Vielleicht findest du hier etwas Passendes:
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Beiträge von Wolfgang Autenrieth
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Nele: Mal im Ernst, mit dir über Mathe zu diskutieren ist so zielführend, als würde ich versuchen es einem Rhesusäffchen zu erklären.
Aber hallo...!
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Manchmal werden Klassen nach dem "Aschenputtel-Prinzip" gebildet.
Andere Klassen haben einen Musikzug (wobei sich aktives Musizieren positiv auf Sozialverhalten und mathematische Fähigkeiten auswirkt)
Andere Klassen haben positive oder negative "Alphatiere".
Viele Ursachen. -
&tldr: Man kann den Mittelwert als groben Richtwert dafür benutzen, wie eine Arbeit ausgefallen ist. In manchen Fällen sollte man die Standardabweichung/Verteilung mit angeben.
Und du glaubst, dass Eltern daraus etwas herauslesen können - bzw. überhaupt verstehen, was das soll?
Mathematisch gebe ich dir Recht. Es hat jedoch im Zusammenhang mit einer Bemerkung unter einer Klassenarbeit keinen Wert.BTW - mein Lieblings-Mathematikerwitz:
Ein Mann landet mit seinem Ballon auf einer Wiese. Ein Spaziergänger kommt vorbei. Der Ballonfahrer fragt;
"Entschuldigen Sie bitte, können Sie mir sagen, wo ich mich hier befinde?"
Der Mann antwortet: "Im Ballonkorb."
Der Ballonfahrer meint: "Durchaus. Aber darf ich raten, was Sie von Beruf sind? - Sie sind sicher Mathematiker."
Der Mann: "Das ist richtig - wie haben Sie das herausgefunden?"
Ballonfahrer: "Sehr einfach. Ihre Antwort ist wahr - aber zu nichts zu gebrauchen." -
Weitere Arbeitsblatt- und Rätselgeneratoren habe ich hier gesammelt:
http://www.autenrieths.de/arbeitsblatt.html#generator -
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Die bisherigen Antworten gehen nicht auf deine Frage ein.
Die Frage war, wie viel du als Lehrer dazuverdienen darfst.
Antwort: Kommt drauf an. Vor allem auf die zeitliche Belastung. Als Beamter bist du verpflichtet, deine volle Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung zu stellen und den Rest deiner Lebenszeit dazu zu nutzen, dich so zu erholen, dass deine Arbeitskraft immer bei 100% bleibt
Ernsthaft - die Bedingungen sind im Nebentätigkeitsrecht festgelegt.
Für künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten darfst du Millionen an Honoraren erhalten - das geht den Staat nix an. Ob dein Bild 10€ oder 20 Mio bringt, muss ja nicht vom Arbeitsaufwand abhängen.
Bei unterrichtlichen Nebentätigkeiten musst du deine Honorare nicht nur bei der Steuer, sondern auch dem Arbeitgeben offenlegen.Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 99 BBG geregelt. Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen. Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. I
.....
Nebentätigkeiten in geringem Umfang
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BNV die Genehmigung „als erteilt":
- Die Nebentätigkeit hat einen geringen Umfang (das heißt, die Vergütung beträgt maximal 100 Euro im Monat und die zeitliche Beanspruchung übersteigt nicht ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).
- Die Nebentätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit ausgeübt.
- Es liegen keine gesetzlichen Versagungsgründe vor.
In diesem Fall genügt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BNV eine schriftliche Mitteilung an die
Dienstbehörde über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie eine Begründung, weshalb die Genehmigung „als allgemein erteilt" gilt. Für eine einmalige und gelegentliche Nebentätigkeit ist auch diese Anzeige entbehrlich....
Versagungsgründe der Genehmigung
Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Vorraussetzungen gegeben:
- Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert
werden kann (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG). Dies ist regelmäßig zu unterstellen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (so genannte Fünftel-Vermutung gemäß § 99 Abs. 3 S. 1 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 2 BBG).
- Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 3 BBG).
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Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten beeinflusst sein (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 4 BBG).Der letzte Punkt schließt eine Nachhilfe für Schüler der eigenen Klasse aus.
