Gibt ja durchaus auch andere Modelle, z.B. 60 Min oder ähnliches.
Beiträge von Karl-Dieter
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In der aktuellen C‘t wird als „flexibler Familienfotodrucker“ der Canon Pixma TS9550a empfohlen.
Tintenkosten mit Originaltinte (XXL) liegt bei der ISO Farbseite bei 14,66 Ct und ein 10x15 Foto bei 28 Cent
für Aufgaben im Homeoffice wird aber eher die Canon Maxify Serie empfohlen
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Sie haben dann Urlaub.
Okay, danke. Wobei die ja eigentlich nur den regulären Jahresurlaub haben und nicht generell die Ferien frei.
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Die restliche Zeit war ich ohne Elterngeld in der Elterzeit bis Mitte Juni 2024.
Dann kriegst du ab Mitte Juni wieder Geld. Ich würde bei der Besoldungsstelle mal anrufen und nachhaken.
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Das kann aber durchaus sein, dass du am Ende deiner Elternzeit ohne Platz über das Ländertauschverfahren da stehst. Dann musst du um Entlassung aus dem Dienst bitten.
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Ich höre im eigenen privaten wie beruflichen Umfeld zuletzt vermehrt Stimmen, dass mit dem Gedanken gespielt werde, deutlich früher schon in Rente zu gehen. So sehr ich das individuell nachvollziehen kann, tue ich mir wiederum schwer, das mit den gleichzeitig immer lauter werdenden Stimmen wegen Fachkräftemangel und der Forderung nach späterem Renteneintritt in Einklang zu bringen.
Alle Altersteilzeitmodelle & Co sollte man sowieso abschaffen, absolut kontraproduktiv. Aber das rührt halt keiner an, weil man sich dann mit den künftigen Rentnern anlegt
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Direkt für den Tag krank schreiben lassen?
Mir ist das ja schon im anderen Thread aufgefallen. Krankmelden scheint für dich immer die naheliegenste Lösung für alle Probleme zu sein. Ich gehe davon aus, dass du das in der Vergangenheit (Uni, private Probleme etc) auch selbstverständlich so gemacht hast. Ich kann dir nur sagen, gewöhn dir das ganz dringend ab sonst wirst du schon im Ref Probleme bekommen - sowas fällt nämlich auf, und zwar negativ.
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Warum ist das bei uns nicht so????
In BaWü gibt es doch auch Altersermäßigung?
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Ein ETF bringt im Schnitt 8% Rendite.
Nicht "ein" ETF sondern der MSCI World hat in den letzten 50 Jahren im Schnitt über 15 Jahre eine Rendite von knapp 8-9% gemacht.
Es gibt auch durchaus ETF, die sehr mies performen.
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Für NRW ist das auch so.
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Aber er ist doch nicht bei der Schulleitung erschienen und hat sich nicht an die Vorgaben gehalten.
In RLP ist ein eintägiger Ausschluss nur durch die Schulleitung vorzunehmen, es ist ein Verwaltungsakt, mit vorheriger Anhörung und schriftlicher Bekanntgabe mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Das ist hier alles nicht passiert. Sie hat für diesen Sachverhalt die SL hinzugezogen, das ist auch in Ordnung, damit liegt die Verantwortung bei der, aber es ändert nichts daran, dass der Ausschluss trotzdem rechtswidrig war.
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Ändert aber trotzdem nichts daran, dass der Ausschluss hier nicht rechtmäßig war.
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Sollte ich mich doch krank melden?
Meinst du das tatsächlich ernst?
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Der Schüler ist volljährig.
Gib es an die SL weiter, genieß die Ferien und verweise den Schüler zur Not auf den Klageweg. Und in Zukunft schließe ihn gleich aus, ohne eine erzwungene Entschuldigung zu verlangen
Die Kollegin kann ihn nicht selbst ausschließen.
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ich werde auf deine Anmerkungen nicht mehr eingehen.
Ist absolut okay für mich, abschließend empfehle ich dir nur ganz dringend, dass du eine Fortbildung Schulrecht brauchst. So wie du das aktuell machst, wirst du dich in die Nesseln setzen, wenn du Eltern hast, die etwas Ahnung haben.
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Man kann sowohl pädagogische, als auch erzieherische Maßnahmen ergreifen. Je nach Dringlichkeit können diese von der SL vor der Maßnahme ausgesprochen werden. Auch eine Klassenlehrerin darf Entscheidungen zur Sicherheit der Klasse treffen. Dass diese Entscheidungen immer in Rücksprache mit der SL zu treffen sind, steht außer Frage.
