Beiträge von Schiri

    Lieber Der Germanist,


    vielen Dank, dass du dir die Zeit nimmst und dir die Mühe machst, mich bei diesem Problem konstruktiv zu unterstützen. Das was als "Pietsch-Erlass" bekannt ist, wurde schon in Beitrag #19 verlinkt.


    Meine Bedenken dazu basieren auf folgendem Zitat aus dem dort verlinkten Dokument:


    Zitat

    2.4 (zu § 2 Abs. 4)

    2.4.1 Die Vorschrift dient der Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts, wenn der Unterricht nicht gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann. Es kann sich sowohl um im Vorfeld bekannte Umstände (z.B. Erteilung von Blockunterricht) als auch um ungeplante Ereignisse handeln. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt.

    Wegen dieser Kommentierung sorge ich mich, dass jegliche Rechtssprechung zum Thema Mehrarbeit nicht zutrifft, weil es hier nicht als solche definiert ist. Ich komme aber zunehmend zur Erkenntnis, dass das Haarspalterei ist und der Zusatz eher klarstellen soll, dass es nicht als Vertretungsstunde vergütbar ist.


    Da es sich nicht um eine Aufstockung für das ganze Schuljahr handelt, greift auch Argument a) aus dem Pietsch-Schreiben nicht.

    Die in b) zitierten Urteile habe ich studiert. Sie beziehen sich auch auf klassische Mehrarbeit (und in einem Fall auf eine angestellte Lehrkraft) und nicht konkret auf meinen Fall.


    ABER:
    Der letzte Absatz bei "b.)" und die Zusammenfassung der GEW im verlinkten Dokument nähren in mir die Hoffnung, dass sich das Vorgehen in der Tat nicht in einer Grauzone befindet, sondern einfach illegal ist. Ich bin froh, dass ich das zur Klärung gegeben habe und bin gespannt, wann ich da etwas höre. Da die Dame des Personalrats (wurde vom Lehrerrat kontaktiert) aber in der Vergangenheit nicht immer durch juristische Versiertheit aufgefallen ist, formuliere ich im Kopf schon eine Remonstration.


    Es tut mir tatsächlich leid um das gute Verhältnis zur Schulleitung, sollte das jetzt doch eskalieren, aber ich sehe einfach nicht ein, wiederholt für strukturelle Mängel unbezahlte Mehrarbeit im erheblichen Umfang zu leisten.


    Wieder einmal vielen Dank an alle!

    Edit: Gerade sehe ich, dass der Entfall von Prüfungsklassen vor dem/ im Abitur im Erlass nicht explizit als Ausfallgrund genannt werden. Schade, dann wäre es noch eindeutiger gewesen.

    Diese Not muss aber sehr groß sein und andere Wege ausgeschöpft, um eine Lehrkraft, die aus familiären Gründen in TZ ist zu Mehrarbeit zu verpflichten. Lass dich unbedingt von deinem Personalrat beraten!


    Liebe*r Schiri,
    STOP!!!! Der Personalrat/Lehrerrat muss da ganz klar eingreifen.
    Bis die letzte Klausur korrigiert ist, bist du schon genug beschäftigt (SELBST wenn du nur 8 Leute in deinem LK hättest!)

    [..]
    Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen (wollen), dass ein ganzes Kollegium sowas mit sich machen lässt. Ich unterrichte liebend gerne LK und würde einiges dafür tun, aber das erscheint mir zuviel als Kompromiss (ich hatte in meinem letzten Jahr vor der Abordnung 16 Stunden Q2... DAS wäre ziemlich lustig, wenn ich einen ganzen Quartal auf 0 bekäme...)

    Zunächst mal wieder vielen Dank. Ich habe eure Rückmeldungen zum Anlass genommen zunächst den Lehrerrat zu kontaktieren und warte deren Reaktion ab. Gebeten habe ich vor allem um eine Rechtsgrundlage/ Einschätzung, ob das a) mit mir als TZ-Kraft einfach so gemacht werden kann und ob b) der Q2-LK wirklich mit null Stunden berechnet werden darf.


