Ne, die würde ich als Deputat eintragen lassen und irgendwann abfeiern.
Das ist auch IMMER meine erste Präferenz!
Ne, die würde ich als Deputat eintragen lassen und irgendwann abfeiern.
Das ist auch IMMER meine erste Präferenz!
Also der PR der BR ist schon involviert... Ich hoffe, dass dann da doch noch was bei rumkommt. Mit diesem Jahr rechne ich aber nicht mehr.
Ich werde euch auf dem Laufenden halten!
P.S.: Ich stimme dir zu, dass man sich irgendwie organisieren sollte. Ich bin ehrlich: Bisher habe ich den Beitrag gescheut. In so Kontexten gedacht wie dem aktuellen, kann sich sowas ja aber sogar fix amortisieren .
Kleines Update:
Personalrat weiß auch nicht so recht Bescheid, prüft das aber nochmal. An den Justiziar eines Verbandes (Empfehlung des PR) komme ich als Nichtmitglied leider nicht ran. Der Lehrerrat rät mir, an der SL vorbei einfach eine allgemeine Anfrage an die Behörde zu stellen. Ich finde aber, derartige Dinge müssen über den Dienstweg gehen und außerdem - sollte ich recht haben - finde ich das Gespräch mit der SL danach sehr unangenehm.
Mein Gefühl sagt mir momentan, dass das Beste ist, wenn ich mit einem Lehrerratsmitglied zur SL gehe, meine Bedenken artikuliere und um schriftliche Belege für die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise bitte. Sollte es die nicht geben, würde ich natürlich auf behördliche Überprüfung bestehen. Ich denke, dieser Weg ist der, der dem eigentlich guten Verhältnis zur SL am wenigsten schadet.
Ich würde den Teil weglassen, dass die Anordnung der Mehrarbeit mit dem Kurs der Q1 rechtswidrig ist. Das ist ja rechtlich kein Problem. Die Stunden müssen nur als Mehrarbeit bezahlt oder als Deputatserhöhung verrechnet werden.
Ich würd (weil das ja scheinbar ein strukturelles Problem ist), zuerst mal den Lehrerrat ansprechen und bitten die Situation zu klären.
Ja, da hast du recht, das muss ich umformulieren und präzisieren, was genau ich als rechtswidrig erachte. Dass ich den Kurs mache steht wohl außer Frage, das stimmt auch. Wobei mich immer noch wundert, dass ich zu Schuljahresbeginn sage, dass ich Teilzeit im Umfang X aus familiären Gründen wähle und dann plötzlich doch Umfang X + 3 machen muss, aber das ist ja eine andere Nummer.
Lehrerrat ist involviert und hat übergeordneten Personalrat kontaktiert. Ich hoffe also, die Sache wird sich so klären.
Ich habe noch nie remonstriert und hoffe auch, es nie tun zu müssen. Aber gerade muss ich mir meinen Frust von der Seele schreiben. Was meint ihr, kann das so aussehen?
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Sehr geehrte Frau Schulleitung,
hiermit möchte ich feststellen, dass ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Dienstanweisung vom 08.12. habe, die beinhaltet, dass ich im dritten Quartal des Schuljahres 2022/2023 einen Grundkurs [Fach] in der Jahrgangsstufe Q1 zusätzlich unterrichten soll. Konkret zweifle ich an, dass es gültigem Recht entspricht, wenn - wie vorgesehen - vorab angeordnete Mehrarbeit durch den Wegfall der Q2-Unterrichtsstunden im vierten Quartal des Schuljahres ausgeglichen wird.
Ich habe Kenntnis über die VV zu §93 Abs. 2 Schulgesetz NRW, die besagt, dass aus schulorganisatorischen Gründen eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung von bis zu sechs Stunden aufgetragen werden kann, die nachfolgend ausgeglichen werden muss.
Basierend auf dem als "10. Pietsch-Erlass" bekannten Schreiben vom 6. November 2012 nehme ich jedoch an, dass eine "Verrechnung ausgefallener Unterrichtsstunden mit zuvor angeordneter Mehrarbeit" rechtswidrig ist. Dies wird im zitierten Erlass auch durch Urteile u.a. des OVG NRW bestätigt.
