Beiträge von Valerianus
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§ 13 StGB gilt durchaus - die Frage ist hier allerdings, wofür Lehrer als Garanten einstehen. Der Lehrer hat nämlich eine anders geartete Garantenstellung als z. B. der Polizist. Wir waren aber in der Tat vom Ausgangsfall des hessischen Schülers weggekommen, und ich hatte mich mehr auf die Frage bezogen, ob ein Lehrer körperlich in eine gewaltsame Auseinandersetzung unter Schülern eingreifen muss.
Die Formulierung ist - gelinde gesagt - verquast, weshalb der § 13 nicht gerade beliebt ist (weder bei Studenten noch bei Juristen). Zudem ist der Begriff der Garantenstellung gar nicht positiv normiert. Nochmal: Ja, Lehrer haben eine Garantenstellung. Dennoch: Wofür hätten die betreffenden Kollegen - um beim Wortlaut zu bleiben - hier garantieren sollen? Lehrer garantieren (=stehen rechtlich ein) dafür, ihre Schüler bestmöglich zu beaufsichtigen, sie keinen unnötigen Gefahren auszusetzen, ihnen keinen Unsinn beizubringen und noch einiges mehr. Im vorliegenden Fall haben die Kollegen wohl - so bitter das für den Schüler ist - rein rechtlich nichts falsch gemacht: Sie haben die Rettungsleitstelle angerufen und sie haben deren Anweisungen befolgt. Der Rest sind tragische Entwicklungen, die ein Rettungsprofi oder ein kaltblütigerer Ersthelfer vielleicht verhindert hätte, die man aber einem Laien nicht anlasten kann.
Der Lehrer ist in seiner Funktion als Aufsicht sicherlich auch Garant für die körperliche Unversehrtheit seiner Schutzbefohlenen. Im Beispiel der körperlichen Auseinandersetzung dürfte daher das Beispiel mit dem Stauwehr übertragbar sein. Die Gefahr, dass deine Kleidung kaputtgeht oder du nachher blaue Flecken oder Schrammen hast, wirst du eingehen müssen, die Gefahr, dass du nachher im Krankenhaus liegst eher nicht. Natürlich ist das eine Abwägung aus der persönlichen Situation heraus, aber so weit war ich weiter vorne doch auch schon.
Im konkreten Fall hat der BGH ja gerade eine Amtspflichtverletzung festgestellt, d.h. das OLG darf jetzt einen Sachverständigen prüfen lassen, ob die Unterlassung der Lehrer zu der Schädigung geführt hat, was dann eine Haftung nach sich ziehen dürfte. Das heißt jetzt natürlich nicht, dass es sich um strafbar falsches Verhalten handelt, falsch war es aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.@Krabappel: Ohne Rettungsschwimmerschein musst du nicht, ohne verdammt gute Schwimmfähigkeit solltest du das auch nicht, ansonsten darf die DLRG da zwei Leute rausfischen...
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@fossi74: Der BGH hat hier als Zivilsenat entschieden und eine eindeutige Amtspflichtverletzung gesehen, aber aus dem Urteil holen wir für die Strafrechtsdebatte nichts raus. Du hast mir ehrlich gesagt, aber immer noch nicht schlüssig dargelegt, wieso §13 StGB nicht greifen sollte. Lehrer sind definitiv Garanten durch ihre Stellung als Amtsträger. Auch die verlinkten Ausführung zum Polizisten halte ich für juristisch nicht weit genug ausgeführt. Ich nehme noch einmal das Beispiel des Rettungsschwimmers. Wenn ich privat jemanden in einem Fluss absaufen sehe, reicht ein Notruf, ich muss nicht rein springen. Wenn mir das bei einer Schulexkursion passiert, muss ich rein (Rettungsschwimmer), solange ich mich dabei nicht ziemlich sicher umbringe (z.B. an einem Stauwehr, o.ä.). Was die juristischen Ausführungen angeht, halte ich es eher hiermit (Unterkapitel Kausalität in Bezug auf dieses Posting & Unterkapitel Garantenstellung im allgemeinen).
