So wie kein Arbeitgeber ein Anrecht auf die Mitteilung der konkreten Diagnose hat - siehe Krankschreibungsformular GKV ohne Durchschriftteil Diagnose - , so hat auch die Schule keinerlei Anspruch auf Nennung der Krankheit (Grundgesetz Persönlichkeitsschutz). Selbst der Amtsarzt darf keine Diagnose angeben, sondern nur, dass die Schülerin an einer chronischen Krankheit leidet und deswegen öfters fehlen muss.
Meines Erachtens sollte man dieses Prinzip konsequent durchhalten. Auch uns Lehrer fragen die Vorgesetzten gern nach der genauen Krankheit, ohne dass ihnen diese Frage dienstlich erlaubt ist! Hier sollten Personalräte immer mal wieder daran erinnern.
Und Vertrauenslehrer für die Schüler - auch die SV.
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 14 Abs.4) hat jeder das Recht auf einen Beistand. Das kann außer Rechtsanwälten jeder sein, der nicht erwerbsmäßig "Beistand" ist - die eigene Mutter ganz sicher.
Es spielt sich wohl in Hessen ab. So wie die Eltern volljähriger Schüler nach dem Schulgesetz wieder Anspruch auf Information durch die Schule haben, so haben logischerweise die Schüler Anspruch auf Unterstützung durch ihre Eltern.
ZitatVerwaltungsverfahrensgesetz § 14(4): Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Den zweiten Satz sollten Eltern und Schüler im Vorhinein bedenken. Eltern könnten ihre Tochter fragen: "Bist du einverstanden, wenn ich das (.....) jetzt so sage / festhalte?"
PS: Jede Besprechung mit der staatlichen Schule - alles was öffentliche Schule betrifft - ist ein "Verwaltungsakt".
Gruß, reiski