Zur Ermittlung der im Abrechnungszeitraum (= Kalendermonat) geleisteten Mehrarbeitsstundensind Ist- und Sollstunden gegenüberzustellen (siehe auch AbschnittV). Hierbei ist ein Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiteintritt und auf den die Lehrkraft einen Rechtsanspruch hat (z.B. bei Erkrankung)auf die Ist-Stundenzahl in gleicher Weise anzurechnen, als wenn die Lehrkraftarbeiten würde.Hat die Lehrkraft keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z. B. bei privatenBesorgungen, bei Störung des Dienstbetriebes), dürfen die ausgefallenen Pflichtstundennicht auf die Ist-Stundenzahl angerechnet werden und müssen mit geleistetenMehrstunden verrechnet werden (s. Abschnitt V). Verrechnungszeitraumist der Kalendermonat.
Begriffsbestimmungen:
Ist-Stunden sind
• geleistete Pflicht-Unterrichtsstunden,
• ausgefallene Pflicht-Unterrichtsstunden (anrechenbare Ausfallstunden), sofernauf den Unterrichtsausfall ein Rechtsanspruch besteht oder eine anderedienstliche Tätigkeit ausgeübt wurde,
• geleistete Mehr-Unterrichtsstunden.
Soll-Stunden sinddie von einer Lehrkraft zu leistenden individuell festgelegten Pflichtstunden.Auf die Ist-Stunden anrechenbare Ausfallstunden sind solche, auf deren Gewährungaufgrund von Rechtsnormen oder des Tarifrechts ein Anspruch besteht.Sie liegen vor bei Unterrichtsausfall
• an gesetzlichen Feiertagen,
• an Ferientagen,
• Krankheitstagen,
• bei Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (mit Ausnahme privaterBesorgungen) und Dienstbefreiung aus den in § 29 TV-L genanntenGründen (z.B. Niederkunft der Ehefrau, Dienstjubiläum, schwere Erkrankungeines Angehörigen etc.),
• infolge Wahrnehmung einer Nebentätigkeit nach § 57 LBG.Anrechenbare Ausfallstunden liegen ferner vor bei Unterrichtsausfall infolgeWahrnehmung anderer dienstlicher Tätigkeiten, z.B. bei Teilnahme
• an Eltern- und Schülersprechtagen,
• an Konferenzen und Dienstbesprechungen,
• an Prüfungen, an Schulveranstaltungen,
• an auch im dienstlichen Interesse liegenden Fortbildungsveranstaltungen,
• an Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft,
• an sonstigen dienstlichen Veranstaltungen,
• bei Erledigung von Verwaltungsarbeit.
Als dienstliche Tätigkeiten in diesem Sinne gelten nicht die Zeiten der Unterrichtsvor-und –nachbereitung.
Nicht anrechenbare Ausfallstunden liegen vor bei Pflichtstundenausfall wegenAbwesenheit der Schüler, z. B. in folgenden Fällen:
• bei wetterbedingtem Unterrichtsausfall (Schulfrei wegen Hitze oder Glatteisu.a.)
• bei Schulwanderungen und Schulfahrten,
• bei Betriebspraktika,
• bei vorzeitigem Schulfrei am letzten Tag vor den Ferien, bzw. am Tag derZeugnisausgabe,
• bei Störung des Dienstbetriebes (z.B. Unbenutzbarkeit von Klassenräumen,Ausfall der Heizung, Wasserrohrbruch und bei Verstößen von Schü-lern gegen die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht) sowie wegennoch nicht eingerichteter Eingangsklassen zu Beginn des Schuljahres,
• bei vorzeitigem Unterrichtsfrei der Abschlussklassen,
• bei der Schließung von Klassen aus gesundheitlichen Gründen.
Pflichtstundenausfall ist in diesen Fällen dennoch, jedoch nur in dem zeitlichenUmfang als geleistete Arbeitszeit zu rechnen (anrechenbar als Ist-Stunden), indem die Lehrkraft anstelle des Unterrichtseinsatzes auf Anordnung der Schulleitungzeitgleich anderweitig dienstlich tätig wird.