Sollten Sie Ihre Dienstanweisung weiterhin als rechtmäßig erachten, bitte ich Sie, dieses Schreiben zur Überprüfung des Sachverhalts an Ihren Dienstvorgesetzten weiterzuleiten.
Hochachtungsvoll,
Schiri
Lieber Der Germanist,
vielen Dank, dass du dir die Zeit nimmst und dir die Mühe machst, mich bei diesem Problem konstruktiv zu unterstützen. Das was als "Pietsch-Erlass" bekannt ist, wurde schon in Beitrag #19 verlinkt.
Meine Bedenken dazu basieren auf folgendem Zitat aus dem dort verlinkten Dokument:
Zitat2.4 (zu § 2 Abs. 4)
2.4.1 Die Vorschrift dient der Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts, wenn der Unterricht nicht gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann. Es kann sich sowohl um im Vorfeld bekannte Umstände (z.B. Erteilung von Blockunterricht) als auch um ungeplante Ereignisse handeln. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt.
Wegen dieser Kommentierung sorge ich mich, dass jegliche Rechtssprechung zum Thema Mehrarbeit nicht zutrifft, weil es hier nicht als solche definiert ist. Ich komme aber zunehmend zur Erkenntnis, dass das Haarspalterei ist und der Zusatz eher klarstellen soll, dass es nicht als Vertretungsstunde vergütbar ist.
Da es sich nicht um eine Aufstockung für das ganze Schuljahr handelt, greift auch Argument a) aus dem Pietsch-Schreiben nicht.
Die in b) zitierten Urteile habe ich studiert. Sie beziehen sich auch auf klassische Mehrarbeit (und in einem Fall auf eine angestellte Lehrkraft) und nicht konkret auf meinen Fall.
ABER:
Der letzte Absatz bei "b.)" und die Zusammenfassung der GEW im verlinkten Dokument nähren in mir die Hoffnung, dass sich das Vorgehen in der Tat nicht in einer Grauzone befindet, sondern einfach illegal ist. Ich bin froh, dass ich das zur Klärung gegeben habe und bin gespannt, wann ich da etwas höre. Da die Dame des Personalrats (wurde vom Lehrerrat kontaktiert) aber in der Vergangenheit nicht immer durch juristische Versiertheit aufgefallen ist, formuliere ich im Kopf schon eine Remonstration.
Es tut mir tatsächlich leid um das gute Verhältnis zur Schulleitung, sollte das jetzt doch eskalieren, aber ich sehe einfach nicht ein, wiederholt für strukturelle Mängel unbezahlte Mehrarbeit im erheblichen Umfang zu leisten.
Wieder einmal vielen Dank an alle!
Edit: Gerade sehe ich, dass der Entfall von Prüfungsklassen vor dem/ im Abitur im Erlass nicht explizit als Ausfallgrund genannt werden. Schade, dann wäre es noch eindeutiger gewesen.
Diese Not muss aber sehr groß sein und andere Wege ausgeschöpft, um eine Lehrkraft, die aus familiären Gründen in TZ ist zu Mehrarbeit zu verpflichten. Lass dich unbedingt von deinem Personalrat beraten!
Liebe*r Schiri,
STOP!!!! Der Personalrat/Lehrerrat muss da ganz klar eingreifen.
Bis die letzte Klausur korrigiert ist, bist du schon genug beschäftigt (SELBST wenn du nur 8 Leute in deinem LK hättest!)
[..]
Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen (wollen), dass ein ganzes Kollegium sowas mit sich machen lässt. Ich unterrichte liebend gerne LK und würde einiges dafür tun, aber das erscheint mir zuviel als Kompromiss (ich hatte in meinem letzten Jahr vor der Abordnung 16 Stunden Q2... DAS wäre ziemlich lustig, wenn ich einen ganzen Quartal auf 0 bekäme...)
