Wäre mir neu, dass Updates der Google-Services gemeldet werden. Beim Play-Service fällt es manchmal auf, weil der dann neustarten muss, aber ansonsten updaten die im Hintergrund, das sind keine regulären Apps.
Beiträge von Valerianus
-
-
Nicht einmal die katholische Kirche teilt Lehramtsstudents Meinung
Manchmal ist es schon gut in einem Bistum mit einem vernünftigen Bischof zu leben und zu arbeiten. xD
-
Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ohne Mundschutz scheint auch unter Einhaltung von Abstands- und Zugangsregeln problematisch zu sein: Für Sie überprüft von russischstämmigen Baptisten aus Frankfurt (Quelle).
-
1.) ist rechtlich nur zulässig mit Einwilligung der Eltern und Alternativangebot für die Schüler, die das aus Datenschutzgründen nicht nutzen wollen
2.) ist rechtlich nicht zulässig und das Problem deiner Schulleitung
3.) ist nur das Problem deiner Schulleitung
Wie gesagt: Du bist im Landesdienst und setzt dich vorsätzlich über gesetzliche Regelungen hinweg. Musst du selbst wissen wie das zusammengehen soll. Ein Alternativangebot kann übrigens auch sein: "Wenn ihr Kind Dienst xyz nicht nutzen möchte, können wir gerne einen telefonischen Termin vereinbaren, um bestehende Probleme zu besprechen." --> habe ich in der gesamten Lockdownzeit zweimal gemacht, einmal ging es tatsächlich um inhaltliche Fragen, das andere Mal war Support um den Dienst (bei mir Discord) ans Laufen zu bekommen. Das stand aber grundsätzlich schon in dem zitierten Text, also gehe ich davon aus, dass du den nicht wirklich gelesen hast.
-
Es ist auch ganz schön dreist gesetzliche Grundlagen zu ignorieren, wenn man im Landesdienst arbeitet. Genau genommen ist es ein Dienstvergehen...
Das Schulgesetz NRW und die anhängigen Verordnungen zu Datenverarbeitung I & II bieten in der aktuellen Fassung vom April 2020 keine Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung von Video- und Tonaufnahmen oder in Videokonferenzplattformen möglichen Chats. Entsprechend §1 Abs. 2 Satz 3 VO-DV I – “Sofern die Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. – ist deshalb das Einholen einer Einwilligung in die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und die Information der Betroffenen über die mit der Nutzung von Zoom einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten entsprechend Art. 13 DS-GVO erforderlich. Diese Einwilligung kann jedoch nur auf Freiwilligkeit beruhen. Das gilt sowohl für die Lehrkräfte wie auch die Schüler. Bezüglich der Freiwilligkeit ist zu beachten, dass sich sowohl Lehrkräfte wie auch Schüler in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Eine echte Freiwilligkeit kann von daher nur dann gegeben sein, wenn es zu einer Videokonferenz echte Alternativen gibt, so dass die Betroffenen keine Benachteiligung erfahren. Das könnte beispielsweise die Beschränkung der Teilnahme auf Audio sein oder je nach Situation auch ein Gespräch über Telefon. -
Datenschutz ist eine nicht optionale gesellschaftliche Konvention. Außerdem gibt es da juristische Grundlagen, die du im Schuldienst vielleicht doch kennen solltest...ich mach im Moment auch manche Sachen die sehr weit in die Grauzone gehen und die im regulären Unterricht nie in Erwägung kämen, aber man sollte schon wissen, was eigentlich gar nicht geht (und unser Träger gibt uns ab den Sommerferien "Teams" von Microsoft, damit bin ich dann eh aus jeder Verantwortung raus).
-
Klar, wenn meine Schule dafür bezahlt. Nur warum bezahle ich dann nicht direkt für einen richtigen Anbieter?
-
goeba : Das mit Ende-zu-Ende ist im Prinzip richtig, wird aber als Problem irrelevant, wenn der Server unter deiner Kontrolle in EU-Jurisdiktion steht. Bei Zoom stehen die Server in den USA und China. WebEx (Cisco) lässt den Schlüssel vom Host generieren, d.h. der Server ist raus beim Zugriff, ansonsten kenne ich aber auch keinen Anbieter, der das anbietet...
-
Zoom ist z.B. nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt, allein damit ist es für schulische Zwecke meiner Meinung nach schon raus, von der EULA mal ganz abgesehen, die mich stark an ICQ/AIM/MSN Ende der 90er erinnern...xD
-
MrsPace : Die Geschwindigkeit des Hochfahrens hängt davon ab was du als primäres Speichermedium verbaut hast. Meine M.2/PCIe SSD ist nach dem Bios-Pieps innerhalb von 6 Sekunden fertig mit dem Bootvorgang, für alles vor dem Bios-Pieps ist man mit der Wahl des Mainboards selbstverantwortlich. Außer natürlich bei Apple, da hast du ja keine Wahl.
Was den Kundendienst angeht: Bestell bei einem Ausrüster, der vornehmlich Unternehmen beliefert oder bei Amazon. Oder schraub das blöde Ding selbst auf, das ist wie Lego, man kann im Grunde nichts falsch machen...außer bei Apple, weil die alles verkleben, da hast du ja keine Wahl.
