Hallo nochmal,
im Internet habe ich folgendes Dokument gefunden:
Inwieweit findet es bei der oben gestellten Diskussion Anerkennung?
(Zitat Anfang:)
"Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen:
Mit den nachfolgenden Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge kommen die
Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der
Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie
Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind
zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes
im Rahmen des Bologna-Prozesses. Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. [....]
Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche
A 1. Studienstruktur und Studiendauer
Das Hochschulrecht der Länder unterscheidet grundlegend zwischen Bachelor- und
Masterstudiengängen und Diplom- und Magisterstudiengängen, was nicht
ausschließt, dass in den Studiengängen der beiden unterschiedlichen
Graduierungssysteme teilweise die gleichen Studienangebote genutzt werden. Eine
strukturelle Vermischung der beiden Studiengangsysteme ist jedoch
auszuschließen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor
der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. [...]
Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen,
müssen die Bachelorstudiengänge wissenschaftliche Grundlagen,
Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem
Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln.
Im Übrigen gilt:
1.1 Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet
werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in
Frage zu stellen. (!!!)
[...]
1.3 Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte
nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des
vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss -
300 ECTS-Punkte benötigt. (trifft beides zu bei mir)
[...]
2.3 Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur
Promotion. Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen regeln den
Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen.
[...]
3.2 Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen
Spezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ (FH)
und „forschungsorientiert“ (UNI) differenziert werden.
A5: Abschlüsse
[...]
5.3 Eine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der
Regelstudienzeit wird bei den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht
vorgesehen. Für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge werden somit
keine unterschiedlichen Grade vergeben. Dasselbe gilt für Masterabschlüsse,
die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden. Gleiches gilt sinngemäß für
7semestrige Bachelor- und 3semestrige Masterstudiengänge. [...]
A 8. Gleichstellungen
Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der
herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der
Wertigkeit der Bachelor- und Masterabschlüsse und der Abschlüsse
Diplom/Magister gilt daher:
- Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie
Diplomabschlüsse an Fachhochschulen (Also Uni Bachelor=Diplom (FH) )
- Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und
Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.
(keine Differenzierung!!!)
[...]
1.2 Anerkennung
Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und
Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und
Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht
auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher
oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im Hinblick auf die erworbenen
Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der
Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern
keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen
(Art. V).
(Zitat Ende)
LG mahone