Ich weise mal darauf hin, dass es sowas wie ein Beamtenrecht gibt. Die Betreuung von Referendaren ist kein privater Gefallen, sondern eine dienstliche Aufgabe hierfür Geschenke anzunehmen ist durchaus nicht unproblematisch
Kleinigkeiten oder Dinge, die eher persönlicher Natur sind, sind sicher ok. Wenn es jedoch soweit kommt, dass ganze Wellnesswochendenden verschenkt werden, deren Wert ja dann schon im dreistelligen Bereich liegt ist für mich der Bogen klar überspannt. Mit solchen Geschenken könnt ihr eure Mentoren (insbesondere dann, wenn der Mentor auch so etwas wie eine Beurteilung über euch schreibt) in rechtliche Schwierigkeiten bringen und ich persönlich würde so etwas auch ganz klar nicht annehmen.
Auch ich habe meinen Betreuungslehrern Kleinigkeiten geschenkt, aber dabei sollte in meinen Augen der Gedanke im Vordergrund stehen und nicht der materielle Wert.
Beiträge von Moebius
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Super-Lion schrieb am 29.07.2006 12:37:
Die Frage ist aber, ob das Sinn macht, sich die RV-Beiträge ausbezahlen zu lassen. Ich würd's eher nicht tun.Gruß
Super-LionUnsere Generation hat bei der Rentenversicherung eine so genannte Minus-Rendite zu erwarten, das heißt im Durchschnitt werden wir nicht mal das ausgezahlt bekommen, was wir an Beiträge eingezahlt haben, geschweige denn eine angemessene Verzinsung. Da ist selbst das Geld auf dem Girokonto liegen zu lassen eine bessere Alternative.
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nani schrieb am 26.07.2006 20:53:
es werden einzelne Sätze dazugeschrieben
Ja dann schreib das doch einfach!
"Den Text habe ich an einigen Stellen ergänzt, um ihn dem Leistungstand der Lerngruppe anzupassen."
Wenn du das ganze mit Fachbegriffen etikettierst, die so nicht üblich sind, erreichst du damit nur, dass jeder, der das liest an der Stelle erst mal hängenbleibt und sich über Begriffs-Semantik Gedanken machen machen muss. Und das nur um ein paar Worte einzusparen?
Im übrigen siehst du an den Antworten hier schon, dass die Frage nach der Umkehrbarkeit einer didaktischen Reduktion durchaus Diskussionbedarf aufwerfen kann. Hast du wirklich Lust bei der Besprechung deiner Lehrprobe dich mit deinen Prüfern darüber in die Haare zu kriegen?Grüße,
Moebius -
Als didaktischen Fachbegriff gibt es meiner Meinung nach kein Gegenteil zur didaktischen Reduktion und das "Erfinden" von Fachbegriffen macht wenig Sinn. Warum schreibst du nicht einfach aus, was du sagen willst.
("Etwa: In der Erarbeitungsphase 2 soll von den Schülern das Problem ... bearbeitet werden. Eine Möglichkeit hierzu wird von ... vorgeschlagen (vgl. Lit.). Diese Aufgabenstellung erscheint mir grundsätzlich geeignet, da ..., im Hinblick auf die Lerngruppe (vgl. Lerngruppenbeschreibung) habe ich mich jedoch für eine leichte Abwandlung entschieden, die durch eine erhöhte Komplexität einer möglichen Unterforderung der Schüler vorbeugen soll.) -
Ok, ich habe erst im Nachhinein gemerkt, dass meine Antwort nicht wirklich zu deiner Frage gepasst hat (zuende lesen soll helfen). Irgendwie stehe ich heute noch etwas neben mir.
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Wenn es wirklich nur am Umbenennen liegt, reicht es, den Namen wieder zu ändern, also die Datei im Windows-Explorer zu markieren, Umbenennen aus der Liste auswähen und dann die Endung wieder dranhängen.
Grüße
Moebius -
[URL=http://www.spiegel.de/netzwelt/telefonkultur/0,1518,427983,00.html]http://www.spiegel.de/netzwelt…tur/0,1518,427983,00.html[/URL]
Das Urteil gilt zwar zunächst nur für O2, ist aber wahrscheinlich auch auf alle anderen Anbieter übertragbar.
Ich würde einfach mal eine Woche abwarten. -
Das Finanzamt kann Konten einsehen und ich glaube, dass dabei auch Kontobewegungen abgefragt werden können, allerdings (zumindest nach Rechtslage) nicht einfach mal so, sondern nur, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass etwas falsch angegeben wurde.
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Es zählt immer das Jahres-Gesamteinkommen, entscheidend ist also, ob du neben dem 400 Euro Job noch anderweitig gearbeitet hast.