Nach meiner bescheidenen Auffassung würde ich sagen:
a) Windows für den Standardanwender, Gamer oder jemand der auf professionelle Software angewiesen ist, die es auf anderem OS nicht gibt
b) MacOS für Künstler, Musiker, Designer (da gibt es einige Punkte die für den Einsatz sprechen), zudem muss man zugeben, dass Apple seine User-Experience schon sehr an DAUs anpasst (obwohl das unter Windows 10 Home auch echt schlimm geworden ist), also für Standardanwender die neu einsteigen und sich nicht umgewöhnen müssen, ebenfalls ein nicht abzustreitender Vorteil
c) Linux - wer Linux benutzt weiß was er tut und warum er es tut
-
-
-
-
Ich hab lange ein Tablet von Dragontouch in der Schule im Einsatz gehabt. Datenkrake hast du bei allen Androidgeräten vorinstalliert, wenn du nicht vom Stock-ROM weg möchtest, deswegen würde ich das nicht als Ausschlusskriterium sehen, das muss man eher über die genutzten Apps umgehen.
Such mal per Amazon nach "Dragon Touch M7" (ca. 80€ mit 7 Zoll) oder "Dragon Touch K10" (ca. 100€ mit 10 Zoll). Alternative falls du einen bekannteren Hersteller möchtest, könnte das "Lenovo M7" sein, das gibt es bei Saturn zur Zeit für 75€ und online auch nicht viel teurer...
-
Manche der aktuellen Maßnahmen verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist auch schon gerichtlich festgestellt worden (z.B. wenn ein Polizist selbst festlegen muss, ob auf der Bank sitzen draußen jetzt erlaubt ist oder nicht (Bayern), als Pause beim Sport ja, zum Buch lesen nein?). Abwehrrechte bestehen natürlich präventiv, müssen aber trotzdem immer gerichtlich geprüft werden. Aktuelles Beispiel: Der BND muss sich auch im Ausland bei ausländischen Bürgern an die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundsätze halten und klar definierte Befugnisse haben (Bestimmtheitsgrundsatz xD)...kam für manche überraschend.
-
@Wollsocken80 : Der Grund warum das auf Landesebene entschieden wird ist der, dass in Deutschland Polizei (Polizeigesetze) Ländersache ist und der Gesundheitsschutz sogar kommunal (Allgemeinverfügungen) geregelt wird, da kann das Land aber aufgrund seiner Präventionsbefugnisse rein. Der Bund darf in Deutschland genau die Sachen regeln, die ihm im Grundgesetz übertragen sind, ansonsten sind die unteren Ebenen zuständig. Die dürfen dabei natürlich nicht gegen das Grundgesetz verstoßen (das gilt auch im Bildungswesen - Bundesrecht bricht Länderrecht...die armen Hessen hätten sonst noch bis 2018 die Todesstrafe fürchten müssen), aber sind ansonsten in ihren Entscheidungen recht frei.
-
Wenn eine muslimische Familie beschließt ihren neugeborenen Sohn beschneiden zu lassen, dann erfüllt das ganz offensichtlich den Tatbestand der Körperverletzung und erfordert staatliches Eingreifen (Schutz der körperlichen Unversehrtheit), da das Kind seine Rechte kaum selbst gegen die Eltern verteidigen kann. Gleichzeitig ist der Elternwille in Verbindung mit der Religionsfreiheit ebenfalls grundrechtlich geschützt.
Hier stehen sich nun zwei Grundrechte gegenüber und es muss abgewogen werden, welches Grundrecht höher wiegt. Zu Grundrechtsabwägungen findest du in den seltensten Fällen Gesetze. Bei den Einschränkungen geht es nicht um Abwägungen, sondern wirklich um konkrete anlass- und personenbezogene Einschränkungen, z.B. Beugehaft, weil du nicht vor Gericht aussagen willst. Dein Recht auf Freiheit wird nach klar definierten Regeln eingeschränkt, weil die Voraussetzungen abc erfüllt sind. Da wird nichts gegeneinander abgewogen...
-
Grundrechte gelten nie uneingeschränkt, d.h. wenn die Einschränkungen dazu dienen ein anderes verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht zu sichern (hier vermutlich: Leben und körperliche Unversehrtheit) sind Einschränkungen durchaus zulässig, sie müssen nur verhältnismäßig sein (das ist wie bei allen schulischen Maßnahmen auch), d.h. geeignet (die Maßnahme wirkt), erforderlich (es gibt keine mildere Maßnahme die wirkt) und angemessen (die Nachteile der Maßnahme sind nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen) sein. Über das "erforderlich" und "angemessen" wird regelmäßig vor Gericht gestritten und nicht immer zum Nachteil der Kläger, da sind schon diverse Demonstrationen wieder erlaubt worden oder Geschäfte über einer gewissen m²-Zahl durften wieder öffnen.
-
Off topic: Wie ich mir kürzlich von fachkompetenter Seite sagen lassen musste, gibt es die pädagogische Freiheit bei Lehrern nicht. Man ersetze das bitte durch "pädagogische Verantwortung".
Vielleicht in Niedersachsen. §5 ADO NRW hat eine recht eindeutige Bezeichnung und da kommt die Erstellerin her.
-
Mal abgesehen davon, dass es Wahnsinn ist Schüler mit Flächendesinfektionsmittel rumspielen zu lassen (Seife im Klassenraum ist schon problematisch für manche), aber was willst du ihnen denn in die Hand drücken was viruzid und nicht-alkoholbasiert ist?
Werbung