Beiträge von Valerianus

    NRW: Berufung auf §57 Absatz 3 SchulG NRW i.V.m. §26 FrUrlV NRW, dann läuft das in der Regel schon. Für andere Bundesländer sollte es analoge Regelungen geben, da das alles ans AWbG angelehnt ist.


    Das "und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen" deckt übrigens "da muss Vertretung organisiert werden" nicht ab, sondern ist eher für "unvorhergesehen und ohne Verschulden des Dienstherren brennt der Baum" gedacht.

    Bei uns ist der Stundenplan die stellv. Schulleitung (A15Z inkl. Entlastung), der Vertretungsplan ein Mitglied der erw. Schulleitung (A15 + 4 Entlastungsstunden) und beide werden unterstützt von einem weiteren Kollegen (A14 + 4 Entlastungsstunden). Vierzügiges G9 Gymnasium NRW (allerdings Ersatzschule, d.h. mehr Beförderungsstellen). Die Entlastungsstunden sollten aus der Leitungszeit kommen, das dürfte unproblematisch sein.

    Du kannst mittels einer Leerstelle verbeamtet werden. In der Zeit an der Ersatzschule wirst ohne Bezüge beurlaubt, hast aber Beihilfeansprüche und Versorgungsrückstellungen (gehe mal davon aus, dass es in NRW auch so ist) werden auch gemacht. Dein Gehalt wird vom Schulträger gezahlt (du musst hier auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen). Wie hoch dein Gehalt ist, liegt beim Träger (sollte aber +- bei A13 liegen).


    Du kannst auch ohne Verbeamtung angestellt werden, mit den gleichen Bedingungen wie für Angestellte an öffentlichen Schulen.

    Das ist für NRW ungefähr alles falsch.


    Jedes Bistum in NRW wird dich entweder auf eine Planstelle oder eine TV-L Stelle anstellen. Es gibt in NRW keine Lehrer als Kirchenbeamte. Du bist arbeitsrechtlich immer Angestellter. Im Rahmen einer Planstelle erhältst du aber Besoldung und Versorgung vollkommen analog zu Landesbeamten. Es gibt (bei der Anstellung) im Wesentlichen einen Unterschied: Da du rechtlich kein Beamter bist, kommst du nicht über die Öffnungsaktion in die PKV hinein, die dürfen dich ablehnen und du musst dann ggf. freiwillig in die gesetzliche Versicherung.


    Die Beihilfe läuft in NRW in jedem Bistum anders, in Essen zum Beispiel über die VRK, manche Bistümer machen das selbst, ein Bistum hat einen Vertrag mit einer evangelischen Abrechnungsstelle, es wird aber im Grunde alles bezahlt was das Land bezahlt (weil das Land diese Kosten refinanziert), die berühmte Ausnahme dürften die Kosten für eine Abtreibung sein, das zahlt keine kirchliche Stelle und der Versuch es bezahlt zu bekommen, dürfte in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen münden.


    Bezüge und Versorgung werden ebenfalls über das Land refinanziert, die Versorgung inzwischen häufig sogar komplett vom LBV übernommen (auch hier gilt: je nach Bistum). Sollte ein Bistum auf die Idee kommen seine Schulen komplett zu schließen, wirst du als Planstelleninhaber zwingend vom Land übernommen zu deinen aktuell gültigen Konditionen, als TVLer nicht zwingend, aber die brauchen gerade eh jeden, also...


    Im weiteren Verlauf der Anstellung könnte interessant werden, dass die kirchlichen Schulen immer die vollen Beförderungsstellen zur Verfügung haben, weil sie sie voll refinanziert bekommen (Gymnasium wäre 33% A13, ca. 45% A14, 21% A15, 1x A16), was beim Land nicht der Fall ist.

    Schauen wir, was echte Juristen schreiben und nicht ein imaginärer Anwalt:

    Im Ergebnis kann man demnach seine Reisekosten nur dann geltend machen, wenn der Ausschluss von der Klassenfahrt rechtswidrig war. Und dies muss man durch Stattgebe des Widerspruchs oder über ein Gericht feststellen lassen. Nur dann kommt man an seine Reisekosten zurück – in diesem Fall als Kostenerstattungsanspruch gegen die Anstellungsbehörde der Lehrer.