    Zum Kollegium: Es gab in der Tat schon einen Aufschrei deswegen, aber damals (vor zwei Jahren wurde diese Lösung zuerst angewandt) konnte das irgendwie abgewiegelt werden. Das ist mit der Hauptgrund, weshalb ich immer noch befürchte, dass es formal korrekt sein könnte.

    Also (nicht, dass es ein rechtlicher Unterschied wäre): handelt es sich um einen Z-Kurs ohne eine*n einzige*n Abiturient*in?
    Wie kann bitte ein Q2-Kurs im 4. Quartal mit 0 berechnet werden? Bei ALLEN Kolleg*innen? Und keine*r läuft Sturm?
    Das ist soweit ich weiß nur in RLP so, dass es diese komische Rechnung gibt (und Niedersachsen NACH Abschluss der mündlichen Prüfungen, weil sie dort keine monatliche Abrechnung der Mehr- und Minusstunden gibt.)

    Es ist ein Leistungskurs und die letzte Klausur hat immerhin 400 Seiten Lesestoff für mich produziert :gruss:.

    Es stünde so sehr im Widerspruch zur monatlichen / wöchentlichen Berechnung, dass ich es mir nicht vorstellen kann.

    Das empfinde ich ähnlich. Es ändert aber nichts daran, dass ich die Rechtsquellen in diesem Kontext so lese.

    Dein Beispiel scheint aber das normale Vorgehen zu sein. Meine Schule ist da scheinbar besonders kreativ.


    Meiner Meinung nach ist diese Verrechnung nicht korrekt. Weder für TZ noch für Vz.


    https://vlbs.nrw/wp-content/up…it-lesezeichen-1-8-21.pdf


    Seite 10f

    Danke für den Link, aus dem ich der Einfachheit halber hier relevante Stellen (nach meiner Einschätzung) einfüge.


    Zunächst ist Seite 5 spannend, die schon übertitelt ist mit "Keine Mehrarbeit – Über- oder Unterschreitung der Pflichtstunden gegen zeitlichen Ausgleich". Ich glaube, dass hier schon der Hund begraben liegt: Weil es nicht als Mehrarbeit definiert wird, gelten auch die üblichen Mehrarbeitsregelungen nicht.


    Weitere Erläuterung zur Vorschrift auf S. 5 des o.g. Dokuments (Hervorhebung durch mich):

    Zitat


    2.4 (zu § 2 Abs. 4)

    2.4.1 Die Vorschrift dient der Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts, wenn der Unterricht nicht gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann. Es kann sich sowohl um im Vorfeld bekannte Umstände (z.B. Erteilung von Blockunterricht) als auch um ungeplante Ereignisse handeln. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt.


    Damit bleibe ich bei meiner Annahme, dass das Vorgehen zulässig ist. Für meinen konkreten Fall würde ggf. folgender Zusatz greifen, aber ich will ja keine weitere Eskalation.


    Zitat

    2.4.2 Die berechtigten Belange der Teilzeitbeschäftigten (insbesondere der nach § 64 LBG teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer) sowie der Schwerbehinderten (siehe auch Richtlinien zur Durchführung des SGB IX - BASS 21-06 Nr. 1) und der Lehrerinnen und Lehrer mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) sind zu berücksichtigen.


    Seite 10f des von Karl-Dieter verlinkten Dokuments stehen allerdings im Widerspruch zu meiner obigen Annahme der Rechtmäßigkeit, anbei die relevanten Passagen:

    Meine Erklärung für den Widerspruch zwischen meinen beiden Zitaten ist wie folgt:

    - zu Begründung a): In meinem Fall wäre die Mehrarbeit (die nicht so heißt) ja nicht über ein Schuljahr, sondern zeitlich begrenzt.

    - zu Begründung b): Hier geht es eben auch um Mehrarbeit. Ich habe das Urteil recherchiert und es geht um klassische Vertretungsstunden aus Quartal 3, die der Kollegin wegen Entfalls in Quartal 4 nicht bezahlt werden sollten.


