später) ausgeglichen wird.
    Ist hierbei einfach pauschal (ein Tag gegen ein Tag) abzurechnen oder ist hier - wie sonst auch - stundengenau abzurechnen? Eine Verrechnung von Plus- und Minusstunden über die Kalendermonatsgrenze hinaus ist in anderen Fällen nicht zulässig.


    Bei der pauschalen Lösung haben Kollegen, die am Ausgleichtag nur eine oder vielleicht gar keine Stunde Unterricht haben, einen Nachteil, wenn sie am Tag der offenen Tür voll arbeiten mussten. Eine Abrechnung, die Plusstunden im Monat des Tagas der offenen Tür vorsieht und Minusstunden im Monat des Ausgleichstag, ist gerechter.


    Konkrete Frage: Kann ich meine Stunden am TdoT im einen Monat als Mehrarbeit angeben und im anderen als Minusstunden berücksichtigen?


    Gruß, Toppi


    PS
    - Die Frage, ob die Schulleitung überhaupt Mehrarbeit anordnen kann oder nicht, wurde hier bereits diskutiert.
    - Mir ist bewusst, dass der Unterricht an ein Tag der offenen Tür an manchen Schulen nicht vergleichbar ist mit gewöhnlichem Unterricht (kleinere Gruppen, kürzere Stunden, Doppelbestzungen) und insgesamt eine Veranstaltung ist, an der manche Kollegen gerne teilnehmen, weil sie dabei ihre Schule präsentieren können.
    - Ein Vergelich zu anderen diesntlichen Veranstaltungen (Sportfest, Schulfest, ...) passt nicht, da hier ja gar keine Mehrarbeit vorliegt.
    - Eine Alternative ist das Modell, nachdem Kollegen am Tag der offenen Tür in dem Umfang eingesetzt werden, wie sie am Ausgelichtags Unterricht haben.

    Hallo,
    da sich zurzeit vermutlich viele mit Versetzungsbestimmungen auseinandersetzen, hoffe ich auf eine Antwort auf meine etwas komplexe Frage.
    Es geht um das leidge Thema Versetzung in Kombination mit einem Abschluss. Es ist ja bekannt, dass am Gymnasium eine Versetzung in die Q1 möglich ist, ohne dass der FOR vergeben wird, weil ungemahnte 5er für eine Versetzung nicht wirksam sind, für die Erlangung eines Schulabschlusses aber schon. (APO SI § 7.4.: "Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.")
    Mir stellt sich nun die Frage, wie es sich bei der Versetzung von Klasse 9 nach 10 an der Sekundarschule bzw. Gesamtschule verhält. Dann auch das ist mit einem Schulabschluss verbunden (HSA Klasse 9).


    Hier heißt es einerseits in der APO SI, § 28.2:
    "Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 2) erfüllt sind."


    Das heißt, es ist zu prüfen, ob ein Hauptschulabschluss erreicht wurde. Dabei müssen auch ungemhante 5er berücksichtigt werden. Führt das dazu, dass kein Abschluss erreicht ist, wird der Schüler nicht versetzt.



    Anderseits heißt es im §40 Absatz 2:
    "Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule (...) erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss".
    Hiernach wäre zu prüfen, ob die Versetzung erreicht ist. Dabei dürfen ungemahnte 5er nicht berücksichtigt werden. Ist die Versetzung erreicht, erwirbt der Schüler den HSA.


    Sehe ich es richtig, dass sich das widerspricht und eine belastbare Entscheidung nicht möglich ist?


    Gruß,
    Toppi

    Hallo Piksieben,


    vielen Dank für deinen Beitrag!
    Die Frage nach der Unfallversicherung stellt sich nur für angestellte Kolleginnen und Kollegen. Die Unfallkasse hat auch schon grünes Licht bezüglich unserer Sportgruppe gegeben. Für die beamteten Kollegen ist die Unfallkasse aber nicht zuständig.


    Inzwischen habe ich ein Urteil gefunden, dass sich mit einem vergleichbaren Fall beschäftigt.
    Hier wird festgestellt:
    "Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung und die damit verbundene sportliche Betätigung dient nur dann dienstlichen Interessen und Zwecken und unterliegt dem Dienstunfallschutz, wenn die sportliche Veranstaltung materiell und formell dienstbezogen ist."


    weiter:
    "Eine materielle Dienstbezogenheit wird bei der Ausübung von Sport insbesondere dann angenommen, wenn der Sport dem Ausgleich von spezifischen dienstlichen Belastungen dient."



    weiter:


    "Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist."


    https://openjur.de/u/484991.html



    Ich denke mit diesen Vorgaben lässt sich eine Sportgruppe so organisieren, dass eine Verletzung als Dienstunfall einzustufen ist. Wer geschrieben hat, dass es sich nur um Privatvergnügen handeln kann, war eventuell vorschnell.



    Gruß,


    Toppi

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