Zähl mal zusammen, wieviel du insgesamt im letzten Jahr verdient hast, wenn das nur wenige tausend Euro waren, würde ich an deiner Stelle einfach mal bei deinem Sachbearbeiter (müsste auf dem Bescheid mit draufstehen) und nachfragen, ob ein Einreichen der kompletten Steuererklärung notwendig ist, vielleicht kann das ganze dann formlos geregelt werden. Steuern musst du nur zahlen, wenn du nach Abzülgen (Werbungskosten, etc.) über den Grundfreibetrag (7.664 ¤) kommst. -
Wenn du von Einrichtung zu Einrichtung fahren musst, zählen die Fahrtzeiten wahrscheinlich ja auch nicht als Arbeitszeit, oder? 11,50 ¤ pro Stunde erscheint mir dann sehr wenig. Wenn du bedenkst, dass du neben Anfahrtszeiten ja auch zumindest eine minimale Vorbereitungszeit brauchst, bist bu am Ende bei einem Stundenlohn von um die 7 ¤. Je nach Wohnort findest du sicher Aushilfsjobs, bei denen du am Ende mit deutlich mehr nach Hause gehst - allerdings gewinnst du bei dieser Tätigkeit natürlich Erfahrung, die dir später ganz nützlich sein könnte.
ZitatDer größte Haken an der Sache ist, daß ich vor Ablauf eines Jahres (in dieser Zeit werde ich hier allerdings auch keinen Referendariatsplatz bekommen!) nicht kündigen kann.
Meines Wissens kann man ein befristetes Arbeitsverhältnis immer kündigen, wenn man eine unbefristete Stelle angeboten bekommt, es kann also durchaus sein, dass du aus dem Vertrag rauskommst, wenn du einen Referendariatsplatz angeboten bekommst. Da würde ich mich aber noch mal bei jemandem erkundigen, der sich damit auskennt. -
Streik oder nicht Streik hat nichts mit dem ausgeübten Beruf, sondern einzig mit dem Dienstverhältnis zu tun - Beamte (egal in welcher Funktion) dürfen nicht streiken, Arbeiter und Angestellte (auch wenn sie Lehrer sind) schon.
Das man als Lehrer nicht an angemeldeten Demonstrationen teilnehmen darf, halte ich für absurd. Auch wenn ich den Eid ablege, "dem Staat zu dienen", gebe ich dadurch noch lange nicht meine Grundrechte auf.
Probleme könntest du möglicherweise bekommen, wenn du für Dinge auf die Straße gehst, die mit deiner Lehrerrolle nicht vereinbar sind, also beispielsweise an einem fremdenfeindlichen NPD-Aufmarsch teilnimmst. -
Ich würde das mal folgendermaßen interpretieren:
Es gibt private und gewerbliche Nutzung eines PKWs. Gewerbliche Nutzung ist alles, was ich in Ausübung eines Gewerbes mache. Ein Gewerbe ist im rechtlichen Sinne eine auf Gewinnerzielung ausgelegte, selbstängige Tätigkeit.
Unterrichten ist keine Gewerbe, schließlich stellen wir keine Rechnungen für unsere Dienste aus. Schon daher würde ich eine Gebührenpflicht bezweifeln. Gleiches gilt in meinen Augen für den PC - gewerbliche Nutzung liegt hier meines Erachtens nicht vor.Der Weg zur Arbeit zählt auch bei jedem anderen Beruf nicht zur Arbeitszeit, stellt für mich also auch keine dienstliche Nutzung dar. Nicht alles, was ich so tagein tagaus tue um meinen Beruf ausüben zu können ist deswegen gleich dienstlich.
Soviel zur Meinung eines juristischen Laiens.
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Der Vorteil liegt in der Befreiung von Sozialabgaben. Da du dich gleichzeitig privat versichern musst, hängt die Summe davon ab, wie viel du da zahlst. Da bei den Privaten die jungen Männer am besten wegkommen ist der Vorteil um so geringer, je älter und weiblicher du bist.
Der Nachteil hängt auch von der Art des Beamtenverhältnisses ab. Bei Kirchenbeamten ist es beispielsweise so, dass diese sich nicht mehr auf Beförderungsstellen an staatlichen Schulen bewerben können, ohne den Beamtenstatus wechesln zu müssen. Dann müssen sie meinses Wissens trotz Funktionsstelle erst mal wieder beim Einstiegsgehalt anfangen. Wenn du Landesbeamter mit Abordnung an eine Privatschule bist sieht das andwers aus.