    Mein Fazit bleibt also bestehen: Das Vorgehen ist aufgrund der Formulierung in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG rechtmäßig. Die Kontroverse hier zeigt mir aber, dass es sich vielleicht doch lohnt, das nochmal offiziell anzufragen.


    Vielen Dank an alle, die sich die Mühe machen hier mitzudenken und diesen ewig langen Beitrag zu lesen!

    Das bedeutet also, dass die Stunden der Q2 nicht vorgezogen werden dürfen. Ich muss noch mal suchen, wo das klar gestellt ist.

    Sollte es das geben, wäre ich überrascht und erfreut. Meine Kenntnis ist die, dass die Behörde (Köln in dem Fall), das explizit fordert wenn not am Mann ist...


    Minusstunden fürs Folgejahr stehen übrigens zum Glück nicht zur Debatte. Die Minusstunden im vierten Quartal sollen aber eben die Plusstunden aus dem dritten Quartal ausgleichen.

    Zusätzlich ADO § 13 Abs. 4, der hier viel einschlägiger ist.


    (4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

    Das betrifft ja nur die Zeit nach Unterrichtsende der Q2. Das ist ja ohnehin unstrittig. Für mein Szenario ist die von mir zitierte Verordnung m.E. bisher am aussagekräftigsten. Ich lasse mir gerne aber präzisere Dokumente verlinken:)!

    Hab schon was:


    § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG


    Ich werde also konkret "für bis zu sechs Monate" (bei mir drei) eine um drei erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl erdulden müssen, die "innerhalb des Schuljahres [auszugleichen sind]", was dann von Ostern bis Sommer passiert...


    So meine Lesart.

    Das wundert mich doch sehr. Der Q2 Kurs hat ja trotzdem Prüfungen etc und wird ja für das ganze Schuljahr geführt. Wo wird denn das letzte Quartal nicht gewertet? Du wirst ja die Abiklausuren korrigieren, ggf noch mündliche Prüfungen erstellen, bei den Abiklausuren Aufsicht führen...

    Ja, sicher, man könnte dich dann dort in den Minusstunden für Aufsichten einteilen , aber doch nicht schon jetzt präventiv.


    dass du nach Ostern den Q2-Kurs durch den Q1-Kurs ersetzst, wäre glaube ich (leider) okay, obwohl die meisten Schulen eine Schonfrist bis zum Abschluss der Korrekturen geben, aber die Zeit BIS Ostern ist JETZT. Mehrstunden sind in NRW monatlich, du baust also keine Minusstunden, die du im September oder Februar wieder aufholst.

    Danke für eure Rückmeldungen. Ich hatte das vor zwei Jahren tiefgehend recherchiert und bin leider recht sicher, dass das leider legal ist, diese Stunden vorab zu machen. Ihr motiviert mich jetzt aber, dem noch einmal auf den Grund zugehen. Ich vermelde, wenn ich finde, worauf ich das beziehe. Falls jemand das ähnlich sieht wie ich: Immer her mit den Infos.

    Wenn ich irre, freue ich mich :)

    Danke für die vielen Beiträge!

    Frag doch sonst beim Personalrat nach. Bei Tz aus familiären Gründen finde ich das auch recht schwierig.

    Gute Idee. Es geht mir zwar nicht um eine Eskalation, aber Rechtssicherheit will ich ja haben und da können die mir sicher helfen.


    Merkblatt Mehrarbeit


    Bei Anordnung regelmäßiger Mehrarbeit (mehr als vier Wochen Mehrarbeit - liegt hier vor) ist der Lehrerrat sowie die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (falls nicht vorhanden: Gleichstellungsbeauftragte in der Schulaufsicht) anzuhören, bzw. zustimmungspflichtig, d.h. da wäre dein stärkster Hebel (über die Fürsorgepflicht s.o.)

