Beiträge von Valerianus

    Ja, genau. Dazu kommen noch ein paar weitere Übungen Richtungen Rettungsfähigkeit, aber die erreichen nicht einmal das Niveau des DLRG Juniorretters. Das Land braucht halt jeden Kollegen, egal wie fähig. Bei der Nummer ist aber tatsächlich das Land in der Verantwortung und nicht der einzelne Kollege.


    Die Anforderungen der Unfallkasse sind tatsächlich deutlich schärfer, auch die Beckentiefe schließt mit 1,20 fast alle Lehrschwimmbecken aus bei denen der Boden nicht verstellbar ist (Standard ist 1,35).

    https://www.schulsport-nrw.de//rettungsfaehigkeit.html


    Allgemeine Rettungsfähigkeit:

    Entweder Rettungsschwimmer Bronze oder Schwimmpass Bronze und singen und klatschen (die Anforderungen sind ein Witz, da machst du selbst beim Juniorretter mehr, es ist zum Beispiel keine Kombiübung notwendig, die Tauchstrecken und Tiefen sowie die Schleppstrecke sind zusammengestrichen).


    Es ist klar, warum das Land das macht, ansonsten würden einige Kollegen das Schwimmbad dienstlich nicht mehr von innen sehen, aber es ist trotzdem echt traurig.

    Es macht Sinn Sinn den Rettungsschwimmer alle paar Jahre neu zu machen. Ich konnte mal zwei Bahnen tauchen, davon bin ich inzwischen weit entfernt und wenn ich eine nicht mehr schaffe, bin ich halt nicht mehr voll rettungsfähig.


    Aber in NRW müssen Sportlehrer alle vier Jahre einmal ins Wasser springen und ihren Namen tanzen, dann sind sie für das Land voll rettungsfähig (die Anforderungen des Landes an Sportlehrer reichen beim DLRG nicht einmal für den Juniorretter).


    Für den Trainer im Verein brauchst du den Rettungsschwimmer Silber im Dauernachweis und den Schwimmtausbilder (105 Einheiten a 45 Minuten). Als Grundschullehrer in NRW erreichen 2 SWS während des Studiums also circa 30 Einheiten a 45 Minuten und die "Rettungsfähigkeit".


    P.S.: als Gymnasiallehrer sind es auch nicht mehr SWS, da habe ich gestern auf die Schnelle keine Studienordnung gefunden.

    Ich bin seit mehr als 20 Jahren Rettungsschwimmer und hab irgendwann auch mal einen Schein gemacht, um im Verein bei der Ausbildung zu helfen (mache ich aber seit Jahren nicht mehr). Wir hatten im Kurs üblicherweise circa 15-20 Kinder von absoluten Schwimmanfängern bis zu solchen, die für den Freischwimmer (Bronze) trainieren. Auf die 15-20 Kinder kamen ein Schwimmausbilder und zwei Helfer. Gruppe geteilt in Seepferdchen / kein Seepferdchen, da wir selbst das Seepferdchen abgenommen haben, war das auch ein zuverlässiger Indikator und dann zwei Leute für die Nichtschwimmer und einen für die Schwimmer. Von den Nichtschwimmern immer maximal 2 im Wasser (am Rand rein, wo sie nicht stehen konnten, sobald sie im Bereich waren wo sie stehen konnten, der nächste ins Wasser).


    Ich habe keine Erfahrung im Schulschwimmen, aber sorry, die beschriebene Situation die zur Verurteilung geführt hat, scheint mir zumindest unnötig gefahrenträchtig. Wenn das die Regel im Schulschwimmen wäre, hätte ich einen Grund mehr gehabt, dass meine beiden Kinder bereits vor der Grundschule den Freischwimmer hatten. Ich hab schon ein paar Mal die Grundschulen vor Ort beim Schwimmen im örtlichen Bad gesehen (Lehrbecken ist hier auch abfallend von 40-135 Wassertiefe), das läuft anders, teilweise nur eine Lehrkraft, aber da sind nie alle gleichzeitig im Wasser, wenn es zwei Lehrkräfte sind ist es immer getrennt in Nichtschwimmer und Schwimmer. Der DLRG bietet in Kooperation mit der Schule mehrfach Kurse während Klasse 1 an und Schulschwimmen ist dann ab der 2.

    Die vorherige kommissarische Besetzung ist doch auch durch den Personalrat gegangen,


    Alle Kompetenzen die man dabei erwirbt sind selbstverständlich unter Befähigung aufzunehmen (wenn zum Beispiel über Fortbildung, Fachgespräch, Kolloquium nachweisbar). Bei der fachlichen Leistung sollte man sich da tatsächlich zurückhalten, aber es ist wie oben geschrieben.