Pädagogische Maßnahmen sind erzieherische Einwirkungen.
Ansonsten frage ich mich schon, ob du meinen Beitrag gelesen hast.
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deiner Vermutung, dass sich der Schüler keiner Schuld bewusst ist. Und DAS ist das eigentliche Problem, mit dem ich umzugehen habe in der Zukunft
Willkommen in der Welt der nicht-gymnasialen Sekundarstufe I. Alltag bei uns. Muss man auch mit umgehen, ist jetzt kein Weltuntergang
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Die Schulleitung hatte dem Schüler doch bereits mitgeteilt, dass ich als Klassenleiterin jederzeit dazu befugt bin, ihm vom Ausflug auszuschließen. Die Schulleitung war ja zuvor ins Bild gesetzt worden.
Das Bundesland ist Rheinland-Pfalz.
Ich kenne mich mit Rheinland-Pfalz nicht so gut aus, aber wenn ich aus diesem Dokument auf S. 51f schaue (https://bm.rlp.de/fileadmin/09…lordnung_LAY_07102022.pdf) ist der Ausschluss von einem Tag durch den Schulleiter vorzunehmen, und mit gewissen Verfahrensschritten verbunden:
) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgespro- chen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unter- lagen vermerkt. Die Eltern volljähriger Schüle- rinnen und Schüler sollen in den Fällen des § 97 Abs. 1 Nr. 6 unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 SchulG).
Soll aber in dem Fall tatsächlich nicht dein Problem sein, weil der Schulleiter hier quasi die Verantwortung übernommen hat. Trotzdem würde ich das nicht so machen.
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In NRW dsrf ich Schüler als Klassenlehrerin von Ausflügen ausschließen. Nur bei Klassenfahrten bedarf es eine OM. Ich darf auch Maßnahmen ergreifen, die einer OM vorweggenommen werden und dann nach Paragraph 53 aufgelistet werden, aber bereits erfolgt sind.
Das ist nicht korrekt.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
A Erzieherische Einwirkungen
B Ordnungsmaßnahmen
Ein irgendwie gearteter Ausschluss ist nur von der laufenden Unterrichtsstunde ("der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde") möglich durch eine Lehrkraft (da erzieherische Einwirkung), alles was irgendwie länger ist (also auch ein ganzer Schultag) ist direkt eine Ordnungsmaßnahme
Zitat von § 53 SchulG
der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,Daher darfst du als Klassenlehrerin einen Schüler NICHT von einem "Ausflug" ausschließen, das ist eine Schulveranstaltung, also damit eine Ordnungsmaßnahme. Und die liegen in Verantwortung der Schulleitung. Du darfst hier auch keine Maßnahmen vorweg nehmen. Das ganze ist auch ein Verwaltungsakt, was mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden muss etc pp.
Zitat von § 53 SchulG
6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers (...) Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.Ich weiß, dass das an vielen Schulen so üblich ist, wie du das schilderst. Trotzdem ist es rechtswidrig. Wenn du das anders siehst, kannst du mir ja gerne sagen, wie du das aus § 53 SchulG interpretierst.
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Wie läuft das bei euch ab, dass du mitbekommst, wie Kollegen ihre Noten vergeben?
Ich bekomme das nicht bei jedem mit, aber wenn man mit den Kollegen spricht, in einer Konferenz diskutiert wird etc pp.
Da runde ich dann auch mal bei 3,4 auf oder bei 4,6 ab, je nachdem, wie die Entwicklung gelaufen ist.
Und genau das machen viele Kollegen nicht. Unabhängig davon: Noten generell sind schon mit soviel Unsicherheiten behaftet, da ist die Frage, wieviel Aussagekraft die Zahlen nach dem Komma haben. Zumal es, zumindest in NRW, auch keine Tendenznoten in der Sekundarstufe I gibt. Und wenn man die nicht krampfhaft zusammenrechnet, kommt man gar nicht erst in diese Problematik. Aber ich erkenne auch an, dass das ein Mittel ist, womit viele Lehrkräfte subjektive Faktoren bei der Leistungsbewertung ausschließen wollen. Ich persönlich sehe das aber als Problem an, weil es wieder (meiner Meinung nach) ein anderes Problem aufwirft (nämlich diese sehr mathematische Herangehensweise)
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