Mehr Infos zum Nebentätigkeitsrecht:
http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htm#nebenjob -
Schau mal hier:
http://www.autenrieths.de/links/schultheater.htmDa hab' ich für unser Zirkusprojekt Links gesammelt.
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BTW:
Für'n Fuffi könnt ihr euch eine interaktive Tafel selbst basteln. Benötigt wird nur eine Wand, ein Laptop und ein Beamer, sowie die Fernbedienung der Wii.
Tricky Geschichte - kein Witz. Und es funktioniert.
Erfunden in den USA - trotzdem schwäbischHier gibts nähere Infos:
http://www.autenrieths.de/links/schwabenboard.htmBei mir funktioniert ein normaler (technisch aufgemotzter) Schulzeigestock als Mausersatz für die Wand.
Auf der Seite findet ihr auch freie Ansteuerungssoftware für kommerzielle interaktive Whiteboards.
Hintergrund:
Bei der Wii-Spielkonsole bewegt sich die Infrarotkamera (=die Wii-Fernbedienung) relativ zu den Infrarot-Dioden.
Beim "Schwabenboard" bewegt sich die Infrarot-LED relativ zur Wii-Infrarotkamera.
Der Rest ist freie Software und Bluetooth.Noch'n Edit: Was das allerdings mit dem SPD-Plakat zu tun haben soll, versteh' mal einer.
Dass Mikael das absichtlich nicht verstehen wollte, ist eh' klar. -
Es ist jede Form von Nebentätigkeit, die vergütet wird, der Schulleitung mitzuteilen.
Die Schulleitung kann dann - in Kontakt zum RP - entscheiden, ob diese Nebentätigkeit deine Fähigkeit mit voller Kraft im staatlichen Auftrag Kinder zu unterrichten, einschränkt.
Schriftstellerische, künstlerische und Vortragstätigkeiten sind zwar genehmigungsfrei - ein Lehrauftrag zählt jedoch nicht als "Vortrag", sondern als genehmigungspflichtige Tätigkeit.Das RP kann dich sogar zur Abgabe deines Honorares verdonnern. Da nützt auch Unwissenheit nichts.
Infos sind hier zu finden:
http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htm#nebenjobDieser oft gehörte Unsinn wird durch ständige Wiederholung nicht wahrer. Ich lass mich gern korrigieren, aber bitte mit Quellenangabe.
googelst du nach "ablieferungspflicht nebentätigkeit". Beamtenbesoldung und Landesbeamtenrecht sind Landesrecht, daher hat jedes Bundesland eigene Ausführungsbestimmungen. Grundlage ist in Ba-Wü §62 LBG ff.
Beispielentscheidung (Bundesverfassungsgericht - unanfechtbar):
http://www.spiegel.de/lebenund…d-abliefern-a-463285.html -
Es ist jede Form von Nebentätigkeit, die vergütet wird, der Schulleitung mitzuteilen.
Die Schulleitung kann dann - in Kontakt zum RP - entscheiden, ob diese Nebentätigkeit deine Fähigkeit mit voller Kraft im staatlichen Auftrag Kinder zu unterrichten, einschränkt.
Schriftstellerische, künstlerische und Vortragstätigkeiten sind zwar genehmigungsfrei - ein Lehrauftrag zählt jedoch nicht als "Vortrag", sondern als genehmigungspflichtige Tätigkeit.Das RP kann dich sogar zur Abgabe deines Honorares verdonnern. Da nützt auch Unwissenheit nichts.
Infos sind hier zu finden:
http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htm#nebenjobAus einem der dort verlinkten Texte:
Zitat
Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit stellen
Der Rechtsanspruch auf die Genehmigung wird in der Praxis gern
übersehen. So verweisen Vorgesetzte insbesondere im Gespräch
gelegentlich darauf, dass die Nebentätigkeit der Genehmigung bedürfen.