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Du handelst wahrscheinlich richtig, wenn du deiner Aufsichtspflicht im Schwimmbad nachkommst, also für die Schüler ansprechbar bleibst und nach deinen Möglichkeiten versuchst den Überblick über die Klasse zu behalten. Wenn gleichzeitig ein Bademeister vor Ort ist, bin ich nicht sicher, ob die Sache mit den Rettungsschwimmer noch nötig ist, da würde ich im Zweifelsfall einen Schwimmlehrer bei euch fragen, der sollte sich da auskennen.
Wenn du ansonsten dein möglichstes tust, um deiner Aufsicht nachzukommen, sollte das eigentlich ok sein. Was du auf keinen Fall machen solltest, ist, dich in das nächste Cafe zu verziehen oder selber stundenlang Bahnen schwimmen ohne dich um deine Klasse zu kümmern. -
Bei der privaten KV versichert man grundsätzlich immer sein eigenes Risiko, und das dürfte kaum abhängig davon sein, wie viele Stunden man unterrichtet. Spezielle Tarife für Beamte mit reduzierter Stundenzahl sind mir nicht bekannt.
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kiki74 schrieb am 01.06.2006 13:11:
Hallöle!Ich habe hier eine Frage bzgl. der Aufsichtspflicht. Eine Kollegin will mit ihrer Klasse ins Schwimmbad. Allerdings lässt sie die Eltern davor einen Zettel unterschreiben auf dem Sie die Aufsichtspflicht für die Zeit im Schwimmbad nicht übernimmt. Ist das rechtlich möglich? Was ist, wenn etwas passiert? Ich kann mir nicht vorstellen, dass man dann nicht belangt werden kann.
Grüße
KikiIch bin zwar juristischer Laie, halte ein solche Vorgehen aber für ziemlich absurd. Die Aufsichtspflicht bei Schulveranstaltungen ist per Gesetz ferstgeschrieben, in Niedersachsen zB durch das niedersächsische Schulgesetzt §62. Das lässt sich durch eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Eltern und Schülern nicht außer Kraft setzten.
Man sollte sich beispielsweise bei Klassenfahrten durchaus von den Eltern unterschreiiben lassen, dass Schüler an einem eventuellem Schwimbadbesuch teilnehmen dürfen, da man sonst auf jeden Fall gekniffen ist, wenn was passiert. Für eine dem Alter und der Lenrgruppe angemessene Aufsicht muss man aber in jedem Fall sorgen. -
Zumal die Speicherung von Daten über Schüler auf dem Privat-PC juristisch nicht ganz unproblematisch ist - die meisten machen es, aber kaum einer hält sich dabei wirklich an den Erlass.
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Sinn der Bindung ist in eigentlich, dass im Nachhinein keine Blätter mehr entnommen oder zugefügt werden können. Eine Spiralbindung ist da nicht so sinnig.
Klebebindung ist auch nicht so wahnsinnig teuer, hier bezahle ich 4 Euro pro Exemplar. -
Zenrsurengebung ist keine Mittelwertbildung.
In Niedersachsen steht meines Wissens sogar eine Formulierung in der Art "Bei der Zensurengebung ist das pädagogische Gesamtbild des Schülers zu berücksichtigen." in irgendeinem Erlass. Wer also einfach eine Reihe Zahlen in den Taschenrechner eintippt macht es sich eindeutig zu einfach.
Wieso du dabei pädagogische Schwierigkeiten hast, verstehe ich nicht ganz, du hast nur "technische" Probleme geschildert.
Als Faustregel gilt bei mir, ein Schüler der sich um eine Note verändert hat, bekommt im Gesamtjahr die Note des zweiten Halbjahres, bei Änderungen um zwei Noten gibt es in der Regel die mittlere. Letztlich würde ich aber durchaus davon abweichen, wenn ich gravierende Gründe dafür sehe.
Schierigkeiten würde es wohl nur geben, wenn sich ein Schüler um zwei Noten verschlechtet hat und man ihm auch wirklich diese zwei Noten schlechtete Zensur für das Gesamtjahr gibt (also etwa 3 im 1.HJ, 5 für das Gesamtjahr), dann würde man sich möglicherweise angreifbar machen, weil die Note des 1. HJ nicht angemessen berücksichtigt wurde. -
Zitat
Orang-Utan-Klaus schrieb am 22.05.2006 14:48:
Einige Lehrer waren echt bedient, weil sie Probleme hatte, mit den Einträgen im Impfpass. Von einigen Eltern kam auch die Ansage, dass sie ihre Kinder nicht durchimpfen oder dass sie den Ausweis nicht vorlegen wollten.Was ich auch durchaus nachvollziehen kann, denn wir haben nun mal eine ärztliche Schweigepflicht und gleichzeitig keinen Impfzwang. Niemand ist dazu verpflichtet Detaills über den Gesundheitszustand seines Kindes gegenüber dessen Lehrern darzulegen.
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