Beiträge von Valerianus

    Ich bin Lehrer, keine medizinische Fachkraft.Ich setze keine Spritzen, ich verabreiche keine Tabletten und Gott sei Dank stärkt einem dabei sogar der Dienstherr den Rücken: Das ist nicht unser Job.
    Andererseits gebe ich mögliche Allergien und Unverträglichkeiten natürlich an die Jugendherberge weiter (die haben üblicherweise eine ausgebildete Fachkraft, die passende Nahrung raus suchen kann), aber ich kann und werde auf der Fahrt nicht den Ernährungsbetreuer geben, wenn die Eltern meinen, dass ihr Kind so viel mehr Verantwortung einfordert, dann sollen sie ihre verdammte Verantwortung als Eltern auch wahrnehmen und ihr Kind vernünftig erziehen (das ist nämlich tatsächlich etwas was das Kind selbst gewährleisten kann, im Gegensatz zu z.B. einem Kind mit Epilepsie). Und wenn ein Kind dann doch einen hypoglykämischen Schock bekommt (das kann auch erwachsenen Diabetikern mit hervorragender Einstellung und Selbstkontrolle passieren) oder ich bei einem Erdnussallergiker einen Epipen reinhauen muss, kann und werde ich Erste Hilfe leisten. Hier sehe ich bei Lehrern eine viel größere Verantwortung: Die Erste-Hilfe Fähigkeiten müssen regelmäßig aufgefrischt werden...

    Das sollte bei der Einführung neuer Verfahren glaube ich bei allen Mathelehrern Konsens sein, aber anstatt jedes Mal langatmig die Probe zu rechnen um das Ergebnis auf Richtigkeit zu überprüfen kann man auch einfach die passende Taschenrechnerfunktion nutzen.

    Das ist dann aber eher ein Punkt für die Oberstufe, in der man im Grunde die gesamte Statistik besser direkt in R machen sollte (SPSS dürfte für Schulen unbezahlbar sein), vor allem wenn die Abituraufgaben (wie in NRW) eh nur daraus bestehen die Kennwerte schon vorgelegt zu bekommen und dann nur die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen... (yay...*kotz*)
    Dann darf man sich auch nicht wundern, warum sich die Schüler nach dem Sinn des Ganzen fragen und die älteren Kollegen keinen Bock mehr haben sich einzuarbeiten...

    In der Realschule ist es egal welcher Taschenrechner genutzt wird. Die zusätzlichen Funktionen bringen erst in der Oberstufe Vorteile.

    Das stimmt nicht, die meisten Lehrer bringen ihren Schülern die Funktionen des 991 nur nicht vollständig bei, aber mir fallen ab Klasse 6 (grundlegende Statistik) bis Klasse 9 (lösen von quadratischen Gleichungen) Themen ein, bei denen der 991 mehr kann als der 87er...

    FX-991-DE X (neueste Version ~25€)
    FX-991-DE Plus (am meisten verwendete Version ~20€)
    FX-87-DE X (weniger Funktionen fürs bayrische Abitur- neue Version ~25€)
    FX-87-DE Plus (weniger Funktionen fürs bayrische Abitur ~20€)


    Ich würde den ersten nehmen, du sparst nicht wirklich viel Geld und die Darstellung ist ganz angenehm...ist in Hessen an der Realschule auch zugelassen

    Da bin ich mir ehrlich gesagt unsicher, ob man das aus dem Elternrecht auf Erziehung im Grundgesetz herleiten kann, in den meisten Ländern ist das aber in den Schulgesetzen eindeutig geregelt, dafür bräuchte ich dein Bundesland. :)

    Wenn die Bedingungen stimmen können Schweine auch Raketen bauen und zum Mond fliegen oder ich setze beim Roulette 10x hintereinander auf die richtige Zahl...möglich, aber doch nicht der Regelfall, weshalb man sich normalerweise größere Stichproben anschaut. Selbst wenn man das Ganze als qualitative Studie ansieht (die zeigt dass ein Modell möglich ist), fehlt eben jetzt der quantitative Nachweis, dass das Modell auch zuverlässig und nicht nur zufällig funktioniert...