Lassen Sie sich von solchen Auskünften nicht abhalten, dennoch einen
schriftlichen Antrag zu stellen. Die Entscheidung des Dienstherrn über
den Antrag ist ein Verwaltungsakt, der gegebenenfalls gerichtlich
überprüft werden kann.Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 BBG vor,
wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von
dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten
Vorraussetzungen gegeben:
- Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark
in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
dienstlichen Pflichten behindert werden kann (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
BBG). Dies ist regelmäßig zu unterstellen, wenn die zeitliche
Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (so
genannte Fünftel-Vermutung gemäß § 65 Abs. 2 S. 4 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BBG).
- Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit
des Beamten beeinflusst sein (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BBG).
- Die Ausübung der Nebentätigkeit kann künftig zu einer wesentlichen
Einschränkung der dienstlichen Verfügbarkeit des oder der Beamten führen
(§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BBG).
- Die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BBG).
Sofern einer dieser Versagungsgründe vorliegt, darf die Dienstbehörde
eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit grundsätzlich nicht
erteilen. Umgekehrt hat der Antragsteller jedoch einen Anspruch auf
Erteilung der Genehmigung, sofern keiner dieser Versagungsgründe
zutrifft.Nebentätigkeit als Zweitberuf
Mit dem Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz wurde die so genannte
Zweitberufsklausel eingeführt (§ 65 Abs. 2 S. 3 BBG). Sie soll
gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte sich mit voller Hingabe ihrem
Beruf widmen. Nach der Zweitberufsklausel ist es in der Regel ebenfalls
als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung
eines Zweitberufes erweist.
Wann eine Nebentätigkeit die unzulässige Ausübung eines Zweitberufes
darstellt, ist nach den für das Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich
vorgegebenen Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe
zum Beruf zu beurteilen. Es handelt sich immer um eine
Einzelfallentscheidung, die durch eine Gesamtbewertung getroffen wird.
Als Entscheidungshilfe dienen folgende im Rundschreiben des BMI zur
Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997
- D 11 - 210 295/33 a genannten Kriterien:
- Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser Regelmäßigkeit
ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete
Tätigkeit). Nicht davon erfasst sind Nebenerwerbslandwirte und -winzer.
Denn sie führen in aller Regel einen ererbten Betrieb fort, und ihre
Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung ausgerichtet als auf eine
angemessene Bewirtschaftung und Pflege von Grund und Boden. Keine
erwerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus Gefälligkeit
übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist nur gelegentlich und aufgrund
einer besonderern Verbindung zum „Auftraggeber“ (z. B.
Verwandtschaftsverhältnis) ausgeübt werden.
- Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme
gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit).
- Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der
Nebentätigkeit beabsichtigt ist).
- Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten
Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll).Die Fünftel-Vermutung als Versagungsgrund
Gemäß § 65 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu
versagen, wenn der Beamte durch Art und Umfang seiner
Nebentätigkeit(en) in seinen dienstlichen Pflichten behindert werden
kann. Dieser offen formulierte Versagungsgrund wird durch die so
genannte Fünftel-Vermutung in § 65 Abs. 2 S. 4 BBG konkretisiert. Die
Fünftel-Vermutung stellt klar, wann der zeitliche Umfang einer
Nebentätigkeit in der Regel zu einer Behinderung der dienstlichen
Pflichten führt. Das Gesetz geht grundsätzlich von der Vermutung aus,
dass ein Beamter seine Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen
kann, wenn seine zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche
überschreitet. -
Heute war ich auf einer Veranstaltung, auf der Vera 8 sehr kontrovers diskutiert wurde. Wie sind eure Erfahrungen?
Wie geht ihr mit den Ergebnissen um? Sind diese überhaupt aussagekräftig? Wie gehen eure Schüler an diese Tests heran - wenn sie nicht bewertet werden?
Gibt es "Schuldzuweisungen", wenn die Tests unterdurchschnittlich ausfallen?PS1: Vielleicht liest ja jemand von "oben" mit - und man kann auf diese Weise Erfahrungen rückmelden.
