Ich bin mir nicht sicher, ob die gesetzlichen Regelungen in NRW die gleichen sind, gehe aber mal davon aus, dass es sich nicht prinzipiell unterscheidet.
Grundsätzlich sind Teilzeitkräfte etwa im Umfang ihrer Reduzierung auch bei sonstigen Tätigkeiten in der Schule zu entlasten, soweit dies möglich ist.
Das heißt zum Beispiel, dass Aufsichten, Teilnahme an Konferenzen, Tätigkeiten als Zweitkorrektor oder Ähnliches vermindert werden. Ein Vorschrift, dass Teilzeitkräfte von bestimmten Tätigkeiten vollständig freizustellen sind, gibt es meines Wissens nicht. (Wäre wohl auch nicht sinnvoll, denn sonst wären in manchen Grundschulen diese Aufgabenbereiche dann gar nicht mehr zu leisten).
Natürlich kann eine Teilzeitkraft also auch nachmittags eingesetzt werden. Es darf aber nicht passieren, dass Teilzeitkräfte besonders häufig den unbeliebten Nachmittagsunterricht bekommen, "weil die ja sonst nicht so belastet sind".
Im Klartext heißt das, dass du mit den zwei Stunden leben musst, solange es auch Vollzeitkräfte mindestens eben so oft trifft.
Angenommen jede Vollzeitkraft hat etwa an 2 Nachmittagen unterricht. Wenn du auf 75% reduziert hast, solltest du dann darauf achten, dass du nicht immer zwei, sondern etwa jedes zweite Halbjahr nur einen Nachmittag bekommst.
Ob du als Hausarbeitenbetreuung oder anders eingesetzt wirst, ist dabei egal, solange es sich um voll angerechnete Stunden handelt.