    Ich bin immer ein bisschen skeptisch wenn eine Landesregierung ein Forschungsvorhaben sponsort (prinzipiell gut) und dazu dann keine Artikel in Zeitschriften mit peer-review erscheinen, nachdem ich dann auf der Homepage des Forschungsvorhabens die Evaluationsberichte angeschaut habe wundert mich gar nichts mehr...die arbeiten teilweise mit Stichprobengrößen (10, 9, 5 und 2 Kinder mit entsprechenden Störungen LRS, RS, Kombi, Präventionsbedarf) die selbst in den Naturwissenschaften zu klein wären und da sind Effekte üblicherweise gut reproduzierbar...

    Ich glaube da greift dann der "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen" Passus. Das Gesetz ist zum Schutz des Arbeitnehmers gedacht, damit der Arbeitgeber den Urlaub nicht auf jeden zweiten Freitag stückeln kann, sondern dir mindestens 12 zusammenhängende Tage gewähren muss...und die "dringenden betrieblichen Gründe" würde ich gerne sehen die VW oder Rewe (deine Beispiele) anführen wollen um dir einen Tag Urlaub zu verweigern. Die zerfetzt dir jeder halbwegs brauchbare Arbeitsrechtler in der Luft, wenn die bei einem Tag Urlaub auftreten ist die Betriebsorganisation schlicht mangelhaft.

    Die Pflicht zur Schadensminderung ist erfüllt, wenn du die Haltezeit (ständige Rechtssprechung: 5 Minuten) abwartest, was übrigens auch Politessen machen, wenn sie einen Wagen im Halteverbot aufschreiben/abschleppen lassen. Du bist keinesfalls verpflichtet einen Falschparker zu suchen, ausrufen zu lassen oder ähnliches. Und wie bereits gesagt, ist es keine vorsätzliche Nötigung da die Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal entfällt. Ist der Abschleppdienst gerufen darfst du den Wagen festsetzen (o.g. Gründe).


    P.S.: Der Ratschlag war nur für den Fall gemeint, dass ein Schüler einen Lehrer wegen Nötigung anzeigen möchte (man kann eskalieren, aber üblicherweise ist das nicht der beste Weg). Ansonsten sind natürlich Ausrufen und Abschleppen die bessere Wahl, es gibt übrigens eine Menge Abschleppunternehmen die zwar Vorkasse verlangen, das Geld aber direkt bei der Abholung der Autos kassieren (Risikominimierung für die Schule). ;)

    Wenn tatsächlich ein Schüler auf die Idee mit der Strafanzeige kommt, kann man das ab da sehr einfach umgehen: Zuparken und umgehend einen Abschleppdienst rufen (dann ist es nämlich keine rechtswidrige Handlung mehr, sondern die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs (der Kosten des Abschleppdienstes), dazu dann noch die o.g. Unterlassungsverfügung und der Schüler kann das Auto mit etwas Pech verkaufen. Eskalieren können das beide Seiten. Und ja, das geht auf allen Privatparkplätzen (auf denen man ein Recht zu parken hat).

    Tresselt bezieht sich auf die Entwicklung in NRW im Jahre 2017, die zugehörigen Paragraphen des BGB (§832 ist seit der Einführung 1896 unverändert) und StGB (hier wurde die obere Begrenzung der Geldstrafe aufgehoben) haben in dieser Zeit keine wesentliche Veränderung erfahren. Fahrlässigkeit/Sorgfaltspflichtverletzung ist eins der fünf Tatbestandsmerkmale von fahrlässiger Körperverletzung, die anderen wären Erfolg (jemand ist verletzt worden), Tathandlung (der Lehrer hat nicht nur darüber nachgedacht, sondern gehandelt), Kausalität (wäre der Lehrer anwesend gewesen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu der Verletzung gekommen) und objektive Zurechnung (das Geschehen hätte vorhergesehen und vermieden werden können). Ich bin echt gespannt wie eure Juristen irgendeinen Lehrer da raus holen wollen, wenn der in zwei Räumen Aufsicht geführt hat, man könnte eventuell über die Schuldhaftigkeit gehen und den schwarzen Peter nach oben durchreichen oder versuchen auf normale Fahrlässigkeit zu bestehen (was ich für unwahrscheinlich halte...Fahrlässigkeit ist ein unbewusster Fehler (z.B. wenn du vergisst ein Fenster abzuschließen und eine Stunde später fällt ein Schüler raus), grobe Fahrlässigkeit ist quasi immer gegeben sobald du denkst "hoffentlich passiert nichts" (Hoegg))