Ich kann leider keinen Studienabschluss in Jura anführen, aber ich bin in den letzten Jahren erfolgreich damit gewesen, in jedem Jahr mindestens eine juristische Fortbildung mit Schulbezug zu besuchen, weil ich deine (unausgesprochene) Meinung teile: Als Lehrer braucht man zumindest solide juristische Grundkenntnisse und wenn du mir den Teil mit §13 erklärst, wäre ich nicht sauer, dass ich Unrecht habe, sondern dankbar darüber was gelernt zu haben.
@Meike.: Ich halte fossi für außerordentlich kompetent und die Diskussion für bereichernd. Ich kann nur seine Ausführungen, warum für Lehrer nur §323c und nicht §13 StGB gelten sollte, (eventuell auch: noch) nicht schlüssig nachvollziehen.
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@fossi74: Du zitierst den 323c für Personen mit Garantenstellung, wirklich? Der gilt auch für jeden Mitschüler oder Rentner, der zufällig den Schulhof passiert. Ein Polizist im Dienst, der bei einer Messerstecherei einfach vorbeigeht, macht sich nicht nach §323c strafbar, das tritt hinter §13 in Verbindung mit §212 StGB zurück. Aber das weiß ein Ll.B. sicherlich, "Einführung ins Strafrecht" ist eigentlich an jeder Universität im ersten Semester...
@Krabappel: Erzieher haben auch eine Garantenstellung, genauso wie Trainer und Gruppenleiter. Aus dem Grund musst du bei jeder Verlängerung des ÜL/Trainerscheins ja den aktuellen Erste-Hilfe-Nachweis erbringen. -
Wenn ein Kind gegen Pflaster allergisch ist, haben die Eltern die Pflicht das der Schule mitzuteilen. Solange so eine Info nicht vorliegt werden auch Pflaster geklebt.
@fossi74: Ich ignoriere mal deinen grenzwertigen Tonfall und mache die juristische Anfängerausklärung für Schulleiter: Die Garantenstellung von Lehrern ist juristisch unstrittig, du hast sowohl eine Stellung als Beschützergarant durch deine Amtspflicht, als auch eine Gefahrenabwehrgarantenstellung aus der Verkehrssicherungspflicht der Schule heraus. Die Frage ist jetzt, wie weit geht das?
Einfaches Beispiel:In deiner Freizeit siehst du ein Kind in den Fluss fallen, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich halbwegs sauber, moralisch für den Arsch.
In deiner Freizeit siehst du ein Kind in den Fluss fallen, du kannst nicht schwimmen und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich sauber.
Während einer Schulwanderung fällt ein Schüler in einen Fluss, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Du landest wegen Totschlag durch Unterlassung im Gefängnis.
Während einer Schulwanderung fällt ein Schüler in einen Fluss, du kannst nicht schwimmen und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich sauber, evtl. flicken sie der Schule ans Bein, dass ihr an einem Fluss langlauft und kein Rettungsschwimmer dabei ist. Ist aber ein Problem für eine Gehaltsklasse deutlich über meiner.Wichtig: Während einer Schulwanderung fällt ein Schüler in einen Fluss und treibt in ein Stauwehr, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich sauber, du musst nicht dein Leben riskieren.
Das Beispiel kann man auch auf die Schulhofschlägerei ausdehnen. Sicher kann ich dabei einen Schlag abbekommen, aber das Risiko gehe ich als Lehrer ein um so was zu beenden. Ich erwarte aber nicht, dass das eine kleine zierliche Kollegin bei sechzehnjährigen Chaoten auch versucht und das erwartet sicher auch kein Gericht, aber sie könnte andere Schüler Unterstützung holen schicken, die Schüler klar und deutlich ansprechen, etc.
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Wenn ich das Problem in diesem Prozess (BGH-Urteil Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch im Sportunterricht vom 4.4.2019) richtig verstehe, geht es um folgenden Punkt:
Ein "normaler" Ersthelfer haftet nicht, wenn er falsch oder unzureichend Erste Hilfe leistet.
