Beiträge von 0911Mathematiker

    1) Don't panic

    2) Bist Du auf Dein Bundesland festgelegt? Alleine um die Verhandlungsposition zu stärken würde ich mich über den Tellerrand des Heimatlandes hinaus umsehen und mehrere Verfahren parallel in Betracht ziehen

    3) Auch wenn es Dich vielleicht nicht in den Süden zieht. Die bay. Situation ist ganz ordentlich beschrieben in:

    https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/gymnasium.html

    https://www.km.bayern.de/downl…zahlen-September-2023.pdf

    Ähnliches dürfte es auch bei den anderen Minsterien in Deutschland geben. Im Sinne von don't panic hilft sowas vielleicht ein wenig die Situation relaistischer einzusätzen, ob Du mit Deinem Schnitt eine Chance hast

    Das eigentlich irre ist doch, dass wir es uns in Zeiten in denen der Fachkräftemangel absehbar ist leisten, dass zwei Verwaltungen (in der Beihilfe und der Versicherung) nach unterschiedlichen Spielregeln das gleich machen und das ganze dann für ein paar Millionen Fälle jedes Jahr.

    Wie geht Ihr mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) um, die SuS über eine Videokonfernez mit:

    • Ihrem Hausarzt
    • einem wildfremden Arzt, den sie vorher noch nie gesehen haben

    erhalten?

    Wir arbeiten mit Erwachsenen und haben die Abgabe von pdf-AU in der Absenzenordnung ausgeschlossen.

    Ich habe interessehalber gerade mal gegooglet. Für NRW steht tatsächlich in der BASS: " Schulversäumnisse aus Krankheitsgründen sind von den Eltern schriftlich zu entschuldigen." (Quelle: BASS 2023/2024 - 12-52 Nr. 1 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (schul-welt.de)). - Ich nehme mal stark an, dass dies auch für volljährige SuS gilt, die nicht mehr von den Eltern entschuldigt werden. Wobei "schriftlich" m. E. nicht zwingend die Papierform erfordert, sondern die Entschuldigung wohl auch digital möglich wäre.

    Schriftlich ist die urkundliche Gestaltung der Willenserklärung. Urkundlich bedeutet insbesondere auf einem dauerhaften Träger also vom Papier über das Pergament bis zur Steintafel. Das ist wichtig für die Archvierung.

    Elektronisch ist der Text in der mail.

    Textlich ist elektronisch oder schriftlich.

    Der Rest steht dann in 126 BGB.

    Damit sind dann überall dort wo im Schulrecht "schriftlich" steht die elektronischen Übertragungen von AU aktuell ausgeschlossen.


    Die Kassenärzte sind weiterhin verpflichtet für gesetzlich versicherte SuS eine schriftliche AU auszugeben. Siehe https://www.kbv.de/html/e-au.php

    und dann die Frage "Sind Praxen verpflichtet, weiterhin einen Ausdruck für den Arbeitgeber zu erstellen?" aufklappen.


    Seit Beginn des Jahres 2023 muss der Ausdruck für den Arbeitgeber nicht mehr regelhaft erstellt werden. Vertragsärztinnen und -ärzte müssen die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber nur noch in Ausnahmefällen auf Wunsch der Patientin oder des Patienten ausdrucken. Dies ist insbesondere für Arbeitslose, Studierende und Schülerinnen und Schüler wichtig, da hier noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich ist. Das Ausstellen des Arbeitgeberausdrucks im Bedarfsfall ist in den Versicherten- bzw. Grundpauschalen enthalten.

    Deine Schulleitung sollte ein Interesse daran haben, dass Du zufrieden bist. D.h. sie könnte beim LBV anrufen, die Stundenzahl kommunizieren und dann sollte ein Abschlag mit der Berechnungsmethode niedrigste Stufe, unverheiratet und Lohnsteuerklasse 6 eigentlich möglich sein. Ansonsten wie "wieder_da"oben. Verzugszinsen wird es wohl keine geben (weil ich nicht weiß, in welchem Bundesland du arbeitest Fundstellen z.B. Besoldungsgesetz NRW §3 Abs.2; Ba-Wü §5 Abs. 2)

    Wenn Du Pech hast, da gerätst Du an einen Sachbearbeiter wie ich vor langer Zeit. Ich habe da in Ba-Wü gearbeitet und man war beim LBV verwundert, warum ich mich bereits Mitte November gemeldet habe, dass ich als Berufseinsteiger zum Schuljahresanfang bis dahin noch keine Überweisung bekommen hatte. Bis dahin hatte ich die Kaution und 4 Monatsmieten bezahlt, ein wenig gelebt und die Bank wurde unruhig, weil sie Sorge hatte, ob ich überhaupt einen Beruf habe.