    Die Argumentation von bolzbold könnte auch von einem Politiker kommen: Finanznot rechtfertigt nicht die Einstellung staatlicher Pflichtaufgaben und wenn der Staat die Schulpflicht fordert, dann hat er sicherzustellen, dass die Kinder da gut aufgehoben sind.

    Ok, noch einmal, das mit dem Lesen juristischer Texte scheint ein bisschen schwieriger zu sein (mit dem Aktenzeichen findet man die Urteilsbegründung):


    Es ging allein um die Frage ob jedes Bundesland durch die Behindertenrechtskonvention gezwungen ist verpflichtend alle Kinder mit Förderbedarf inklusiv zu unterrichten. Das wird durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig verneint, weil der Bund nicht die Befugnis hat den Ländern in schulische Belange hineinzupfuschen. Selbstverständlich steht es jedem Bundesland offen eigene landesrechtliche Regelungen zur Inklusion zu treffen (wie nun in Hessen geschehen). Wenn ein Bundesland das möchte kann es auch das Gymnasium abschaffen (wäre bestimmt ein Knaller bei der nächsten Landtagswahl) oder alle Schüler verpflichten Schuluniformen zu tragen...


    Wenn ich mich richtig erinnere ging es in dem Thread aber um die Frage ob Mecklenburg-Vorpommern oder NRW die Inklusion landesrechtlich umsetzen müssen und da gilt wieder mein Post von oben (mit einem beispielhaften Urteil, ich hab es nur genommen weil es das erste war und es bisher keine Urteile höherer Instanzen gab): Nein, das müssen sie nicht.

    Das Urteil zerlegt immer noch die gesamte Argumentation von 0911Mathematiker, die hessische Landesregierung darf selbstverständlich in Bezug auf schulische Inklusion in Hessen beschließen was sie möchte, aber sie ist dabei nicht durch Bundesrecht gebunden (durch das Grundgesetz allerdings schon), weil der Bund im Schulbereich keinerlei Regelungshoheit hat. Die Klägerin in dem Fall wollte sich allein auf die Behindertenrechtskonvention zurückziehen um inklusive Beschulung zu erzwingen, was nicht möglich war. Mit dem neuen hessischen Schulgesetz kann sie die auf jeden Fall durchziehen, aber was kümmert's die Landesregierung in NRW was die Hessen für ein Schulgesetz haben? :P


    PS: Die Hessen sind aber auch extrem gut darin Regelungen zu umgehen die im Grundgesetz stehen, deswegen wird da auch die Todesstrafe noch so oft angewandt.

    Beim Punkt alters- und entwicklungsangemessen kann man aus der groben Fahrlässigkeit in bestimmten Fällen raus, in Oberstufenkursen oder an Berufsschulen zum Beispiel kann man erwarten, dass das auch funktioniert, wenn nicht die ganze Zeit ein Lehrer drin ist. In der Sek I und in der Grundschule gilt hier nur das beliebte: Schön dass ihr einen Erlass habt, dass der rechtsgültig ist, ist aber keineswegs sicher (Bsp: Fahrtkostenerstattung für Lehrer bei Klassenfahrten). Der entscheidende Bonus für euch ist dann aber folgender: Dadurch dass es einen Erlass gibt, steht ihr gemeinsam mit dem Dienstherrn vor Gericht wenn was passiert und der wird euch sicher zu 100% bescheinigen, dass eure Entscheidung in Bezug auf Alters- und Entwicklungsangemessenheit zu 100% zutreffend gewesen ist, damit er allein in der Haftung steht.


