Beiträge von Valerianus

    Ist alt (Ärzteblatt von 2001), aber inhaltlich immer noch aktuell in Bezug auf Psychotherapie:


    schlechtmöglichste Regelung: HUK-Coburg In einem Tarif wird Psychotherapie nicht erstattet. In allen anderen wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten bis zu 30 Stunden im Jahr übernommen, darüber hinaus keine Erstattung.


    bestmöglichste Regelung: Alte Oldenburger Keine Beschränkung der Sitzungszahl, kein gesonderter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit


    Gerade psychische Erkrankungen sind im Lehrerberuf ein massives Problem, das dann auch noch finanziell zur Vollkatastrophe werden kann. Ähnliches gilt wie gesagt für fast alle Heil- und Hilfsmittel, in den Katalogen finden sich massive Unterschiede.

    Es geht nicht darum, dass deine Versicherung dich gut abdeckt, wenn du den Hausarzt wegen einer Erkältung besuchst oder den Kinderarzt wegen der U-Untersuchung. Für solche Fälle könnten sicherlich 95% der Versicherten auf ihre Versicherung verzichten und das Zeug selbst bezahlen. Es geht darum was passiert, wenn du tatsächlich einen schweren Unfall hast oder massiv erkrankst (vor allem Richtung Lebensende). Wie gut ist dann die medizinische Versorgung und welche Leistungen sind gedeckelt?


    Das wird schon an "einfachen Leistungen" wie Psychotherapie, Ergotherapie und Logopädie oft klar. Ich hab einen Kollegen, der kann die nicht übernommenen Kosten für sein (einziges) Kind als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Mit anderer PKV wären die Zusatzkosten im Tarif enthalten, aber definitiv günstiger...

    Das ist Unfug. Man kann zum Beispiel innerhalb der DBV einfach mal die "alten" B Tarife mit den neuen "Vision" Tarifen vergleichen und die Unterschiede sind direkt offenkundig und das wohlgemerkt bei derselben Versicherung. Einfache Beispiele: Wie viele Zahnimplantate übernimmt die Versicherung? Wie wird mit Rechnungen über Regelsatz umgegangen? Wie mit Rechnungen über dem Höchstsatz? Wie sieht der Hilfsmittelkatalog aus? Das lässt sich beliebig fortführen. In der GKV magst du Recht haben, in der PKV gibt es himmelweite Unterschiede...

    Gibt es denn in Niedersachsen eine klare Regelung zur Entlastung von den sonstigen dienstlichen Tätigkeiten?


    Und da der Ersteller aus NRW kommt: hier kann man die Aufgaben teilen, ich hab oben schon Beispiele genannt.

    Urteil AG Berlin, Urteil OVG NRW, Urteil VG Hannover


    "Kann rechtswidrig sein" ist durchaus drin (wenn man z.B. vom Ende der Sommerferien 25 bis Anfang Sommerferien 26 beantragt), aber wenn man sich irgendeinen Sachgrund zurechtschustert (volle Geburtsmonate, Elterngeldbezug, etc.), sollte das eigentlich durchgehen. Wenn das Kind am 01.06. geboren wird und man dann direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit bis zum 31.05. nimmt, ist das definitiv nicht rechtsmissbräuchlich. ;)


    Wenn man die zwei Monate denkt, könnte man direkt ab Geburt zwei Monate gehen (und dann ist völlig egal ob da Ferien liegen oder nicht, das ist ein Sachgrund) oder die letzten zwei Monate (Partnermonate) für mögliches Elterngeld, das sind beides Sachgründe die ohne Probleme vor Gericht durchgehen.

    Nur weil ein Bundesland etwas macht, heißt das nicht dass das rechtmäßig ist. In NRW wird regelmäßig parallele Beaufsichtigung von zwei Lerngruppen angeordnet in Berlin wissen würden die Kollegen aufgefordert ihre Fahrtkosten selbst zu tragen, weil man sonst ja nicht fahren könnte. Ist beides höchstrichterlich anders entschieden und man hofft halt auf ein paar Doofe, die das dann trotzdem machen. Mit Teilzeit im Lehrerberuf und einer gewissen Klagefreude wäre sicherlich einiges rauszuholen, nicht nur in Bezug auf Funktionsstellen, auch was Konferenzen, Klassenfahrten, Klassenleitungen und ähnlichen Spaß angeht. Wird in Niedersachsen denn dann auch systematisch entsprechender Ausgleich im Deputat gewährt? Und, viel wichtiger: in welchem Bundesland ist der Threadersteller?