Zunächst mal wieder vielen Dank. Ich habe eure Rückmeldungen zum Anlass genommen zunächst den Lehrerrat zu kontaktieren und warte deren Reaktion ab. Gebeten habe ich vor allem um eine Rechtsgrundlage/ Einschätzung, ob das a) mit mir als TZ-Kraft einfach so gemacht werden kann und ob b) der Q2-LK wirklich mit null Stunden berechnet werden darf.
Zum Kollegium: Es gab in der Tat schon einen Aufschrei deswegen, aber damals (vor zwei Jahren wurde diese Lösung zuerst angewandt) konnte das irgendwie abgewiegelt werden. Das ist mit der Hauptgrund, weshalb ich immer noch befürchte, dass es formal korrekt sein könnte.
Also (nicht, dass es ein rechtlicher Unterschied wäre): handelt es sich um einen Z-Kurs ohne eine*n einzige*n Abiturient*in?
Wie kann bitte ein Q2-Kurs im 4. Quartal mit 0 berechnet werden? Bei ALLEN Kolleg*innen? Und keine*r läuft Sturm?
Das ist soweit ich weiß nur in RLP so, dass es diese komische Rechnung gibt (und Niedersachsen NACH Abschluss der mündlichen Prüfungen, weil sie dort keine monatliche Abrechnung der Mehr- und Minusstunden gibt.)
Es ist ein Leistungskurs und die letzte Klausur hat immerhin 400 Seiten Lesestoff für mich produziert .
Aber irgendwer bekommt den Q2 Kurs im 4. Quartal ja im Deputat angezeigt.
Erfahrungsgemäß lässt Untis den bei mir stehen, berechnet ihn aber mit null Stunden.
Wurde ja bereits gesagt, dass das nicht über Wochen Hinaus bei Mehrarbeit notiert werden darf.
Wahrscheinlich ist der Clou wirklich, dass es nicht als Mehrarbeit definiert wird.
Es stünde so sehr im Widerspruch zur monatlichen / wöchentlichen Berechnung, dass ich es mir nicht vorstellen kann.
Das empfinde ich ähnlich. Es ändert aber nichts daran, dass ich die Rechtsquellen in diesem Kontext so lese.
Dein Beispiel scheint aber das normale Vorgehen zu sein. Meine Schule ist da scheinbar besonders kreativ.
Meiner Meinung nach ist diese Verrechnung nicht korrekt. Weder für TZ noch für Vz.
https://vlbs.nrw/wp-content/up…it-lesezeichen-1-8-21.pdf
Seite 10f
Danke für den Link, aus dem ich der Einfachheit halber hier relevante Stellen (nach meiner Einschätzung) einfüge.
Zunächst ist Seite 5 spannend, die schon übertitelt ist mit "Keine Mehrarbeit – Über- oder Unterschreitung der Pflichtstunden gegen zeitlichen Ausgleich". Ich glaube, dass hier schon der Hund begraben liegt: Weil es nicht als Mehrarbeit definiert wird, gelten auch die üblichen Mehrarbeitsregelungen nicht.
Weitere Erläuterung zur Vorschrift auf S. 5 des o.g. Dokuments (Hervorhebung durch mich):
Zitat
2.4 (zu § 2 Abs. 4)
2.4.1 Die Vorschrift dient der Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts, wenn der Unterricht nicht gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann. Es kann sich sowohl um im Vorfeld bekannte Umstände (z.B. Erteilung von Blockunterricht) als auch um ungeplante Ereignisse handeln. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt.
Damit bleibe ich bei meiner Annahme, dass das Vorgehen zulässig ist. Für meinen konkreten Fall würde ggf. folgender Zusatz greifen, aber ich will ja keine weitere Eskalation.
Zitat2.4.2 Die berechtigten Belange der Teilzeitbeschäftigten (insbesondere der nach § 64 LBG teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer) sowie der Schwerbehinderten (siehe auch Richtlinien zur Durchführung des SGB IX - BASS 21-06 Nr. 1) und der Lehrerinnen und Lehrer mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) sind zu berücksichtigen.