    Das ist auch ein hilfreiches Dokument. Ich kannte das zwar, trotzdem vielen Dank. Ich werde wohl darauf verzichten im aktuellen Fall diese Instanzen in Anspruch zu nehmen, aber für die Zukunft bin ich mir da nicht so sicher :).

    Du bist in NRW? Wird das als Mehrarbeit oder Deputatserhöhung abgerechnet?

    Das ist das wirklich Bittere: Nach Ostern ist mein Q2-LK nicht mehr im Unterricht und ich baue Minusstunden auf. Ich mache jetzt also vorsorglich nen Q1-Kurs mehr, die Überstunden werden dann aber im letzten Quartal direkt wieder abgebaut (Ja, ich gebe den Kurs tatsächlich nach Ostern wieder ab). Ich mache das Ganze also auch noch für lau. Das ist aber nach meiner Recherche leider so korrekt...


    Danke allerseits!

    Liebe KuK,


    da ich trotz Suchfunktion überraschend nicht fündig wurde (vielleicht beantwortet diese Tatsache auch schon die Frage :)): Gelten für Teilzeitlehrkräfte (TZ aus familiären Gründen) andere Regeln als für VZ-Kräfte? Konkret geht es darum, dass ich als TZ-Kraft spontan für ein Quartal 3h mehr übernehmen soll. Bundesland NRW.

    Vorneweg: Ich bin gar nicht auf Streit aus und sehe auch die Notwendigkeit, diese Stunden aufzufangen. Ich kenne nur gerne meine Rechte und bin überrascht, dass es hier keinen Unterschied zu VZ-Kräften geben soll, um wie viel man den regulären Arbeitsumfang über- oder unterschreiten darf. Hat dazu jemand irgendwas?



    Danke mal wieder :)

    Ich kann mich allem nur anschließen, aber das Wichtigste ist doch: es ist nur ein Sachschaden! Kläre die offenen Fragen (welche Versicherung zahlt ggf was?), sprich sachlich und in Ruhe mit ihr und stell sicher, dass die finanzielle Entschädigung deinerseits ein bisschen über das Mindeste hinausgeht und dann hak das asap ab, damit du dich auf dein Ref konzentrieren kannst!

    Ok, ich sehe also, dass es überall ähnlich gehandhabt wird. Trotzdem suche ich immernoch nach der Rechtsgrundlage dafür. Es leuchtet mir ja auch durchaus ein, dass das frühzeitig erfolgen muss, aber es ist jetzt das zweite Mal bei uns so, dass wir über den Umfang unserer Teilzeit entscheiden müssen, bevor wir für diese Entscheidungen relevante Informationen haben.


    Beim ersten Mal war die Frage, ob wir einen Kita-Platz bekommen noch offen. Dieses Mal steht bei mir eine Anordnung im Raum, die auch einen Einfluss auf die Höhe meiner Teilzeit hat.


    Ich vermute aber, ich sollte eher den Dialog suchen, als auf eine scheinbar nicht einmal existente Rechtsgrundlage zu pochen :). Das ist natürlich immer sinnvoller, aber ich gehe eben in solche Gespräche gerne mit dem nötigen Hintergrundwissen:).


    Danke an alle!

    Danke für den Hinweis. Das hatte ich tatsächlich auch gesehen. Ich hatte nur gehofft, dass das irgendwo in Form eines Gesetzes, Erlasses etc. festgeschrieben ist. Habe aber selbst auch nichts dementsprechendes gefunden.

    Der für unsere Schule zuständige Sachbearbeiter in der Behörde (Bezirksregierung Köln) hat sich geändert und der neue möchte die Teilzeitanträge für das kommende Schuljahr noch früher als der vorherige. Ist jemandem zufällig eine Rechtsgrundlage bekannt, was die Frist betrifft? Es geht um reguläre Teilzeit wegen Familie (aber nicht in Elternzeit).


    Danke:)!

    So, anbei das versprochene Update.

