Kann ich dem SGB zwar nicht entnehmen, will ich aber auch nicht ausschließen.
Beiträge von Karl-Dieter
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Deine Versicherung und Beihilfe ist da völlig raus, es geht hier um die GKV deines Partners (sofern gesetzlich versichert). Wenn die Kinder unter 12 Jahre alt sind, können da bis zu 10 Tage im Jahr übernommen werden. Er muss sich dafür an SEINE Versicherung wenden, die erstattet IHM den Verdienstausfall. Sind die Kinder über 12, dann bleibt ihr auf den Kosten sitzen. Es gibt aber auch nur Krankengeld, nicht 1:1 Ersatz (also keine Entgeltfortzahlung)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Gilt aber nur für GKV, bei PKV hat man da keinen Anspruch drauf.
Kurz: Ist dein Partner gesetzlich versichert => Krankengeld von seiner Versicherung.
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Ich habe gerade in der VBE NRW Rechtsdatenbank geguckt, hier steht ganz eindeutig, dass
ZitatIn § 11 Abs. 3 ADO ist deutlich geregelt, dass eine Verpflichtung von Lehrkräften zur Anwesenheit in der Schule über ihre Pflichtstundenzahl hinaus nur im Einzelfall erfolgen darf.
Den kompletten Artikel möchte ich hier ungerne einfügen.
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Was das Problem ist? Das man bei einem Deputat von 26 Stunden + 2 Stunden Vertretungsbereitschaft
Vertretungsbereitschaft wird bei euch außerhalb des Deputats gerechnet? Kann auch nicht sein. Das ist bei uns innerhalb des Deputats, und das ist auch richtig so. Ich stelle meine Arbeitskraft zur Verfügung, muss anwesend sein. Somit ist das Arbeitszeit die auch zum Deputat gehören muss. Wenn diese Arbeitskraft nicht in Anspruch genommen wird, ist das das Problem des Arbeitgebers/Dienstherrn.
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Du machst ein ganz normales Referendariat in BW. Allerdings ist der Seiteneinstieg, meines Wissens nach, nur auf Physik u.ä. beschränkt
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(Zumal arbeitsrechtlich die Uhrzeit einer Mittagspause gar nicht vorgeschrieben ist, sondern nur die Stundenanzahl, die maximal am Stück gearbeitet werden darf.)
Eine Mittagspause gibt es auch nicht direkt im ArbZG, sondern hier ist die Rede von Ruhepausen. Eine 15minütige Ruhepause ist auch "okay", sofern dann eine zweite folgt.
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Plagiat = Nein
Quelle = Ja -
Da hätte schon längst eine sonderpädagogische Förderung bzw. entsprechendes Verfahren (je nach Bundesland) eingeleitet werden müssen. Wenn das Ende der 4. Klasse so unbekümmert hingenommen wird, finde ich das etwas dubios.
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Weil ja auch jede allgemeine Hochschulreife, die nicht auf einem "echtem Gymnasium" erworben wurde, vollkommen wertlos ist...Nele
Ich verstehe das anders, er/sie meint, dass das Problem die Schülerzahlen sind. Also effektiv in der Sek 1 eine Sekundarstufe mit ein paar Schülern in der Oberstufe.
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Da steht überhaupt nichts unmittelbar bevor. Solange der Kerl nicht auf Armlänge an dir dran ist kann er über sein "Zubreischlagen" soviel quäken wie er will. Drohungen allein sind keine Angriffe und im Moment ist er noch damit beschäftigt, sich erst noch in die Lage zu versetzen, seine Drohung wahrzumachen.Kommt drauf an, was er will. Wenn er dir mit der Faust eins auf die Nase geben will, darfst du dich erst verteidigen, wenn die Faust bereits auf dem Weg ist. Das ist gegenwärtig. Ein Angriff ist aber nicht gegenwärtig, wenn er bereits rein distanztechnisch unmöglich ist.
Edit: Es wird vielleicht verständlicher, wenn man sich klar macht, dass Notwehr immer zum Ziel hat, einen Angriff zu beenden. Notwehr richtet sich gegen eine bestimmte Handlung, nicht gegen denjenigen, der diese Handlung ausführt. Aus dem Grund sind Präventivschläge wie auch Racheakte nicht von der Notwehr gedeckt, weil sie vor, bzw. nach dem Angriff stattfinden.
Diese Aussagen sind falsch. Ich habe dir über den Link bereits das Gegenteil bewiesen, mir ist nicht ganz klar, warum du jetzt konsequent hier weiter falsche Behauptungen in den Raum stellst. Aber auch hier vermisse ich Belege für deine Aussage. Wie im gesamten Thread.