PS2: Weil die einzelnen Fachschaften unterschiedlicher Meinung waren, erstelle ich zu Deutsch, Mathe und Englisch jeweils einen separaten Thread.
edit: Ich fände es zwar besser, wenn man fachspezifisch über Vera diskutiert - nachdem die Threads zu Englisch und Deutsch als "Doppelpostings" jedoch entfernt wurden, habe ich den Thread umbenannt.Bitte gebt daher an, zu welchem Bereich von Vera ihr euch äußert.
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Hallo, vielleicht findet du was in meiner Linksammlung:
http://www.autenrieths.de/links/elternarbeit.htm
(Linktipps für Einschulung, Elternarbeit und Klassenlehreraufgaben)http://www.autenrieths.de/links/abschlussfeier.htm
(Linktipps für Abschlussfeiern und Abschlussreden)http://www.autenrieths.de/links/vorbereitungen.htm
(Linktipps für die Gestaltung von Präsentationen, Entwürfen, Vorträgen und Reden) -
Weil deratige Fragen in verschiedenen Foren immer wieder aufgetaucht sind, habe ich die dort formulierten Ideen und Vorschläge hier gesammelt:
http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htmedit:meinen Beitrag hatte ich vor der Sendung über die Charité begonnen - leider hat er sich mittlerweile von den gewünschten Tipps für Alternativen zum Lehrerberuf zu einem Thread zu Burnout entwickelt - was nicht per se mit Erschöpfungsdepression gleichzusetzen ist. Hier können auch familiäre und private Ursachen auslösend sein.
Ein Bashing der Kollegin ist sicher die ungeeignetste "Hilfestellung", die hier geleistet werden sollte. -
Eine Liste von (auch kostenlosen) Plagiatfindern habe ich hier gesammelt:
http://www.autenrieths.de/links/vorbereitungen.htm#PlagiateBTW: Mit Google und der "Erweiterten Suche" habe ich schon manchem Schüler gezeigt, woher der Text seiner Präsentation stammt
Das ist immer net, wenn der PC mit der Präsentation am Netz hängt. Da geht das ratzfatz. -
Hier habe ich Links zu Materialien für den Unterricht mit Geflohenen und Vertriebenen zusammengestellt. Dabei auch Materialien zum Verhalten und zur Rechtsordnung in der BRD:
http://www.schulbibo.de -
Ich habe manchmal den Eindruck, dass Kollegen - statt konstruktiv zu helfen - lieber die Faulheit der Referendare beklagen.
Leude.... Reffis sind neu im Geschäft und manchmal verwirrt und haltlos.
Da sollte man auf einen Hilferuf nicht mit "Haudrauf" reagieren.By the way: Inhalt und Ablauf der Stunde sind schon wichtig. Mir ist in Prüfungsstunden jedoch viel wichtiger:
Wie geht der Lehrer mit den Kindern um? Ist die Sprache kindgerecht? Spürt man den Pädagogen?
Da kann man 10mal denselben Entwurf sehen. Jeder ist anders.Das ist wie mit einem Song von Leonard Cohen. 10 Interpreten. 10 Versionen. Gute, geniale und miserable. Der Song an sich bleibt derselbe.
Just my 2cents
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Vielleicht helfen dir diese Infos:
http://www.autenrieths.de/links/fasnet.htm -
Links und Materialien zum Thema Fabel findest du hier:
http://www.udoklinger.de/Deutsch/Fabeln/Inhalt2.htmund falls du Illustrationen zu den Fabeln von Aesop brauchst:
http://www.thecolor.com/Catego…ring/Aesops%20Fables.aspx
(die lassen sich interaktiv online einfärben...) -
Unseren Flüchtlingskindern habe ich Bildwörterbücher kopiert, die im Internet kostenlos erhältlich sind, so z.B. dieses:
http://www.willkommensabc.de/w…illkommens_ABC_online.pdfWeitere Links zu kostenfreien und offen zugänglichen Materialien sammle ich auf meiner "Website für den Sprachunterricht mit Migranten und Geflohenen":
Bildwörterbücher z.B. hier:
http://schulbibo.de/deutsch-lehren-lernen/wortschatz/Hier der Link zur Sitemap, über die weitere kostenlos herunterladbare Materialien zu finden sind:
http://schulbibo.de/
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