WillG: Mir gehen die "Volljuristen" hier langsam auf den Geist. Die Bremer Klausel im Grundgesetz ist schon ein - geduldeter - völkerrechtlicher Verstoß, weil sie gegen Artikel 21 Reichskonkordat verstößt- ein für die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches gültiger völkerrechtlicher Vertrag. Lies verdammt nochmal das Grundgesetz auf das du vereidigt worden bist (falls du angestellt bist gibt es im TV-L eine ähnliche Klausel), nein warte, ich zitiere dir die relevante Passage:
Zitat
Artikel 7 Grundgesetz
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
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Der Staat hat ein Aufsichtsrecht, aber was in dem Unterricht geschieht ist Sache der Religionsgemeinschaften (ja, das gilt selbstverständlich auch für den Islam, sobald es da eine Körperschaft öffentlichen Rechts als gemeinsamen Dachverband gibt), so lange es im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung geschieht.
P.S.: Bevor nochmal jemand kommt und sagt, dass Ethik und Religion als Fächer gleichgestellt seien: Nein, das sind sie nicht!
Zitat
Urteil des BVerwG vom 16. 4. 2014 – 6 C 11.13
1. Eltern können aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen.
2. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG räumt den Religionsgemeinschaften als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein. Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet die Vorschrift keine Grundlage.
3. Nimmt der Normgeber im Schulrecht bei Gestaltung der Stundentafeln keine Gleichstellung zwischen den Fächern Ethik und Religion vor, verstößt er nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, da bereits auf Ebene der Verfassung (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG) eine Differenzierung zwischen beiden Fächern vorgenommen wird.