    Ich zitiere mal unseren NRW-Guru zu solchen Problemen:

    Zitat

    Tresselt - Vertretungsstunden
    Was ist aber zu tun, wenn die Schulleitung die Mitbeaufsichtigung einer Klasse anordnet? Zunächst einmal muss die betreffende Lehrkraft der Schulleitung gegenüber deutlich machen, dass sie keinesfalls gleichzeitig vor zwei Klassen stehen kann und dadurch auch nicht die Aufsicht gewährleisten kann. Das ist als Remonstration gegen die Anordnung zu werten. Sie kann das untermauern, indem sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verweist, der bereits 1972 es für unzulässig erklärt hat, dass ein Schulleiter eine Lehrkraft beauftragt, gleichzeitig vor zwei Klassen zu stehen (BGH 19.6.1972 Az. III ZR 80/70). Man kann auch die Schulleitung darauf aufmerksam machen, dass sie bereits ihrer Fürsorgepflicht nicht genügt, wenn sie anordnet, dass eine Klasse zeitweise unbeaufsichtigt ist. Das ist sie nämlich, wenn der Lehrer oder die Lehrerin sich mit seiner oder ihrer Klasse beschäftigen muss. Da hilft es auch nicht, wenn die Bezirksregierung Düsseldorf im Mai 2017 an die Schulen eine Mail geschickt hat, dass die Mitaufsicht grundsätzlich unter Beachtung der sonstigen rechtlichen und fachlichen Vorgaben zulässig sei. Die Bezirksregierung schützt leider keine Lehrkraft bei einem Strafverfahren und einer Schadenersatzklage von Eltern oder einer Versicherung.
    Ich würde jedem Kollegen oder jeder Kollegin empfehlen, sich von der Schulleitung die Remonstration und die Dienstanweisung schriftlich bestätigen zu lassen, damit man im Schadensfall eine beweisbare Grundlage besitzt. Der Lehrerrat kann ja ein Formblatt dazu entwickeln, sodass nur noch eine Unterschrift nötig ist.

    Zwei Klassen gleichzeitig beaufsichtigen zu wollen ist ungefähr genau die Definition von grob fahrlässig. Trunkenheit am Steuer ist in aller Regel eine Vorsatztat (sonst macht §316 StGB Absatz 2 wenig Sinn), die daraus resultierenden Konsequenzen sind in der Regel grob fahrlässig (weil du auch betrunken nur selten vorhast jemanden umzufahren).


    Fahrlässig heißt, dass du die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hast. Grob fahrlässig liegt dann vor, wenn du bereits einfachste Überlegungen nicht angestellt oder Dinge nicht beachtet hast, die jedem einleuchten hätten müssen. Aufsicht in zwei Räumen ist unmöglich, das sollte jedem normal denkenden Menschen klar sein. Es liegt eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, das heißt im Zweifel bist du der Dumme der dafür zivil- und strafrechtlich geradestehen muss und das steht auch in deiner "wir tun so als wären wir eine Gewerkschaft"-Handreichung (Satz 2).

    Schon blöd wenn man zwischen "unmittelbarer Anwendung" und "menschenrechtskonformer Auslegung" nicht unterscheidet und, weil einem das die Argumentation versauen würde, das dann lieber gar nicht erst erwähnt. Noch blöder wenn auf Landesebene die höchsten Verwaltungsgerichte sich bisher alle gegen zwingende Inklusion ausgesprochen haben (vgl. VGH Hessen, 12.11.2009 - 7 B 2763/09). Ja, es fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, aber wie gesagt, seid euch nicht zu sicher wie die ausfallen wird. Vor Gericht und auf hoher See... :P


    P.S.: "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt nicht, wenn der Bund überhaupt keine Regelungskompetenz besitzt (was im Schulrecht definitiv der Fall ist, womit deine Argumentation völlig auseinanderbricht, Art. 70 GG).

    Nicht nur zum Lehrerrat, auch schriftlich (!) bei der Schulleitung remonstrieren, ansonsten bist du schadensersatzpflichtig und ggf. auch strafrechtlich verantwortlich (im von dir angesprochenen Brandfall: fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung).

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