Die LK hat Erste Hilfe geleistet (stabile Seitenlage), jedoch unzureichend / fehlerhaft (unterlassene Kontrolle der Vitalfunktionen).Die Sport-Lehrkraft muss also nicht nur Erste Hilfe leisten können - sie (bzw. das Land) soll auch dafür haften, wenn sie dabei fehlerhaft handelt. Der "normale" Ersthelfer muss eine solche Haftung (wegen § 680 BGB) nicht fürchten.
Das Urteil passt also gerade _nicht_ zu der Aussage von Moebius "Das Gerichtsurteil besagt nur, dass man nicht untätig daneben stehen darf."
Es passt wohl auch nicht zur Aussage von Valerianus (je nach Definition von "notfalls") "Auf die Beatmung kannst du notfalls verzichten,... " CPR und Beatmung durch eine Person sind möglich. Die Sport-Lehrkraft muss dies können.Beatmung ist nicht notwendig, weil nicht zwingend "state of the art", je nachdem wo man seine Ausbildung gemacht hat. Und wie gesagt ist im Blut genug Restsauerstoff...
@Krabappel: Du musst den Herzschlag NICHT prüfen, du prüfst lediglich die Atmung.
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30x CPR, 2x Beatmung, wiederholen bis Hilfe eintrifft
Auf die Beatmung kannst du notfalls verzichten, weil die ersten Minuten noch genügend Sauerstoff im Blut ist, bis der RTW da ist, sollte das in Deutschland reichen. -
Da ich der Meinung bin, dass jeder Erwachsene in der Lage sein sollte Erste Hilfe zu leisten, kann ich Lehrer schlecht ausschließen. Wenn jemand nicht mehr atmet kann ich doch nicht einfach nur daneben stehen...
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Da du von einer Verbeamtung im Ersatzschuldienst in NRW redest, vermute ich jetzt einfach einmal den Kirchendienst, da eure Schulverwaltung keine Ahnung hat einen Orden o.ä. als Träger? Lasst eure Schulverwaltung doch einfach mal bei der Schulverwaltung des zugehörigen Bistums anrufen und dort nachfragen, die wissen in der Regel Bescheid und dein Fall ist echt speziell, das haben wir bei uns an der Schule leider auch nicht. Eigentlich müsste es in der FESchVO NRW stehen, ich finde da aber keine Regelungen für deinen speziellen Fall...
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Datenschutz Bayern - erster Punkt: Darf veröffentlicht werden, weil wir Außenwirkung haben.
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@BlackandGold: Das mit den Referendaren dürfte wohl zulässig sein, da die eMailadressen ja vermutlich privat eingesammelt wurden mit dem Zweck, dass man sich gegenseitig kontaktieren kann. Ob man die Adressen dann als ausgedruckte Liste oder einmal als eMail an alle verschickt ist egal und Version 2 dürfte eleganter sein um die Leute in seinen Client zu integrieren.
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Medienscouts NRW
Handreichung BR Münster
Außerdem darfst du natürlich garantieren, dass nach VO-DV-I/II die Datensicherheit, etc. gewährleistet ist...good luck. -
Was muss denn mehr passieren als eine Straftat und ein Dienstvergehen? So rein Interessehalber? Wenn die Kollegin uneinsichtig ist, muss man lösungsorientiert denken, da stimme ich dir zu. Die Lösung ist ein Schuss vor den Bug, der das Verhalten unterbindet.
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Ökonomen, Bertelsmannstiftung und Modellrechnung aka "kein angemessenes Studiendesign, keine Aussagekraft" (Modellrechnungen können durchaus ein angemessenes Design sein, z.B. für Klimamodelle, weil man da schwerlich ein Experimentaldesign aufstellen kann, aber für Ganztagsbetreuung?)