    Ein in dieser Richtung besonders problematischer Schüler durfte nach dem Wortlaut der Eltern-Information zurückgeschickt werden. Diese Vertragsabrede ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch eines Schülers auf weitere Leistungen im Rahmen der Klassenfahrt verfallen sollte, sofern in rechtmäßiger Weise gegen ihn eine Ordnungsmaßnahme des dem Ausschluss vom Unterricht gleichzusetzenden Zurückschickens von der Klassenfahrt i.S. von Art. 86 Abs. 2 Ziff. 5. BayEUG verhängt wurde

    Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Schule stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, aus welchem sich ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei eine rechtmäßige Ordnungsmaßnahme nach § 63 des Berliner Schulgesetzes. Die Maßnahme an sich hat die Beklagte auch nicht angegriffen. Sie wendet sich gegen die aus der Maßnahme folgenden Kosten. Diese seien nach Auffassung des Gerichts aber der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insofern stehe dem Land ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Heimreise aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu.

    Und je nach Bundesland scheint der Ausschluss von einer Klassenfahrt, gerichtlich bestätigt, teilweise auch als erzieherische Maßnahme durchzugehen (Quelle), insbesondere unter dem Aspekt, dass "die Lehrkräfte dem Kläger sein Fehlverhalten durch den Ausschluss unter pädagogischen Gesichtspunkten vor Augen führen und gleichzeitig für die anderen Schülerinnen und Schüler eine unbelastete weitere Durchführung der Klassenfahrt ermöglichen wollten". Das ist für RLP aber irrelevant, wie im Post zuvor ausgeführt.

    Der Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung stellt im ganzen Bundesgebiet einen Verwaltungsakt dar, weil es ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Schülers ist und unmittelbare rechtliche Außenwirkung ebenfalls gegeben ist. Verwaltungsakte führen in allen Bundesländern zu Ordnungsmaßnahmen, die abschließend gesetzlich geregelt sein müssen (in RLP wären das SchulG und die jeweiligen SchulO zu den Schulformen). Der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung obliegt in RLP dem Schulleiter (das gilt z.B. in NRW auch dann wenn man einen Schüler während einer Fahrt nach Hause schicken möchte, dann ruft man die Schulleitung an und holt sich das okay dafür, sonst ist das rechtlich nicht haltbar).


    In Bezug auf die Frage des Geldes dürfte das sekundär sein, wenn deine Schulleitung dir Rückendeckung gibt und sagt, dass der Ausschluss gerechtfertigt ist. In dem Fall kann sich der Schüler dann an den Schulträger (Schulen sind nicht-rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts, da gibt's nix zu holen) wenden und schauen, ob er da sein Geld wieder bekommt zur Not in Klageverfahren. Was da passiert, kann dir aber herzlich egal sein, solange dich a) die Schulleitung in Bezug auf die Ordnungsmaßnahme stützt und b) du die Finanzen für den Ausflug ordentlich abgerechnet hat.


    Und jetzt mal ehrlich c) glaubst du der Schüler geht den Klageweg wegen 50€?

    Es gibt underachiever, das ist aber kein besonders großes Phänomen. Die meisten hochbegabten Schüler zeigen auch tatsächlich ihrer Intelligenz entsprechende Leistungen (vgl. dazu Marburger Hochbegabtenstudie). Der häufigste Fall von "mein Kind ist hochbegabt, wird in der Schule aber einfach nicht genug gefördert" sind Eltern, die ihr Kind bei fünf Psychologen vorstellen und sich dann freuen, dass ihnen einer eine "Teilhochbegabung" attestiert.


    In Mathematik GKs gibt es zwei Hauptprobleme meiner Meinung nach.