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1) Das Opfer war in einem emotionalen Ausnahmezustand. Es wurde mit dem Tod bedroht und befand sich in akuter Todesangst. Es hat innerhalb von Bruchteilen einer Sekunde in Todesangst gehandelt. Allein das sollte doch schon Grund genug sein, eine Anklage des Opfers in diesem Fall kathegorisch auszuschliessen.
2) Es hätte gut sein können, dass die Täter sich noch einmal umdrehen und auf das Opfer schiessen, um den einzigen Zeugen der Tat aus dem Weg zu räumen. Oder sollte das Opfer es darauf ankommen lassen?
3) Ich weiss nicht wie die Rechtslage beim Schutz des Eigentums aussieht. Darf man Gewalt anwenden und dabei ggf. auch schwere Verletzungen bzw. den Tod der Täter in Kauf nehmen, um sein Eigentum zu schützen?
zu 1) Das ist auch die Argumentation der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft. Die Angehörigen haben ja ein Klageerzwingungsverfahren betrieben, sonst wäre nie ein Verfahren eröffnet worden. Sonst sehe ich das auch so wie du. Liegt aber wie gesagt jetzt beim BGH, ist noch nicht rechtskräftig das Urteil.
zu 2) Sag das nicht mir, halte ich rechtlich aber persönlich für fragwürdig
zu 3) Ja, darf man.
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Fehlt nur noch, dass du behauptest, dass dir ein Unrecht geschieht, wenn jemand auf dich zuläuft und dabei rumschreit.
Verstehst du mich absichtlich falsch oder raffst du das Ganze nicht?
Hier noch mal meine ursprüngliche Äußerung zum Nachlesen: Schuldirektoren sollen Amokläufer stoppen Und ja, das ist ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff der unmittelbar bevorsteht. Was soll das sonst sein, wenn ein Angreifer mir eine schwerwiegende ggf. tödliche Körperverletzung androht und sich anschickt das auszuüben?
ZitatEin gegenwärtiger Angriff wird nicht nur angenommen, wenn der Angriff beginnt, sondern schon dann, wenn er unmittelbar bevorsteht. Zu den erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen berechtigt nicht erst die Verletzungshandlung selbst, sondern bereits ein Verhalten des Gegners, das unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder deren Erfolg gefährdet würde oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH, Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 67/00 - NStZ 2000, 365; BGH, Urt. v. 31.1.2007 - 5 StR 404/06).
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Da
Dann nehme ich aber an, dass das Kind nicht nach den Richtlinien des Gymnasium unterrichtet wird, sondern einen eigenen Plan hat in Abstimmung mit den Richtlinien der Förderschule im Zuge der Inklusion. Über den Sinn kann man sich (und wird und wurde ja schon viel gestritten) streiten.
Natürlich ist das so, aber bei den Eltern kam ausschließlich an, mein Kind geht aufs Gymnasium und macht Abitur (sind nicht wesentlich heller als das Kind selber).
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Bei meiner Freundin (Grundschullehrerin) wurde ein Kind (LB) im GL an einem Gymnasium aufgenommen. Eltern erzählen jetzt überall stolz herum, dass ihr Kind aufs Gymnasium geht. Andere Eltern melden sich bei meiner Freundin, und fragen wie das denn sein könne, dass ihr Kind eine Realschulempfehlung hat, aber dieses eine (äußerst schwache) Kind ans Gymnasium kommt-
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Wie konnte der Rentner dann verurteilt werden, der in seinem eigenen Haus von drei mit Pistolen bewaffneten Räubern überfallen und mit dem Tode bedroht wurde und dann in Bruchteilen einer Sekunde in Todesangst sein eigenes Jagdgewehr gegriffen und einem der Räuber in den Rücken geschossen hat?
Weil die Täter auf der Flucht waren und das Gericht sagt, dass der Angriff somit nicht mehr gegenwärtig war. Das Urteil ist aber sehr strittig und liegt nicht umsonst jetzt beim BGH.
Wie wärs denn mit Weglaufen gewesen?
Tut mir leid, aber hiermit zeigst du, dass du von der Thematik keinerlei Ahnung hast. Es ist absoluter Grundsatz der deutschen Rechtssprechung dass eine sog. "schimpfliche Flucht" nicht erforderlich ist und "Recht dem Unrecht nicht weichen muss".
ZitatSeiner Abwehrhandlung war kein schuldhaft provozierter Angriff seinerseits vorausgegangen (vgl. BGHSt 39, 374 m.w.Nachw.), so daß er nicht verpflichtet war, dem Angriff auszuweichen
http://www.wiete-strafrecht.de…0-%203%20StR%2067_00.html
Wie bereits vorher gesagt, vermisse ich jegliche Belege für deine kühnen Thesen.
