Das zentrale Kriterium für fast jede gesundheitlich bedingte Entlastungsmöglichkeit ist ein festgestellter Grad der Behinderung. Dieser sollte bei mindestens 50% liegen, damit man als Schwerbeschädigten eingestuft werden kann, dann ergeben sich daraus automatisch eine Reihe von Entlastungen. Bei rheumatischen Erkrankungen ist dies Prinzipiell möglich, das Spektrum ist aber sehr breit - im Prinzip von 10% bis 100%, je nach schwere und sich daraus ergebenden Einschränkungen. Hier kann nur der behandelnde Arzt eine Einschätzung abgeben, der sollte auch der erste Ansprechpartner für den Antrag sein, weil er im Rahmen der Bearbeitung des Antrages sowieso gehört wird.
Darüber hinaus gibt es bei sehr schweren Einschränkungen auch die Möglichkeit über dem Amtsarzt eine Teildienstfähigkeit feststellen zu lassen, die dann spezifischere und umfangreichere Entlastungen enthalten kann, das ist aber Schritt 2, wenn es für einen GdB50 nicht rein, dann wird es auch für eine Teildienstfähigkeit nicht reichen.