falls noch einmal jemand Ähnliches vorhat, kurz etwas zum Ablauf:
Die Vorstellung war in zwei Teile gegliedert:
Teil 1: Assessment Center (schriftliche Fallbefragung und Pro und Contra-Runde (schriftlich))
danach eine Auswertung
Teil 2: Diskussion in größerer Runde zum Thema
Es war eine interessante Erfahrung - nun heißt es warten.
Aber mal etwas anderes:
Sollte man sich für mich entscheiden, wie sehe dann der Verlauf aus?
Ich weiß, dass man sich dann an die obere (eventuell auch untere) Schulaufsichtsbehörde wendet.
Können diese dann noch einlenken oder zählt einzig die Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde?
Rechtlich findet man nicht viel.
Zitat von §87 SchulG(1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres Hauptamtes als Fachberaterinnen und Fachberater zu ihrer Beratung und Unterstützung hinzuziehen.
Zitat von §24 LBG NRW(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören.
(5) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.