    Für solche, die mit den Vorgesetzten oder der Kommune rumstreiten müssen, warum das Privatkonto einer Lehrkraft die denkbar schlechteste Lösung ist noch ein paar Argumente:

    • Die Lehrkraft verhebt sich bei der Häuslefinanzierung, die Bank pfändet die Konten. Wenn die kontoführende Bank eine eher geringe Bindung an die örtliche Gesellschaft hat, dann ist ihr möglicherweise erst mal egal, dass das Konto den Namen Knuthilde Musterlehrerin - Fahrten Klasse 9b hat, solange da da 28 x 250 Euro drauf sind.
    • getreu dem Motto "Katz oder Kater" kann die Lehrkraft
      entweder im dienstlichen Auftrag als Erfüllungsgehilfin der Schule/des Schulträgers tätig sein. Dann unterschreibt sie alles mit i.A. und die öffentliche Hand verantwortet es z.B. incl. des öffentlichen Kontos
      oder sie macht es privat, dann könnte sie ggf. als Unternehmer auftreten und kann z.B. "Risikoaufschläge" in die Kalkulation einrechnen und den Gewinn dann einstreichen (Nebenfragen: Bedarf sie dann der besonderen Genehmigung für diese Privattätigkeit?)
    • Es gab in Mittelfranken mal den Fall, dass die Schule bei einer Fahrt aus Disziplinargründen rechtskonform ein Schü vorzeitig zurück schickte. Anschließend verhärtete Fronten zwischen Schule und Eltern und die Frage: Wer lässt die Eltern pfänden, die die Beträge nicht zahlen wollen, die für die vorzeitige Rückfahrkarte vorgestreckt wurden?
      Das VG Ansbach hat sich dazu dann klar positioniert, es ist öffentliches Geld, weil zumindestens in Bayern die Klassenfahrten "schon immer" Teil der Schule und damit dem Grunde nach Sachaufwand, mit der Folge öffentliches Konto waren. Damit betreibt auch der Schulaufwandsträger die Pfändung. Wer sich für das Urteil interessiert, bitte anfragen, dann suche ich es raus. Wer sich da reingraben will, muss vermutlich den Art. 3 Abs.2 Satz 1 Ziff. 4 Bay. Schulfinanzierungsgesetz und BayEUG Art. 30, 69 Abs.4 Satz 2 Ziff.5 und 89 Abs. 1 Satz 3 Ziff.11 vergleichen mit der eigenen landesrechtlichen Grundlage.
    • Bargeld einsammeln: Wenn das ganze eine öffentlich-rechtliche Veranstaltung ist, dann ist das Geld, das aus dem Lehrerzimmer geklaut wurde öffentliches Geld, der Dienstherr haftet für den Verlust immer gegenüber den Eltern und kann sich nur im Fall der groben Fahrlässigkeit der Lehrkraft was von der Lehrkraft zurückholen. Wenn der Dienstherr gleichzeitig keine Einrichtungen zur sicheren Unterbringung des Geldes bereitgestellt hat und die Lehrkraft das schriftlich beim Vorgesetzten angezeigt hat, wird es für den Dienstherrn schwierig die grobe Fahrlässigkeit zu argumentieren.
      Wenn es Privatgeld war, hat die Lehrkraft Pech gehabt und haftet mit eigenem Vermögen. Je nach Haftpflichtvertrag, hat der Versicherer dienstliche Geldbeträge, die unsicher verschlossen sind von der Versicherung ausgenommen.
    • Irgendwo oben gab es den Vorschlag nur noch Reiseveranstalter zu nutzen, die als Komplettpaket alles machen und die Gelder direkt mit den Eltern verrechnen. Versucht das mal mit dem Eintritt für den Museumsbesuch in der Nachbarstadt und 5,67 Euro anteilig für die Sammelfahrkarte, die aber nur von 2/3 der SuS bezahlt werden, weil die anderen schon eine Fahrkarte haben.
    • Zu der Variante, die Lehrkraft tritt als Bevollmächtigter / Geschäftsführer für die Eltern auf und schließt in deren Auftrag jeweils Einzelverträge mit dem Beförderer, der Unterkunft .... Da soll sich jemand äußern, der Wirtschaft oder Recht studiert hat.
    • Wer prüft die Rechnung, wenn es um eine Privatkonto geht?
    • Es wird die Geschichte davon erzählt, dass eine Lehrkraft mit dem Geld vom Schulskikurs (2 Klassenstufen x 400 Euro je Schü) in die Südsee gefahren ist. War ja ein Privatkonto und damit keinerlei Kontrolle, wohin die Lehrkraft das Geld überwiesen hat, bzw. sie soll dann einfach mal Bargeld für den Kauf der Skipässe abgehoben haben.