Seite 10f des von Karl-Dieter verlinkten Dokuments stehen allerdings im Widerspruch zu meiner obigen Annahme der Rechtmäßigkeit, anbei die relevanten Passagen:
ZitatAlles anzeigen
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 6. November 2012
Aktenzeichen: 225-2.02.02.02 - 106180/12
Bezirksregierung Arnsberg
nachrichtlich:
Bezirksregierungen in Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Lehrerarbeitszeit
Verrechnung von Ausfallstunden
In den letzten Wochen habe ich davon Kenntnis erlangt, dass an Schulen, insbesondere an Berufskollegs, Arbeitszeitmodelle praktiziert werden, die einen systematischen Ausgleich im Schuljahresverlauf etwa durch verspätete Einschulung, Praktika, Prüfungsphasen, etc. ausfallender Unterrichtsstunden dadurch vorsehen, dass diese vorgezogen bzw. nachgeholt werden. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass betroffene Lehrerinnen und Lehrer mit höheren Pflichtstundenzahlen eingeplant werden, als sie eigentlich nach den gesetzlichen Vorgaben erbringen müssten.
Dass Schulleitungen vor dem Hintergrund ihrer Pflichten aus § 59 Abs. 3 SchulG („Zu den Leitungsaufgaben Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere...,die Organisation und Verwaltung ,.."),die auch die Ressourcenplanung, -verwendung und -kontrolle umfassen, versuchen, Modelle zu entwickeln, mit denen die Ausfallzeiten aufgefangen werden können, ist verständlich und legitim. Allerdings sind Lösungen, die sich offenkundig außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegen - wie auch die vorstehend beschriebene -, nicht akzeptabel.
Der beschriebene Ausgleich im Schuljahresverlauf ausfallender Unterrichtsstunden durch Vorziehen bzw. Nachholen ist zum einen nicht durch § 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) gedeckt (a.). Zum anderen sprechen aber auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2008, Az.: 6 A 1434/07) und die des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az.: 11 Sa 556/11) zur Verrechnung von Mehrarbeit mit ausgefallenen Unterrichtsstunden gegen die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Praxis (b.).
a.) Gemäß § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann die wöchentliche Pflichtstundenzahl einer Lehrerin oder eines Lehrers vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder
unterschritten werden. Die Verwendung des.. Adjektivs „vorübergehend" macht deutlich, dass eine Flexibilisierung nur zeitweilig, nur über einen gewissen Zeitraum, vorgenommen werden kann. Eine Flexibilisierung über ein ganzes Schuljahr ist von § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht gedeckt.
b.) Mit Urteil vom 13.10.2011 (a.a.O.) hat das LAG Hamm entschieden, dass es dem Land nach § 44 Nr. 2 TV-L i. V. m. dem Runderlass des Kultusministeriums „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst" vom 11.06.1979 verwehrt ist, sich gegenüber der Forderung einer angestellten Lehrkraft auf Vergütung für zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden darauf zu berufen, die Mehrarbeit sei durch ausgefallene Unterrichtsstunden in nachfolgenden oder vorangegangenen Monaten ausgeglichen worden („Freizeitausgleich"), Nach Ziffern 2.1 und 4.2 des genannten Runderlasses ist eine derartige Verrechnung auf den laufenden Monat beschränkt. Eine Ausnahme bildet nur der Umgang mit Blockunterricht (Ziffer 4.6 des Runderlasses). Maßgeblicher Verrechnungszeitraum ist hier das Schuljahr.
Das OVG NRW sieht eine Verrechnung ausgefallener Unterrichtsstunden mit zuvor angeordneter Mehrarbeit
in seinem Beschluss vom 16,10.2008 (a.a.O.) selbst innerhalb eines Monats als rechtswidrig an. Begründet
wird dies damit, dass Unterrichtsausfälle aus Anlass von Schulveranstaltungen, Zeugnisausgaben, der Ab-
wesenheit von Klassen aufgrund von Klassenfahrten, etc. jeder Lehrkraft zugutekommen, aber nur im Zu-
sammenhang mit Mehrarbeit als „Freizeitausgleich" behandelt und verrechnet werden. Wird keine Mehrarbeit
geleistet, fallen die Ausfallstunden "unter den Tisch", es wird insbesondere keine Kürzung der monatlichen
Bezüge vorgenommen
Meine Erklärung für den Widerspruch zwischen meinen beiden Zitaten ist wie folgt:
- zu Begründung a): In meinem Fall wäre die Mehrarbeit (die nicht so heißt) ja nicht über ein Schuljahr, sondern zeitlich begrenzt.
