In deinem Beispiel wärst du dann nicht per persönlich zur Rechenschaft zu ziehen, wenn sich wider Erwarten doch zeigen sollte, dass die angewiesene Videokonferenz auf der angewiesenen Plattform bzgl. des Datenschutzes Probleme macht und Eltern/Schüler sich dagegen wehren. Der weit häufigere Fall ist aber, dass die SL oder spätestens die Behörde die Rechtmäßigkeit wirklich bestätigen kann und ggf. noch einmal den Rahmen, in dem die Handlung rechtmäßig bleibt, absteckt.
Es geht in dem Fall auch um die Sicherheit meiner Daten. Es kommt ja vor, dass Dritte der Videokonferenz beiwohnen. Das wäre ja bereits ein Verstoß, welcher rechtlich geregelt ist. Aber darf ich diesen Fall verhindern, indem ich nach der Monierung bei der SL und dem Abschicken an die Bezirksregierung die Anordnung (Videokonferenz-Zwang für Lehrkräfte) dann nicht durchführe?
Dazu im Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Also in die Praxis übersetzt: Die Bezirksregierung antwortet nicht am 1. Tag, doch es ist Unterricht durchzuführen.
Fehlen noch die Sätze 3 und 4 aus Absatz 2:
Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
Somit ist man lediglich von seiner Verantwortung befreit, aber die Anordnung muss ausgeführt werden.
Warum? Weil Gefahr in Verzug besteht, dass die SuS nicht die optimale Unterrichtseinheit bekommen (also per Videokonferenz).
Dienstweg
Eine Frage auch noch dazu. Man hat die Schulleitung über den Nichtbefolgungswunsch der Dienstanweisung(=Anordnung) informiert. Diese hält die Anordnung aufrecht. Nun informiert man noch die Bezirksregierung über den Fall: Remonstration nach § 36...
Oder schickt man dieses Schreiben an die Sl, mit der Bitte es an die Bezirksregierung weiterzuleiten? Oder genügt es, das man es der Schulleitung sagt, dass man nun weiter in der Sache an die Bezirksregierung remonstriert?