Die bisherigen Antworten gehen nicht auf deine Frage ein.
Die Frage war, wie viel du als Lehrer dazuverdienen darfst.
Antwort: Kommt drauf an. Vor allem auf die zeitliche Belastung. Als Beamter bist du verpflichtet, deine volle Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung zu stellen und den Rest deiner Lebenszeit dazu zu nutzen, dich so zu erholen, dass deine Arbeitskraft immer bei 100% bleibt
Ernsthaft - die Bedingungen sind im Nebentätigkeitsrecht festgelegt.
Für künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten darfst du Millionen an Honoraren erhalten - das geht den Staat nix an. Ob dein Bild 10€ oder 20 Mio bringt, muss ja nicht vom Arbeitsaufwand abhängen.
Bei unterrichtlichen Nebentätigkeiten musst du deine Honorare nicht nur bei der Steuer, sondern auch dem Arbeitgeben offenlegen.
Alles anzeigenDie Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 99 BBG geregelt. Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen. Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. I
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Nebentätigkeiten in geringem Umfang
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BNV die Genehmigung „als erteilt":
- Die Nebentätigkeit hat einen geringen Umfang (das heißt, die Vergütung beträgt maximal 100 Euro im Monat und die zeitliche Beanspruchung übersteigt nicht ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).
- Die Nebentätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit ausgeübt.
- Es liegen keine gesetzlichen Versagungsgründe vor.
In diesem Fall genügt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BNV eine schriftliche Mitteilung an die
Dienstbehörde über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie eine Begründung, weshalb die Genehmigung „als allgemein erteilt" gilt. Für eine einmalige und gelegentliche Nebentätigkeit ist auch diese Anzeige entbehrlich.
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Versagungsgründe der Genehmigung
Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Vorraussetzungen gegeben:
- Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert
werden kann (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG). Dies ist regelmäßig zu unterstellen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (so genannte Fünftel-Vermutung gemäß § 99 Abs. 3 S. 1 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 2 BBG).
- Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 3 BBG).
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Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten beeinflusst sein (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 4 BBG).
Der letzte Punkt schließt eine Nachhilfe für Schüler der eigenen Klasse aus.
Mehr Infos zum Nebentätigkeitsrecht:
http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htm#nebenjob