    1.) Mangelnde Anstrengungsbereitschaft. Auf NRW GK Niveau kann jeder durchschnittlich intelligente Schüler mit üben sicher eine 3, vermutlich sogar eine 2 erreichen, für die 1 braucht es noch ein bisschen Verständnis. Trotzdem sind die Abiturdurchschnitte mit 7,2 (Gymnasium) und 4,8 (Gesamtschule) Punkten die schlechtesten aller Fächer, weil insbesondere die Grundlagen (hilfsmittelfrei, Standardaufgaben mit Taschenrechner wie z.B. P(X<10) in der Stochastik ausrechnen, etc.) nicht beherrscht werden.

    2.) Textumfang. Es ist ein schlechter Witz, dass ich im Mathematik Abitur mehr Text verteile, als in Geschichte und in Geschichte bestehen noch Auswahlmöglichkeiten. Ich habe schon mathematisch unglaublich fitte Schüler einfach am Textumfang scheitern sehen (insb. Seiteneinsteiger, für die Mathe oft eine sichere Bank war, aber bei 10+ Seiten Text hört es dann halt irgendwann auf und der mathematische Anspruch an und für sich war teilweise unterhalb der Nachweisgrenze).

    Bei einem Auftragsvolumen über 50.000€ sind auch 15% Rabatt auf Schulbücher möglich. Bei uns vergibt der Schulträger zentral an einen lokalen Buchhändler, damit haben wir immer die 15% Rabatt für die Bestellungen in den Sommerferien. Das mit der europaweiten Ausschreibung ist tatsächlich Blödsinn...

    Auch das ist mir beides bewusst, vielen Dank dafür :-). Interessant finde ich es nur deswegen, weil ich damit (effektiv) einen 12 Seiten Test in einem Zeitraum von 4h bearbeiten lassen kann. Dass es dabei keine Regelung gibt, ist mir sehr fremd. Zumal - soweit ich weiß - die Regelung für die Sek 1 und aufwärts in NRW durchaus existiert.
    (Das Beispiel mit den 12 Seiten ist im Übrigen durchaus so auf Anordnung unserer Schulleitung durchgeführt worden, auch wenn es schwer zu glauben ist.)

    Das ist unzulässig und ein Widerspruchsgrund, der bei der Schulaufsicht sofort durchgeht. Tests sind in den Ausbildungsordnungen die "kurzen schriftlichen Übungen". Aus der Benennung wird schon deutlich, dass diese in jedem Fall nicht den Umfang einer Klassenarbeit überschreiten dürfen. Das gilt sowohl inhaltlich, als auch zeitlich. Wenn man genauere Regeln möchte, muss man die schulintern festlegen. Bei uns sind es maximal Lerninhalte der letzten zwei Wochen und ein maximaler zeitlicher Umfang von 15 Minuten Bearbeitungsdauer.

    §111 Absatz 1 SchulG NRW. Wenn die kirchliche Schule dichtgemacht wird, ist zunächst der Dienstgeber verpflichtet dich weiter zu beschäftigen, falls das nicht möglich ist, wechselst du zum Land und behältst dabei eine evtl. Beförderung (in der Regel übernimmt die Stadt als nächster öffentlicher Schulträger die Schule, die müssen ihre Schüler ja irgendwo beschulen, wenn da auf einmal 1.000 Plätze wegfallen, wird das überall anders knapp)


    Eine Bewerbung von A13 (Kirchendienst) auf eine A14 (Landesdienst) geht meines Wissens nach nicht (auch nicht umgekehrt), aber auf A15 habe ich das schon ein paarmal erfolgreich mitbekommen (meistens Fachleitungsstellen, aber auch einmal eine stellv. Schulleitung beim Land).

    Bundesland NRW

    Wir haben vor einigen Tagen durch die Schulleitung die Anweisung für das zweite Halbjahr erhalten, dass ab sofort Unterrichtsausfall, der durch schulische Veranstaltungen (Fortbildungen, Elternsprechtage, Zeugniskonferenzen, Zeugnisausgabe, etc.) entsteht, für die Schülerinnen und Schüler lediglich unterrichtsfrei, aber kein schulfrei bedeutet und Daher den Schülerinnen und Schülern für die entsprechenden Stunden Aufgaben zur Verfügung gestellt werden sollen.