    Ob jemand schon drei Jahre den Stundenplan mit Untis macht oder entsprechend viele Fortbildungen gemacht hat. Er hat Befähigung erworben und die ist eins der drei Kriterien.

    Das ist die Definition von Neid.


    Bei uns gibt es ähnliche Diskussionen über unseren Vertretungsplaner, weil der immer die tollsten Pläne hat und nie nachmittags da ist. Was niemand sieht ist, dass er jeden Tag ab 7:00 in der Schule sitzt und Untis dann logischerweise den Unterricht mit möglichst wenigen Springstunden hinten anhängt. Genauso hat unsere SL immer einen unterrichtsfreien Tag, auf den sie sich bevorzugt alle Auswärtstermine legt.


    Es kann durchaus sinnvolle Sachgründe für freie Tage geben (das mit den Abschlussklassen ist eine andere Nummer) und wenn man die nicht versteht, heißt es auch nicht zwingend, dass sie nicht triftig sind.

    Die Bezirksregierung ist rechtlich zutiefst inkompetent und aufgrund der Strukturen in NRW leider keinerlei juristischer Prüfung unterworfen (außer sie verkacken zu Ungunsten der Schüler, was systematisch selten passiert). Wir haben im Januar die Anweisung bekommen, dass wir die Schüler in Klausuren nicht anweisen dürfen ihre Jacken nach vorne zu bringen, weil sie in der Klausur frieren könnten und das eine Menschenrechtsverletzung sei. Rechtsgrundlage konnte keine genannt werden und es gibt auch keine, aber hier ist der Fall definitiv anders gelagert, siehe verlinkte VV. Ministerium schlägt Bezirksregierung.

    Ich bin gerade noch müde und hab keine Zeit richtig nachzuschauen, aber in Teilzeit sind in NRW Überstunden/Minusstunden innerhalb derselben Woche gegenzurechnen, das dürfte die meisten Probleme deutlich abmildern.


    Die Nummer mit "wir legen den Ausgleichstag systematisch auf den Tag an dem die meisten Teilzeitkräfte frei haben" passiert zweimal hintereinander, dann erklärt die Gleichstellungsbeauftragte der Schulleitung bestimmt gerne das Problem. Einmal kann auch Zufall sein...

    Ist alt (Ärzteblatt von 2001), aber inhaltlich immer noch aktuell in Bezug auf Psychotherapie:


    schlechtmöglichste Regelung: HUK-Coburg In einem Tarif wird Psychotherapie nicht erstattet. In allen anderen wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten bis zu 30 Stunden im Jahr übernommen, darüber hinaus keine Erstattung.


    bestmöglichste Regelung: Alte Oldenburger Keine Beschränkung der Sitzungszahl, kein gesonderter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit


    Gerade psychische Erkrankungen sind im Lehrerberuf ein massives Problem, das dann auch noch finanziell zur Vollkatastrophe werden kann. Ähnliches gilt wie gesagt für fast alle Heil- und Hilfsmittel, in den Katalogen finden sich massive Unterschiede.

    Es geht nicht darum, dass deine Versicherung dich gut abdeckt, wenn du den Hausarzt wegen einer Erkältung besuchst oder den Kinderarzt wegen der U-Untersuchung. Für solche Fälle könnten sicherlich 95% der Versicherten auf ihre Versicherung verzichten und das Zeug selbst bezahlen. Es geht darum was passiert, wenn du tatsächlich einen schweren Unfall hast oder massiv erkrankst (vor allem Richtung Lebensende). Wie gut ist dann die medizinische Versorgung und welche Leistungen sind gedeckelt?


    Das wird schon an "einfachen Leistungen" wie Psychotherapie, Ergotherapie und Logopädie oft klar. Ich hab einen Kollegen, der kann die nicht übernommenen Kosten für sein (einziges) Kind als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Mit anderer PKV wären die Zusatzkosten im Tarif enthalten, aber definitiv günstiger...

    Das ist Unfug. Man kann zum Beispiel innerhalb der DBV einfach mal die "alten" B Tarife mit den neuen "Vision" Tarifen vergleichen und die Unterschiede sind direkt offenkundig und das wohlgemerkt bei derselben Versicherung. Einfache Beispiele: Wie viele Zahnimplantate übernimmt die Versicherung? Wie wird mit Rechnungen über Regelsatz umgegangen? Wie mit Rechnungen über dem Höchstsatz? Wie sieht der Hilfsmittelkatalog aus? Das lässt sich beliebig fortführen. In der GKV magst du Recht haben, in der PKV gibt es himmelweite Unterschiede...

