Unabhängig davon können schwangere und stillende Lehrerinnen auf Wunsch vom Einsatz im Präsenzunterricht (einschließlich Pausen- und Klausuraufsicht, etc,) befreit werden. In diesem Fall bleibt die Verpflichtung zu allen übrigen dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz oder in der Schule (hier insbesondere Konferenzen, Dienstgespräche etc.) sowie zur Abnahme von mündlichen Prüfungen unberührt. Hierbei gelten die jeweiligen gemäß CoronaBetrVO vorgegebenen besonderen Maßgaben (Abstandregelungen, ggf. Maskentragung) und die Hygienestandards.
Das heißt also, wenn man nicht möchte, muss man nicht ?!