    Mir geht es um zwei Fragen:


    1.) Für welche Termine ist das Ganze rechtmäßig? Bei ganztägigen Zeugniskonferenzen, die für die Schüler Studientage sind, habe ich ein gewisses Grundverständnis, bei Entfallstunden aufgrund der Zeugnisausgabe, sieht es kritischer aus.

    2.) Fällt das Thema allein ins Weisungsrecht der Schulleitung oder kann man das nach §68 Absatz 3 Satz 7 unter die "weiteren Aufgaben" fassen und die Lehrerkonferenz ist mit zuständig für die Grundsätze?

    Das wäre dann korrekt, wenn "milf" oder "dilf" ausdrücken würden, dass man mit der Person tatsächlich Sex haben möchte. Ist halt nur normalerweise nicht so (außer du suchst auf Pornowebsites), sondern eher eine unangebrachte Aussage darüber, dass jemand für sein Alter aber ziemlich gut aussieht. Gegenfrage: Glaubst du, dass "digga" eine Aussage über das Körpergewicht des Gegenüber darstellt?

    Natürlich ist das distanzlos, moralisch extrem fragwürdig und der Erziehungsauftrag des Elternhauses, aber auch der Schule hat definitiv versagt oder ist möglicherweise (noch) gefragt (wenn die Zeitung vor dem Ende des Schulverhältnisses erscheint), gerne auch mit schulischen Ordnungsmaßnahmen.


    Aber nur weil ihr euch das wünscht ist es noch lange nicht strafbar. Für den bedingten Vorsatz muss man den Schülern nachweisen können, dass sie die Äußerungen als "potentiell beleidigend" erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Wie willst du das machen?


    Und noch einmal: Ich finde es weitaus erbärmlicher wegen jedem Scheiß das Strafrecht bemühen zu wollen, als einfach mal miteinander zu reden.

    Das ist ein Äpfel mit Birnen Vergleich. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eindeutig und wird immer durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Ich sehe hier noch nicht einmal den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt an (irgendwer schrieb auch was von "übler Nachrede", das ist völlig daneben weil es ja schon an den Tatsachen fehlt), aber lasse mich gerne erleuchten.


    Steht in der Abizeitung ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (müsste, ist aber nicht immer der Fall)?

    Wo ist bei milf/dilf die Kundgabe der Missachtung (kriegt man mit viel bösem Willen vielleicht noch hin)?

    Wo ist der bedingte Vorsatz (den Punkt nimmt dir der gegnerische Anwalt sofort auseinander)?

    Der Staatsanwalt verweist dich bei den hier möglicherweise relevanten Straftatbeständen völlig zurecht auf den Privatklageweg, damit trägt das Risiko für die Strafverfolgung dann derjenige der die Klage erheben möchte und auf einmal sind alle Kollegen, die gerade groß nach Strafverfolgung schreien, raus, spätestens wenn sie mit einem Rechtsanwalt über ihre Erfolgsaussichten gesprochen haben. Kann man schade finden, muss man aber nicht...

    Das ist genauso "lächerlich", wie solche Fälle wenn Eltern wegen verschwundener Füller Anzeige erstatten möchten.

    Der eine ist nie Major geworden, sondern inzwischen Stabshauptmann (kann man ja mal kurz überlegen, warum) als Berufssoldat, der andere war Oberfeldarzt als er "ausgestiegen" ist, aber ist auch okay, wenn das jetzt anders ist. Ich hatte im Grundwehrdienst noch eine Menge Fähnriche und Oberfähnriche rumlaufen (die ja dann heute anscheinend alle an der Uni rumlaufen), aber es gibt ja auch schon länger keinen Grundwehrdienst mehr.

    Major ist meines Wissens nach der erste Dienstgrad der ein Studium zwingend voraussetzt (höherer Dienst, A13), der letzte ohne Studium Stabshauptmann (gehobener Dienst, A13).

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