- zu Begründung b): Hier geht es eben auch um Mehrarbeit. Ich habe das Urteil recherchiert und es geht um klassische Vertretungsstunden aus Quartal 3, die der Kollegin wegen Entfalls in Quartal 4 nicht bezahlt werden sollten.
Mein Fazit bleibt also bestehen: Das Vorgehen ist aufgrund der Formulierung in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG rechtmäßig. Die Kontroverse hier zeigt mir aber, dass es sich vielleicht doch lohnt, das nochmal offiziell anzufragen.
Vielen Dank an alle, die sich die Mühe machen hier mitzudenken und diesen ewig langen Beitrag zu lesen!
Das bedeutet also, dass die Stunden der Q2 nicht vorgezogen werden dürfen. Ich muss noch mal suchen, wo das klar gestellt ist.
Sollte es das geben, wäre ich überrascht und erfreut. Meine Kenntnis ist die, dass die Behörde (Köln in dem Fall), das explizit fordert wenn not am Mann ist...
Minusstunden fürs Folgejahr stehen übrigens zum Glück nicht zur Debatte. Die Minusstunden im vierten Quartal sollen aber eben die Plusstunden aus dem dritten Quartal ausgleichen.
Zusätzlich ADO § 13 Abs. 4, der hier viel einschlägiger ist.
(4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.
Das betrifft ja nur die Zeit nach Unterrichtsende der Q2. Das ist ja ohnehin unstrittig. Für mein Szenario ist die von mir zitierte Verordnung m.E. bisher am aussagekräftigsten. Ich lasse mir gerne aber präzisere Dokumente verlinken:)!
Hab schon was:
§ 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG
ZitatAlles anzeigen(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines
Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich
einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis
zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr
als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen
Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich
oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres
auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
Ich werde also konkret "für bis zu sechs Monate" (bei mir drei) eine um drei erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl erdulden müssen, die "innerhalb des Schuljahres [auszugleichen sind]", was dann von Ostern bis Sommer passiert...
So meine Lesart.
Das wundert mich doch sehr. Der Q2 Kurs hat ja trotzdem Prüfungen etc und wird ja für das ganze Schuljahr geführt. Wo wird denn das letzte Quartal nicht gewertet? Du wirst ja die Abiklausuren korrigieren, ggf noch mündliche Prüfungen erstellen, bei den Abiklausuren Aufsicht führen...
Ja, sicher, man könnte dich dann dort in den Minusstunden für Aufsichten einteilen , aber doch nicht schon jetzt präventiv.
dass du nach Ostern den Q2-Kurs durch den Q1-Kurs ersetzst, wäre glaube ich (leider) okay, obwohl die meisten Schulen eine Schonfrist bis zum Abschluss der Korrekturen geben, aber die Zeit BIS Ostern ist JETZT. Mehrstunden sind in NRW monatlich, du baust also keine Minusstunden, die du im September oder Februar wieder aufholst.
Danke für eure Rückmeldungen. Ich hatte das vor zwei Jahren tiefgehend recherchiert und bin leider recht sicher, dass das leider legal ist, diese Stunden vorab zu machen. Ihr motiviert mich jetzt aber, dem noch einmal auf den Grund zugehen. Ich vermelde, wenn ich finde, worauf ich das beziehe. Falls jemand das ähnlich sieht wie ich: Immer her mit den Infos.
Wenn ich irre, freue ich mich
Danke für die vielen Beiträge!
Frag doch sonst beim Personalrat nach. Bei Tz aus familiären Gründen finde ich das auch recht schwierig.
