Allmächtig? Najaaa geht so. In der Regel hat die Schulleitung so viel Macht wie man Ihr zugesteht. Dabei ist dein bester Freund das Rechtswissen. Wer die Regeln kennt, kann danach spielen und gewinnen.
Ja, die Allmächtigkeit hat sie in diesem Thread dann ja doch schon eingebüst. Und ja, Wissen in dem Bereich ist natürlich immer hilfreich. Aber das wäre fast eher wieder ein Argument für die SL, da sie mit solchen Theman wohl eher konfrontiert ist. Aber naja, sagen wir: Patt.
Grundsätzlich stimmt das, ich warne aber vor zeitlicher Verschleppung. Es wird nicht ausreichen, bei der SL vorstellig geworden zu sein und dann 3 Monate zu warten. §36 BeamtStG spricht explizit von "unverzüglich". Andernfalls kämen wohl bei rechtmäßiger Anordnung auch Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht in Frage.
Danke. Ja natürlich. Ich würde dann das Schreiben an die Bezirksregierung schon fertig haben und dann direkt per E-Mail lossenden nach dem Gespräch mit der SL(wenn sie bei der Anordnung bleibt, wovon ich fest ausgehe). Doch das "unverzüglich" bezieht sich ja nur auf das Gespräch mit der SL.
Jetzt habe ich gehört, dass es bei dem Schritt, nachdem die SL bei ihrer Anordnung bleibt 2 Abzweige gäbe.
1. Wie hier gesagt: Man schreibt den Vorfall an die Bezirksregierung aber muss die Anordnung solange bis man von dieser Antwort hat NICHT ausführen.
2. Man muss bei der Bezirksregierung nach Beibehaltung der Anordnung durch SL zunächst anfragen, ob die Sache eine aufschiebende Wirkung besitzt - nur dann müsste man die Anordnung bis zur Bestätigung oder Ablehnung der Anordnung durch die Bezirksregierung nicht durchführen.
Ich mein - jetzt mal übertrieben ausgedrückt. Ansonsten hätte ja die Lehrkraft ja viel Macht. Logo, das würde dann nach dem 3. Mal irgendwann auch zum Thema. Aber die Lehrkraft könnte bei jeder Anordnung einfach sagen: Nee, ich bin dagegen. Und dann erstmal nix ausführen. Da klingt diese aufschiebende Wirkung als Bedingung irgendwie logisch einschränkend.
Unabhängig davon steht ja folgendes in dem Gesetz:
Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html
Das könnte man auf 2 Arten interpretieren:
1. Wenn die Anordnung durch Bezirksregierung bestätigt wird, muss diese weiterhin ausgerührt werden, aber anders als vorher gilt zusätzlich ("und"), dass man keine Verantwortung dafür trägt.
2. Erst wenn die Anordnung durch Bezirksregierung bestätigt wird, gilt: Die Anordnung muss ausgeführt werden.