Aus den letzen Jahren gibt es zu den Fragen verschiedene Gerichtsentscheidungen:
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2016, 4 S 830/15
Der Dienstherr darf mindestens in BaWü die Beschäftigten abfragen, ob sie freiwillig auf die Fahrtkosten verzichten. Es wäre wohl Aufgabe der Personalvertretungen, dass die SL nicht unzulässig auf die Beschäftigten einwirkt, dass sie "freiwillig"... Ggf. ist relativ schnell strafbare Nötigung im Spiel. Vielleicht bremst der Hinweis auf StGB 240 Abs. 3 und die strafverschärfende Wirkung von StGB 240 Abs. 4 Ziff 2 die SL in ihrem Einwirken auf die Beschäftigten etwas.
Der VGH Bayern sah es als unzulässig an, die Beschäftigten in die Bedrängnis des "freiwilligen" Verzichts zu bringen und hat auch den nachträglichen Wideruf des freiwilligen Verzichts gebilligt. (VGH München 14 B 04.3576)
Aber egal wie: Es ist unzulässig von den Beschäftigten den Verzicht auf die Reisekosten zu verlangen, oder den Verzicht anzuordnen.
In Bayern regeln die:
Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern KWMBl. I 1998 S. 421 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (KWMBl I S. 260)
3.3 Reisekostenvergütung aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen, auswärtigen Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten
3.3.1 Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern außerhalb des Dienstortes aus vorstehendem Anlass sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG; die Lehrkräfte und Förderlehrer erhalten daher Reisekostenvergütung nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Eine Umlage der Kosten auf die Schülereltern ist im weiteren nicht vorgesehen (auch nicht indirekt durch die Nutzung von Freiplätzen). Das würde für Volksschulen und Berufsschulen auch Bay. Verfassung Art.129 Abs 2 und bei diesen und allen anderen öffentlichen Schulen SchFG Art. 2 widersprechen.
Die KMBeK Durchführungshinweise zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208Ziffer 3.9 :
Die für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen und müssen sich in einem zumutbaren Rahmen halten.
Weiter oben im Thread wird die Postion eines MB's dargestellt. Die Originalverlautbarung würde mich interessieren (Für nicht bay. Mitleser: MB's sind so etwas wie "DIE" Schulaufsichtsbeamten für Gym, RS und FOS/BOS auf Ebene des Regierungpräsidiums).
Wenn man es anders wollte, dann wäre es relativ einfach. Man müsste halt das Gesetz und ggf. die Verfassung ändern.