    Gibt es denn in Niedersachsen eine klare Regelung zur Entlastung von den sonstigen dienstlichen Tätigkeiten?


    Und da der Ersteller aus NRW kommt: hier kann man die Aufgaben teilen, ich hab oben schon Beispiele genannt.

    Urteil AG Berlin, Urteil OVG NRW, Urteil VG Hannover


    "Kann rechtswidrig sein" ist durchaus drin (wenn man z.B. vom Ende der Sommerferien 25 bis Anfang Sommerferien 26 beantragt), aber wenn man sich irgendeinen Sachgrund zurechtschustert (volle Geburtsmonate, Elterngeldbezug, etc.), sollte das eigentlich durchgehen. Wenn das Kind am 01.06. geboren wird und man dann direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit bis zum 31.05. nimmt, ist das definitiv nicht rechtsmissbräuchlich. ;)


    Wenn man die zwei Monate denkt, könnte man direkt ab Geburt zwei Monate gehen (und dann ist völlig egal ob da Ferien liegen oder nicht, das ist ein Sachgrund) oder die letzten zwei Monate (Partnermonate) für mögliches Elterngeld, das sind beides Sachgründe die ohne Probleme vor Gericht durchgehen.

    Nur weil ein Bundesland etwas macht, heißt das nicht dass das rechtmäßig ist. In NRW wird regelmäßig parallele Beaufsichtigung von zwei Lerngruppen angeordnet in Berlin wissen würden die Kollegen aufgefordert ihre Fahrtkosten selbst zu tragen, weil man sonst ja nicht fahren könnte. Ist beides höchstrichterlich anders entschieden und man hofft halt auf ein paar Doofe, die das dann trotzdem machen. Mit Teilzeit im Lehrerberuf und einer gewissen Klagefreude wäre sicherlich einiges rauszuholen, nicht nur in Bezug auf Funktionsstellen, auch was Konferenzen, Klassenfahrten, Klassenleitungen und ähnlichen Spaß angeht. Wird in Niedersachsen denn dann auch systematisch entsprechender Ausgleich im Deputat gewährt? Und, viel wichtiger: in welchem Bundesland ist der Threadersteller?

    Das steht schon im Leitsatz anders, es gibt zwei Möglichkeiten, eine davon ist "bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist". Ein Beispiel dafür wäre zum Beispiel, dass ein Mittelstufenkoordinator (A15 Teilzeit 75%) noch einen A14er zur Unterstützung zugeteilt bekommt, während der Unterstufenkoordinator (A15 100%) das alleine machen darf. Oder du gibst jemandem direkt einen "kleineren" Bereich, ich hab z.B. schon einmal "Lehrmittelverwaltung und Schülerbücherei" als A15 Stelle für eine Kollegin auf 50% Teilzeit gesehen. Als sie aufgestockt hat, ist ihr die Digitalisierung zugeschlagen worden (war vor Corona - Die arme Frau... :P).

    Selbstverständlich dürfen auch A15er Teilzeit arbeiten und damit (Achtung!) nur ihre Deputatsstunden anteilig reduzieren. Die mit der Stelle verbundenen Aufgaben sind i.d.R. unteilbare Aufgaben, deren Umfang auch nicht im Rahmen einer Teilzeitstelle mit reduziert werden, wie vielfach sogar explizit in den Stellenausschreibungen zu lesen ist. Das Teilen einer A15 Stelle ist so nicht vorgesehen. Es mag sein, dass ein Teilzeit-A15er durch eine normale Lehrkraft unterstützt wurde. Dass sich aber z.B. zwei 50%-Teilzeit-A15er eine A15-Stelle teilen, dürfte nicht vorkommen.

    Das ist höchstrichterlich anders entschieden:

    Leitsatz:


    Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.

    Wie die Schule das mit ihrem Geschäftsverteilungsplan hinbekommt, ist deren Problem, aber üblicherweise "blockt" eine Teilzeit A15 Kraft, unabhängig von ihrer Quote die Stelle zu 100% im Stellenplan, d.h. die Stunden hochsetzen ist kein Problem, bei der Reduktion muss die Schulleitung schauen, wie sie die Aufgaben trotzdem verteilt bekommt.

Werbung