    Meine Bewertung wurde nach meiner Rückmeldung schnell wieder sichtbar und ich habe sie um einen Hinweis auf das "Mahn"-Vorgehen ergänzt.


    Heute morgen habe ich jetzt einen Anruf des Unternehmens erhalten, wo man erst versucht hat mit mir Lösungen zu suchen. Als ich dann aber sagte, dass der Auftrag vergeben sei und die Bewertung daher bestehen bleiben würde, hat man sich einfach für die Dinge entschuldigt, die schiefgelaufen waren. Ich fand das tatsächlich einen ganz versöhnlichen Abschluss und hätte es nicht diese peinliche Nummer mit der "Mahnung" gegeben, hätte ich danach die Bewertung vielleicht von zwei auf drei Sterne angehoben ...:).

    Egal, was du an Feedback bekommst (rechne eher nicht damit, dass du überhaupt welches bekommst), das wird dir nicht helfen. Wenn ich so zurück denke, gibt es wenige "Bewertungen", die mehr von subjektiven Eindrücken geprägt waren, als die über Seminare, Fachleiter:innen etc. Lass dich auf keinen Fall verunsichern, nur weil irgendwie zwei Cousinen von Nachbars Arbeitskollegen da "total unfair" bewertet wurden. Geh da guter Dinge rein, nimm an, was du gut annehmen kannst und setze es um.


    Viel Erfolg!

    Hallo zusammen!

    Auch wenn es nichts mit unserem Beruf zu tun hat, möchte ich mal wieder einen Sachverhalt mit euch teilen und Meinungen dazu hören. Insbesondere auf die Gedanken unserer Hobbyjuristen hier bin ich gespannt :).


    Wie einige hier vermutlich wissen, haben wir uns in den letzten Monaten intensiv um gute Angebote für eine PV-Anlage bemüht. Während ich das eigentlich nur sehr selten mache, habe ich abschließend allen Angebotserstellern bei Google eine Rezension hinterlassen. Die Motiavtion war hauptsächlich, einem netten Kontakt, der uns ein gutes Angebot gemacht hatte, eine sehr gute Bewertung zu hinterlassen, nachdem wir uns am Ende für ein anderes Angebot entschieden haben. Ich habe dann aber auch einmal zwei und einmal drei Sterne vergeben.


    Bzgl. der 2-Sterne Bewertung bekam ich nun eine Mail von Google, zusammengefasst ungefähr mit folgendem Inhalt.



    Davon abgesehen, dass die Rezension keinerlei Unwahrheiten enthält und ich das Geschäftsgebahren sehr fragwürdig finde, amüsieren mich v.a. folgende Punkte:

    Zitat

    "Drängel wie die Geistes kranken auf der Autobahn überhöhte Geschwindigkeit Abstand ist magelware andere Verkehrsteilnehmer werden geschnitten".


    „Stattdessen wird ein Angebot erstellt und sich dann nicht mehr gemeldet."

    - Beide Aussagen sind NICHT Teil meiner Rezension, sondern offenbar copy/paste-Fehler aus anderen "Mahnungen".


    - Die unten gesetzte Frist (28.11.2022) lag vor dem Empfang der Mail (29.11.2022)


    - Die Anwaltskanzlei, mit der hier Kontakt suggeriert wird, stellt sich nirgends namentlich vor. Ich gehe daher ein bisschen davon aus, dass das im Büro des Unternehmens jemand via copy/paste auf Grundlage einer irgendwann einmal erstellten anwaltlichen Vorlage macht.



    Zu meiner Frage:
    - Wie würdet ihr reagieren? Hier gibt es ja oft gute, kreative Ideen :). Einfach löschen kommt für mich eigentlich nicht in Frage.


    Meine erste Idee dazu: Auf die o.g. Fehler hinweisen, um Kontaktdaten bitten und den einen Vorwurf einer falschen Tatsachenbehauptung schriftlich wiederlegen und anschließend die Bewertung um den Hinweis ergänzen, dass man versucht, rechtmäßige negative Bewertungen löschen zu lassen.


    Danke

Werbung