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n du jemandem in den Rücken schießt, ist es keine Notwehr. Sondern Rache. Und Mord.
Das ist nicht so ganz klar, der rechtswidrige Angriff kann noch gegenwärtig (also andauernd) sein, weil Notwehr erstreckt sich auch auf Eigentum. Hat der Angreifer z.B. eben ein Portemonnaie/Wertgegenstand geklaut bzw. hat es noch in der Hand, kann ein Schuss in den Rücken auch gerechtfertigt sein. Nicht immer, aber kann.
ZitatErforderlichkeit der Notwehrhandlung beim Einsatz der Schusswaffe
Eine Rechtfertigung durch Notwehr kommt nur infrage, wenn der Angriff noch gegenwärtig ist. Bei Eigentums– und Vermögensdelikten ist ein gegenwärtiger Angriff noch gegeben, wenn die Tat zwar vollendet, die Beute aber noch nicht gesichert ist (BGHSt 48, 207).
http://www.strafakte.de/strafp…n-notwehr-oder-totschlag/
Der Fall aus Hamburg ist da etwas strittiger, weil da mehrere Konstellationen zusammen kommen. Ich hatte vorher behauptet, dass der Dieb noch das Portemonnaie hatte, diese Information war falsch. HÄTTE er es gehabt, wäre es Notwehr gewesen, wie auch in dem Link ausgeführt wird. Hier gab der Notwehrausübende aber nur an, dass er einen Schuss gehört hat, wofür es keine Beweise gab.
Aber auch in diesem Fall ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da sich erst der BGH damit beschäftigen muss.
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Hier könnte man nicht von Verhältnismäßigkeit sprechen, hier wird von Verhältnismäßigkeit gesprochen. Ob eine Schußwaffe das relativ mildeste Mittel gewesen ist, wenn einer schreiend auf dich zurennt, davon darfst du danach den Richter überzeugen. Viel Spaß damit.Wie kommst du auf die Idee, dass es überhaupt bis vor Gericht kommt?
Ansonsten ist deine Argumentationsweise quasi nicht vorhanden. Du kannst hier nicht einen einzelnen Punkt, der nur in Bedingung mit anderen steht (nämlich keine Risiken bei der Verteidigung) herauspicken und den für deine schwache Argumentation nutzen.
Hier ein paar Belege für meine Argumentation: (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; BGH, Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 67/00 - NStZ 2000, 365; BGH StV 2001, 566; BGH, Beschl. v. 24.7.2001 - 4 StR 256/01; BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 1 StR 435/01 - NStZ 2002, 140 m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.8.2005 - 1 StR 99/05; BGH, Urt. v. 22.2.2011 - 5 StR 530/10).
Von deiner Seite habe ich folgendes an Belegen gehört:
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Das Problem ist ja, dass es uns das Beamtenrecht verbietet, bei sowas einfach mal die Polizei zu rufen... Wenn sich der SL quer stellt, ist es schwierig.
Seit wann das?
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Langer Post, kurze Antwort: Die Verhältnismässigkeit der Mittel steckt in der Bedingung "die erforderlich ist" von §32.2.
Nicht wirklich. Bei Verhältnismässigkeit muss eine Güterabwägung stattfinden, das ist bei Notwehr nicht nötig. Erforderlich in diesem Zusammenhang bedeutet, dass es a) ein geeignetes Mittel ist b) das relativ mildeste Mittel ist (hier könnte man noch von Verhältnismäßigkeit sprechen) ABER c) es darf ein Mittel sein, was den Angriff schnell und zügig beendet und d) das geringste Risiko für die eigene Person bietet.
Man muss bei der Notwehr kein Risiko eingehen, da Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Habe ich also einen Angreifer der auf mich zugerannt kommt und ruft "Ich schlag dir dein Gesicht zu Brei" kann ich absolut problemlos (sofern vorhanden) eine Schusswaffe nehmen, ich muss mich hier nicht auf einen Kampf mit "ungewissen Ausgang" einlassen.
Einzige Bedingung bei Schusswaffen ist laut ständiger Rechtssprechung, dass sofern möglich (!), ein Warnschuss oder eine mündliche Warnung abgegeben werden muss. Faktisch wird dadurch (zum Glück) die ansatzweise vorhandene Verhältnismäßigkeit ausgehebelt, da eine Schusswaffe immer das Mittel ist, was a) die geringsten Risiken bietet und b) wo man seine eigene Kampfposition nicht schwächt. Hätte ich z.B. einen Taser und eine Pistole, wäre hier auch die Pistole okay, da sofern ich mit einem Taser den ersten Schuss verfehlen sollte, ich ein Problem habe.
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