    Das steht schon im Leitsatz anders, es gibt zwei Möglichkeiten, eine davon ist "bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist". Ein Beispiel dafür wäre zum Beispiel, dass ein Mittelstufenkoordinator (A15 Teilzeit 75%) noch einen A14er zur Unterstützung zugeteilt bekommt, während der Unterstufenkoordinator (A15 100%) das alleine machen darf. Oder du gibst jemandem direkt einen "kleineren" Bereich, ich hab z.B. schon einmal "Lehrmittelverwaltung und Schülerbücherei" als A15 Stelle für eine Kollegin auf 50% Teilzeit gesehen. Als sie aufgestockt hat, ist ihr die Digitalisierung zugeschlagen worden (war vor Corona - Die arme Frau... :P).

    Selbstverständlich dürfen auch A15er Teilzeit arbeiten und damit (Achtung!) nur ihre Deputatsstunden anteilig reduzieren. Die mit der Stelle verbundenen Aufgaben sind i.d.R. unteilbare Aufgaben, deren Umfang auch nicht im Rahmen einer Teilzeitstelle mit reduziert werden, wie vielfach sogar explizit in den Stellenausschreibungen zu lesen ist. Das Teilen einer A15 Stelle ist so nicht vorgesehen. Es mag sein, dass ein Teilzeit-A15er durch eine normale Lehrkraft unterstützt wurde. Dass sich aber z.B. zwei 50%-Teilzeit-A15er eine A15-Stelle teilen, dürfte nicht vorkommen.

    Das ist höchstrichterlich anders entschieden:

    Leitsatz:


    Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.

    Wie die Schule das mit ihrem Geschäftsverteilungsplan hinbekommt, ist deren Problem, aber üblicherweise "blockt" eine Teilzeit A15 Kraft, unabhängig von ihrer Quote die Stelle zu 100% im Stellenplan, d.h. die Stunden hochsetzen ist kein Problem, bei der Reduktion muss die Schulleitung schauen, wie sie die Aufgaben trotzdem verteilt bekommt.

    Ich hab meine letzten drei PCs alle über Kiebel (einfach mal Google befragen) zusammengestellt. Die haben auch ganz brauchbare Fertigsysteme, die man bei Amazon kaufen kann und die ich älterer Verwandtschaft in der Regel angedeihen lasse (Preisrahmen <500€).


    Wenn du Video/Bildbearbeitung machen willst, schau dass du einen relativ aktuellen Ryzen 7 drin hast, dann sollte das laufen. RAM ist heute fast immer mit 32GB dabei und eine SSD mit 1GB ebenso (selbst bei den billigen Office PCs unter 500€ hast du eigentlich immer 16 GB/500GB)...

    Nicht das unentschuldigte Fehlen an sich wird als ungenügend bewertet, sondern das unentschuldigte Nichterbringen eines Leistungsnachweises. Wenn ein Schüler eine Klausur, ein Referat, eine Hausaufgabenüberprüfung, einen Test, etc. verpasst (wichtig ist, dass es sich um angekündigte Leistungsabfragen handelt, ein spontaner Test innerhalb der Stunde wird schon kritisch) ist das ungenügend. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sich irgendeine Bezirksregierung da gegen die ständige Rechtsprechung stellt, die sind zwar manchmal juristisch auf dünnem Eis, weil die Schulen keine Möglichkeit haben solche Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, aber sie springen nicht freiwillig durchs Eis. ;)


    Das ist doch genauso wie bei fehlenden Hausaufgaben. Man gibt kein "ungenügend" weil der Schüler die Hausaufgaben nicht hat, wenn das zu oft passiert nimmt man den Schüler ein paar Mal dran, stellt Fragen zu den Hausaufgaben und gibt dafür die Note.

    §48 Absatz 4 und 5 Schulgesetz NRW - entschuldigt verpasste Leistungsnachweise (mündlich wie schriftlich) werden nachgeholt bzw. durch andere Prüfungen (z.B. Feststellungsprüfung) ersetzt. Unentschuldigt verpasste sind schlicht ungenügend.


    Da haut auch kein Jurist irgendwas, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt.

