@fossi74: Der BGH hat hier als Zivilsenat entschieden und eine eindeutige Amtspflichtverletzung gesehen, aber aus dem Urteil holen wir für die Strafrechtsdebatte nichts raus. Du hast mir ehrlich gesagt, aber immer noch nicht schlüssig dargelegt, wieso §13 StGB nicht greifen sollte. Lehrer sind definitiv Garanten durch ihre Stellung als Amtsträger. Auch die verlinkten Ausführung zum Polizisten halte ich für juristisch nicht weit genug ausgeführt. Ich nehme noch einmal das Beispiel des Rettungsschwimmers. Wenn ich privat jemanden in einem Fluss absaufen sehe, reicht ein Notruf, ich muss nicht rein springen. Wenn mir das bei einer Schulexkursion passiert, muss ich rein (Rettungsschwimmer), solange ich mich dabei nicht ziemlich sicher umbringe (z.B. an einem Stauwehr, o.ä.). Was die juristischen Ausführungen angeht, halte ich es eher hiermit (Unterkapitel Kausalität in Bezug auf dieses Posting & Unterkapitel Garantenstellung im allgemeinen).
Ich kann leider keinen Studienabschluss in Jura anführen, aber ich bin in den letzten Jahren erfolgreich damit gewesen, in jedem Jahr mindestens eine juristische Fortbildung mit Schulbezug zu besuchen, weil ich deine (unausgesprochene) Meinung teile: Als Lehrer braucht man zumindest solide juristische Grundkenntnisse und wenn du mir den Teil mit §13 erklärst, wäre ich nicht sauer, dass ich Unrecht habe, sondern dankbar darüber was gelernt zu haben.
@Meike.: Ich halte fossi für außerordentlich kompetent und die Diskussion für bereichernd. Ich kann nur seine Ausführungen, warum für Lehrer nur §323c und nicht §13 StGB gelten sollte, (eventuell auch: noch) nicht schlüssig nachvollziehen. ![]()