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Die Aussage von kodi halte ich für statistisch und forschungsmethodisch bedenklich :
1.) Eine niedrige Effektstärke bei hoher Signifikanz sagt dir sehr eindeutig, dass da etwas ist und dass es scheißegal ist. Eine hohe Effektstärke ohne Signifikanz sagt überhaupt gar nichts aus (nur werden solche Studien nicht publiziert). Das widerspricht deiner gesamten Argumentation und ist in NRW Thema im Mathematik Abitur (Signifikanz und Relevanz). Man kann übrigens auch die Teststärke einer Studie berechnen, um den Fehler 2. Art auf den du hier anspielst auch klein zu halten, dann kann man auch recht sicher nachweisen, dass ein Effekt nicht da (wird aber ehrlicherweise ganz selten gemacht, weil keine Sau "Nicht-Effekte" publizieren möchte).
2.) Die Studien die Hattie einbezieht, sind alle in peer-reviewed Journals erschienen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass da grob gepfuscht worden ist, ist zumindest so klein wie es eben möglich ist. Die Testgütekriterien der Einzelstudien dürften da Gutachter vom Fach geprüft haben.
3.) Man kann jeder Metastudie vorwerfen, dass darin gezielt Studien weggelassen worden sind, um bestimmte Effekte kleinzurechnen. Das große Problem dabei ist aber doch, dass das ein super einfach nachzuweisender methodischer Fehler ist. "Die Metastudie sagt: Da ist kein Effekt." - "Hier sind drei Artikel aus Nature und Science die das Gegenteil behaupten
4.) Und das ist ein eher allgemeiner Hinweis: Metastudien sind methodisch doch recht anspruchsvoll, man kann dabei viel falsch machen, Hattie hat ein paar Dinge auch nachweisbar falsch gemacht. Nur: Ich finde, man muss da forschungsmethodisch schon ein bisschen mehr auf dem Kasten haben, als der durchschnittliche empirisch arbeitende Professor (und die meiste Kritik kommt von Personen, deren empirische Qualifikation ungefähr dem Level von Hilbert Meyer entspricht)...aus meiner Sicht schwierig da so drüber zu reden.Was man Hattie vorwerfen kann ist, dass er zu sehr verallgemeinert. Nehmen wir als Beispiel das entdeckende Lernen: extrem gut bei starken Schülern, extrem nutzlos bei schwachen Schülern. Solche Moderations- und Mediationseffekte macht eine Metastudie halt völlig platt. Die Grundaussagen sind aber trotzdem richtig.
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Wenn ich mir deine Fächer angucke, dürfte einer der Hauptgründe für deinen beschissenen Stundenplan sein, dass du mit Spanisch und Pädagogik immer in der Oberstufenblockung steckst. Ich bin mir gerade nicht sicher, ob ich den "Außerdem habe ich 1x Nachmittagsunterricht und 2x zur ersten Stunde" Satz richtig verstanden habe, aber es ist keinesfalls alleinige Aufgabe der Kollegen mit Vollzeitdeputat die Randstunden abzudecken. Wenn du an den Tagen entsprechend früh frei/spät Schule hast und nicht mit Springstunden zugeballert wirst, ist das relativ normal, vor allem bei deinem Fall mit den Blockfächern.
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Bei Juden und Muslimen ergibt der Begriff der Orthodoxie auch wenig Sinn, da der Begriff in beiden Religionen, wenn überhaupt, nur als moderner Begriff genutzt wird. Im Judentum ist es vor allem ein Abgrenzungsbegriff zwischen liberalen und traditionalistischen Juden von Seiten der liberalen Juden und im Islam...warum sollte da ein altgriechischer Begriff überhaupt benutzt werden, es gibt passende Begriffe auf arabisch...
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@Krabappel: Das ist einer der zentralen Unterschiede zwischen Islam (Schrift wurde Mohammed direkt von Gott durch einen Engel diktiert) zum Juden- und Christentum (Schriften sind durch Menschen aufgeschrieben worden (mit Ausnahme der 10 Gebote). Das ändert den Interpretationsspielraum erheblich.
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