    Das hängt doch komplett von der Aufgabenstellung ab. Wir haben an der Uni in Psychologie Multiple Choice Klausuren gehabt, bei denen man ab 80% bestanden hatte, darunter war halt nicht bestanden. In Mathe hatten wir eine Prüfung, wo man mit 1/3 der Gesamtpunktzahl bestanden hatte und ab 2/3 die Note "sehr gut". Sei dir versichert, dass die Durchfallquote in Mathe trotzdem schlechter war. Das ist unbegrenzt auf die Schule übertragbar. In meinen SI Arbeiten ist ab 50% richtig ausreichend. 8 von 16 Bundesländern mit Hauptstädten in Politik sind das definitiv nicht. 80% Worte richtig geschrieben in einem Diktat wäre vermutlich oder 80% des kleinen 1x1 korrekt auch nicht so prickelnd toll in der Grundschule...

    Ich habe darüber heiße Diskussionen mit unserem Schulträger gehabt, alles was nicht ausgeliehen wird, sondern vollgeschrieben wird, ist raus aus der Nummer, weil das "Gebrauchs- und Übungsmaterialien" sind und dann die Passage hier greift:

    Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden.

    Vielen Dank, ich bin bei uns an der Schule für die Schulbuchausleihe zuständig, aber was du zitierst ist zwar einschlägig, aber unpassend. Die 16€ beziehen sich auf den Eigenanteil bei Lernmitteln, das sind in der Regel Schulbücher die ausgeliehen und wieder eingesammelt werden. Die 16€ enthalten keine Arbeitshefte, Workbooks, Papier zum Verbrauch, Bastelmaterialien, der Begriff der "sonstigen Arbeitsmittel" ist hier juristisch recht weit auszulegen und umfasst im Grunde alle Verbrauchsmaterialien.

    Inzwischen sollen sich bei uns die Lehrkräfte die Bücher selber kaufen, weil der Sachaufwandsträger der Ansicht ist, die Lehrmittelbücherei wäre für die Schüler (ist ja auch nicht ganz falsch). Es stimmt auch, dass ich als Lehrer einige Bücher von den Verlagen zur Ansicht/Prüfung kostenlos bekomme aber erstens nicht alle und zweitens unterscheiden sich die Prüfexemplare manchmal schon von denen, die dann endgültig ausgeliefert werden.

    Eindeutig rechtswidrig.

    Der Beklagte ist verpflichtet, den beamteten Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folgt aus der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -) ihren einfachgesetzlichen Niederschlag in § 87 Landesbeamtengesetz - LBG - findet (vgl. BVerfGE 43, 154 [165]; 83, 89 [98]). Danach ist es den beamteten Lehrkräften grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln aus ihrer Besoldung zu tragen.

    Der Kollege hat damals verloren, aber auch nur, weil er das Buch ohne weitere Rücksprache mit dem Dienstherrn angeschafft hat. Falls der Schulträger sich da querstellt, beim Dienstherr nachfragen und gespannt zuschauen wie der dem Schulträger in den Hintern tritt, denn das Land will die Bücher bestimmt nicht selbst bezahlen. ;)

    Bei uns in der Grundschule (Elternperspektive) hat die Klassenlehrerin zu Beginn des Schuljahres eine Aufschlüsselung darüber gegeben, was sie gerne anschaffen möchte, aber von der Schule nicht finanziert bekommt und dann um einen Startbeitrag für die Klassenkasse von 30€ pro Kind gebeten, um diese Anschaffungen für die Klasse zu finanzieren, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass das eine freiwillige Zahlung ist (weil es für manche Familien sicherlich eine Stange Geld ist), sie damit aber trotzdem Anschaffungen für alle Kinder finanziert und sie ja auch nicht weiß, wer bezahlt hat und wer nicht (Führung der Kasse erfolgt durch Eltern). Es haben dann fast alle bezahlt und sie konnte die notwendigen Materialien kaufen.


    Man kann jetzt darüber streiten, ob das nicht Aufgabe des Schulträgers sei (ist es definitiv), aber der stellt sich halt tot und es kann ja auch nicht sein, dass die Lehrer das aus der Privatkasse übernehmen, das sehe ich dann doch eher bei den Eltern, wenn es den Kindern zugute kommt. Wenn die Kinder eine Federmappe mit Stiften brauchen, dann ist das ja auch durch die Eltern anzuschaffen und nicht durch die Lehrer. ;)

    Die Grundordnung wurde 2022 bereits reformiert.

    Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

    P.S. Den Unterschied zwischen laizistisch und säkular erkläre ich jetzt nicht noch einmal.

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