    In Bayern hat das Ministerium nach jahrelanger Diskussion irgendwann doch begriffen:

    Dienst ist Dienst, Schnaps eben nicht und so wie es läuft kann es nicht weitergehen.

    Deshalb hat man sich jetzt (01.05.23) zu einer Regelung in der BaySchO durchgerungen.

    https://www.gesetze-bayern.de/…t/Document/BaySchO2016-25

    Zur Einordnung für nicht-Bayern:

    Die BaySchO gilt für alle Schularten.

    Nach dem Schulfinanzierungsgesetz hat "der" Schulleiter Verwaltungskräfte, die das für ihn verwalten (BaySchFG Art.2 Abs.2).


    Noch zum Schülergeld auf Privatkonten: Stellt Euch mal einen Sportlehrer vor, der mit dem Geld von zwei Jahrgangsstufen für den Schulskikurs in die Südsee reist.

    Hallo,


    zu der inhaltlichen Frage ist schon ganz viel beigetragen worden und da will ich mich vielleicht mal getrennt äußern. Ich verstehe aber die Rechnung in dem Zitat das der Start dieses threats war nicht und bitte im Zweifel Leute, die sich mit der brandenburgischen Besoldung besser auskennen als ich das noch mal zu kommentieren.


    Verglichen werden müssen:

    1. nach dem Bachelor sofort mit A11 in den Schuldienst ("fachfern"?)
    2. nach dem Bachelor sofort mit A12 in den Schuldients ("fachnah"?)
    3. nach dem Bachelor noch einen Master (2 Jahre) und dann ins Referendariat (dabei werden 18 Monate genannt).

    D.h. es geht am Anfang um einen Vergleichszeitraum von 24+18=42 Monaten. Damit Einnahmen gerechnet aus den jeweiligen Anfangsstufen der Besoldungsgruppen

    1. A11 24 x 3648,.. + 18 x 3799,.. = ca 155.934 (brutto)
    2. A12 36 x 4107,.. + 12 x 4291,.. = ca 173.614 (brutto)
    3. Studium: nix + Vorbereitungsdienst: 18 x 1425,.. = ca. 25.651 (brutto)

    D.h. der Besoldungsvorsprung beträgt zwischen ca. 130.000 und 148.000 Euro. Wieso in dem Zitat unten bei den Studenten die Lebenshaltungskosten für 2 Jahre einkalkuliert werden und bei denen in A11/A12 nicht, verstehe ich nicht.


    Nach der Verbeamtung bekommen die StR' in A13 noch eine Amtszulage von 99,88. Vergleicht man die Monatsbesoldung der A12'er mit einer Erfahrungsstufe mehr (die sind ja 3,5 Jahre länger im Dienst) mit der der A13'er (mit Amtszulage erhält man) für die ersten Stufenvorrückungen:


    A12 A13 Zulage A13 Differenz monatlich
    4291,51 Stufe 6
    4587,62 Stufe 5
    99,88 395,99
    4475,66 4786,41 99,88 410,63
    4598,35 4985,22 99,88 486,75
    4721,11 5117,81 99,88 496,58



    usw.