Gute Idee. Es geht mir zwar nicht um eine Eskalation, aber Rechtssicherheit will ich ja haben und da können die mir sicher helfen.
Bei Anordnung regelmäßiger Mehrarbeit (mehr als vier Wochen Mehrarbeit - liegt hier vor) ist der Lehrerrat sowie die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (falls nicht vorhanden: Gleichstellungsbeauftragte in der Schulaufsicht) anzuhören, bzw. zustimmungspflichtig, d.h. da wäre dein stärkster Hebel (über die Fürsorgepflicht s.o.)
Das ist auch ein hilfreiches Dokument. Ich kannte das zwar, trotzdem vielen Dank. Ich werde wohl darauf verzichten im aktuellen Fall diese Instanzen in Anspruch zu nehmen, aber für die Zukunft bin ich mir da nicht so sicher :).
Du bist in NRW? Wird das als Mehrarbeit oder Deputatserhöhung abgerechnet?
Das ist das wirklich Bittere: Nach Ostern ist mein Q2-LK nicht mehr im Unterricht und ich baue Minusstunden auf. Ich mache jetzt also vorsorglich nen Q1-Kurs mehr, die Überstunden werden dann aber im letzten Quartal direkt wieder abgebaut (Ja, ich gebe den Kurs tatsächlich nach Ostern wieder ab). Ich mache das Ganze also auch noch für lau. Das ist aber nach meiner Recherche leider so korrekt...
Danke allerseits!
Liebe KuK,
da ich trotz Suchfunktion überraschend nicht fündig wurde (vielleicht beantwortet diese Tatsache auch schon die Frage :)): Gelten für Teilzeitlehrkräfte (TZ aus familiären Gründen) andere Regeln als für VZ-Kräfte? Konkret geht es darum, dass ich als TZ-Kraft spontan für ein Quartal 3h mehr übernehmen soll. Bundesland NRW.
Vorneweg: Ich bin gar nicht auf Streit aus und sehe auch die Notwendigkeit, diese Stunden aufzufangen. Ich kenne nur gerne meine Rechte und bin überrascht, dass es hier keinen Unterschied zu VZ-Kräften geben soll, um wie viel man den regulären Arbeitsumfang über- oder unterschreiten darf. Hat dazu jemand irgendwas?
Danke mal wieder
Ich kann mich allem nur anschließen, aber das Wichtigste ist doch: es ist nur ein Sachschaden! Kläre die offenen Fragen (welche Versicherung zahlt ggf was?), sprich sachlich und in Ruhe mit ihr und stell sicher, dass die finanzielle Entschädigung deinerseits ein bisschen über das Mindeste hinausgeht und dann hak das asap ab, damit du dich auf dein Ref konzentrieren kannst!
Was heißt denn, noch früher?
Jetzt, statt Ende Januar, wie es beim alten Sachbearbeiter war.
Ok, ich sehe also, dass es überall ähnlich gehandhabt wird. Trotzdem suche ich immernoch nach der Rechtsgrundlage dafür. Es leuchtet mir ja auch durchaus ein, dass das frühzeitig erfolgen muss, aber es ist jetzt das zweite Mal bei uns so, dass wir über den Umfang unserer Teilzeit entscheiden müssen, bevor wir für diese Entscheidungen relevante Informationen haben.
Beim ersten Mal war die Frage, ob wir einen Kita-Platz bekommen noch offen. Dieses Mal steht bei mir eine Anordnung im Raum, die auch einen Einfluss auf die Höhe meiner Teilzeit hat.
Ich vermute aber, ich sollte eher den Dialog suchen, als auf eine scheinbar nicht einmal existente Rechtsgrundlage zu pochen :). Das ist natürlich immer sinnvoller, aber ich gehe eben in solche Gespräche gerne mit dem nötigen Hintergrundwissen:).
Danke an alle!
Danke für den Hinweis. Das hatte ich tatsächlich auch gesehen. Ich hatte nur gehofft, dass das irgendwo in Form eines Gesetzes, Erlasses etc. festgeschrieben ist. Habe aber selbst auch nichts dementsprechendes gefunden.
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