    D.h. jährlich verdienen die A13'er dann anfangs um 4.750 Euro bis am Ende 7.900 mehr als die A12'er. Das scheint mir ein Widerspruch zu den unten genannten 3.553 Euro. Für die Differenz zu den A11'ern lässt sich die Rechnung auch aufmachen. Da sind es dann pro Jahr 9.000 Euro bis 13.000 Euro, die die A13'er brutto mehr haben als die A11'er.

    Bei der Berechnung der Ruhestandsbezüge werden die 18 Monate Referendariat angerechnet. D.h. der Wert von 3,5 Jahren unten dürfte vermutlich nur 2 Jahre sein.

    Das war jetzt alles nur überschlagsmäßig, aber ich habe Zweifel, ob die Schlussfolgerungen unten dann tragfähig sind.





    Quelle:

    https://zbb.brandenburg.de/six…esoldung%20Anlage%204.pdf




    Zitat aus dem ersten post - fabige Markierungen von mir



    Dirk Meier

    1 Tag zuvor

    Ich habe es gerade schon unter einem anderen Artikel gepostet, aber hier passt es sogar noch besser:

    Nach dem Bachelor startet man in Brandenburg mit 4100 EUR brutto in A12. Während jemand anderes brav in der Regelstudienzeit von zwei Jahren seinen Master macht, verdient der A12 Bachelor bereits 98500 EUR brutto. Während des Masters müssen Sie ihr Leben selbst finanzieren, wofür man schätzungsweise 10000 EUR pro Jahr, also 20000 EUR für zwei Jahre benötigt. Wenn Sie nach dem Master 1,5 Jahre lang das Referendariat in Brandenburg absolvieren und dafür die Anwärterbezüge A13Z erhalten, verdienen Sie in diesem Zeitraum 29239 EUR brutto. Der A12 Bachelor erhält im gleichen Zeitraum 73800 EUR brutto.


    Nach dem Master und dem Referendariat haben Sie somit effektiv 9239 EUR brutto verdient (29239-20000). Im gleichen Zeitraum erhält der Bachelor-Lehrer 172300 EUR brutto. Der Bachelor-Lehrer geht also mit einem „Vorsprung“ von 163061 EUR brutto ins Rennen (172300-9239).


    Wenn man nach dem Referendariat eine A13 Stelle erhält, startet man in Brandenburg mit der Erfahrungsstufe 5 mit 55051 EUR brutto pro Jahr. Der A12 Bachelor hat schon 3,5 Jahre Berufserfahrung und somit befindet er sich in Erfahrungsstufe 6 mit 51498 EUR Jahresgehalt.


    Mit der A13 Stelle verdient man brutto somit 3553 EUR mehr pro Jahr. Tatsächlich wäre der Unterschied sogar noch geringer, weil der Bachelor-Lehrer teilweise auch zwei Erfahrungsstufen höher eingruppiert wäre. Durch die Steuerprogression wäre der Nettounterschied nochmals geringer, aber das vernachlässige ich jetzt mal.


    Damit der A13 Lehrer den Vorsprung von 163061 EUR aufholt, muss er somit knapp 46 Jahre arbeiten (163061:3553). In der Realität geht es vielleicht noch etwas schneller, weil der A12 Lehrer natürlich irgendwann Erfahrungsstufe 12 erreicht, während sich der A13 Lehrer noch weiter verbessern kann. Demgegenüber stehen aber die oben genannten Punkte. Außerdem kannst der A12 Lehrer früher Ersparnisse bilden und so vom Zinseszinseffekt profitieren.


    Bei der Pension erhält man mit A13 tendenziell mehr, aber der A12 Bachelor hat 3,5 Jahre länger gearbeitet, so dass er hierdurch ggf. sogar eine höhere Pension erreicht. Um dies genau analysieren zu können, müsste man Annahmen treffen und verschiedene Szenarien durchrechnen.


    Anhand dieser Rechnungen würde ich behaupten, dass sich die vollständige Lehrerausbildung in Brandenburg ökonomisch nicht mehr lohnt. Darüber hinaus besteht im Master sowie im Referendariat auch die Gefahr des Scheiterns.

    Hallo,

    mal unterstellt, Du bist Beamtin beim Freistaat. Du sprichst von "abgeordnet". Deshalb würde ich es mal bei der Schulleiterin mit dem bay. Reisekostengesetz

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRKG/true

    und dort Art. 23 versuchen. Dann muss es außerdem irgendwen geben, der die Abordnung unterschrieben hat. Der muss Dir sagen können, bei wem Du die Reisekosten (incl. Tagegeld) beantragen kannst. Außerdem kannst Du beim Landesamt für Schulen in Gunzenhausen fragen.

    ICE wird wahrscheinlich schwierig, weil Du wirtschaftlich handeln musst und Deine Arbeitszeit im Zug nicht gezählt wird, also nichts kostet.

    ... Mit Rücksicht auf den Schutz der Lehrkraft, aber auch im Hinblick auf deren pädagogische Freiheit, wie sie digitale Kommunikationswerkzeuge im Einzelnen nutzt, ist beim Einsatz von Videokonferenzen die Übertragung des eigenen Bildes der Lehrkraft per Videobild optional vorgesehen"

    DeadPoet zitiert aus dem Schreiben eines MB's (das ist in Bayern die mittlere Ebene der Schulaufsicht z.B. für Gymnasien). Aber genau der letzte Satz ist der entscheidende, was die Verpflichtung der Lehrkraft zum Übertragen des eigenen Videobildes angeht (darum ging's doch wohl in diesem thread). Das KM hat eben für das Übertragen des eigenen Videobildes genau keine rechtliche Verpflichtung formuliert ("optional").

    Weil wir müssen ... (und weil man vorher oft nicht weiß,wie es läuft, manchmal ist es ja doch gewinnbringend).

    Eine Rechtsgrundlage, die Lehrkräfte in Bayern verpflichtet kenne ich nicht. Du solltest Dir das KMS zeigen lassen.

    Das KM schreibt auf:


    https://www.km.bayern.de/allge…b-an-bayerns-schulen.html (Aufruf 07.02.2021 um 20.42)


    Je nach Anlass und Lernsituation gibt es im Distanzunterricht verschiedene Wege, um miteinander zu kommunizieren. Einige Beispiele haben wir hier zusammengestellt. Dabei kommen an der einzelnen Schule jeweils die die Kommunikationsmittel zum Einsatz, die für die Situation vor Ort am besten geeignet sind. Die Lehrkräfte können am besten entscheiden, welches Werkzeug sie für ihre Klasse für das jeweilige Lernziel für am besten geeignet halten.

    Hier steht im letzten Satz "können".


    Rein arbeitsrechtlich würde ich sagen, alles was dann über 48 Stunden/Woche hinaus geht. Als Beamter bist Du da natürlich gekniffen, da gibts kein Arbeitsrecht.

    6 Zeitstunden maximal am Stück, dann 30 Minuten Mindestpause. Die in der Schule üblichen 15 Minuten-Pausen sind nicht als Mindestpausen anrechenbar, weil die Stunde zwar mit dem Gong endet, die Arbeit aber frühestens mit dem Abschließen des Klassenzimmers und damit die 15 Minuten aus dem Arbeitszeitgesetz bis zum nächsten Stundenbeginn nach der Pause unterschritten sind (ArbZG §4). Auch der Weg von einem Klassenzimmer zum anderen ist Arbeitszeit. Auch Pausenaufsicht ist keine Pause.


    Die zitierte Regelung gilt für Arbeitnehmer, die ArbeitszeitVO des jeweiligen Landes hat für die Beamten regelmäßig eine ähnliche Regelung.


    https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ArbZG.pdf

    Wenn sich's bei den Materialien um Bücher, Arbeitshefte etc. handelt:
    Für deutschsprachige "Bücher" gilt in der Bundesrepublik Deutschland i.d.R. das "Buchpreisbindungsgesetz". D.h. ein Einheitspreis für den Endverbraucher Schule ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit kann es auf dem Markt keine unterschiedlichen Angebote geben. Damit entfällt die Frage nach den drei Angeboten von unterschiedlichen Lieferanten für das gleiche Buch X.
    Die Festlegung warum Ihr grade Buch A und nicht Buch B haben wollt, müsst ihr evtl. als Fachleute begründen. Aber der didaktische Vorteil von Buch A gegen Buch B kann vom Rechnungsprüfer fachlich nur bedingt beurteilt werden.


    Für den Rest habe ich keine Tipps.

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