Beiträge von mahone-87

    Hallo,


    eine Frage habe ich derzeit noch:


    Im Dokument:


    Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelorund
    Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010)


    heißt es in Punkt:



    A 8. Gleichstellungen
    [...]
    - Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie
    Diplomabschlüsse an Fachhochschulen
    - Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und
    Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.


    Dies bedeutet doch, dass mein Masterabschluss wie ein Hochschuldiplom(Uni) gewertet wird/werden soll?


    Oder missverstehe ich was?



    PS: Danke für die interessante Diskussion. Ich freue mich über die vielen hilfreichen Gedankengänge.

    Ist alles richtig! Aber wenn die BR es nicht akzeptiert, was sollen wir dann hier dazu sagen? Ich habe die gleichen Erfahrungen gemacht und musste einiges nachstudieren. Das ist eben so. Entweder Du gehst mal zum Anwalt und lässt den das regeln oder Du studierst nach. So sieht es einfach aus.

    Hallo,


    darf ich fragen, was du ursprünglich studiert hast und was du alles nachstudieren musstest?


    Ursprünglich bin ich davon ausgegangen, dass es noch ein paar "Leidgenossen" gibt... :)


    Ich werde nun auf jeden Fall eine schriftliche Stellungnahme abwarten.. und dann weitere Schritte bedenken..



    Wie viel musstest du selbst nachstudieren?

    Also die Quelle ist:


    http://www.kmk.org/fileadmin/v…same-Strukturvorgaben.pdf



    (Beschluss der Kultusministerkonferenz)



    Inzwischen habe ich die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch eine Universität schriftlich vorliegen. Der betreffende Prof. hat beide Mastergänge
    mit aufgebaut und mir über die Universität diese Bescheinigung zukommen lassen.
    Nichtsdestotrotz tut sich die Bez. Reg. Köln mit der Anerkennung dieses Schreibens etwas schwer.


    Mein Problem ist, dass ich nun seit längerer Zeit als Vertretungslehrer (an derselben Schule) arbeiten kann/darf, aber keine Fortbildung machen kann.
    Zur Info arbeite ich auch schon im sechsten Jahr als wiss. Mitarbeiter an der Fachhochschule (Mathematik und Physik).


    Sissymaus, ich habe da Gefühl, dass du dich ein wenig ärgerst.. Wo liegt dein Problem? Wenn es dir zuviel Text zum lesen ist, dann geh auf zurück und
    mach dir nicht die arbeit..


    Ich habe aus dem Beschluss des Kultusministeriums die (für mich) relevanten Dinge einmal zusammengetragen.


    Und beim Punkt Gleichstellung beispielsweise heißt es, dass
    der Masterabschluss (und es wird kein Bezug zur Hochschule genommen) dieselben Berechtigungen,
    wie Diplomabschlüsse an Universitäten verleihen.
    Ferner lese ich, dass die Vergleichbarkeit bei akkreditierten Studiengängen durch die PO gegeben ist
    und eine gegenseitige Anerkennung zu erteilen ist. (bei gleicher Kompetenz)
    [...]


    Und nur weil die Bez. Reg. bestimmte Fortbildungen für eine eingegrenzte Gruppe freigibt (noch), heißt das nicht,
    dass dies auch so in Ordnung ist. Ich habe meinen Abschluss an einer deutschen Hochschule gemacht und einen
    akkreditierten Studiengang (Bologna) absolviert. Dann muss es im Umkehrschluss (zumindest theoretisch)
    möglich sein in den höheren Dienst zu kommen (entsprechend meiner Qualifikation lt. dt. Hochschulrecht).


    Der letzte Beitrag ist übrigens 6 Monate her, da die Fortbildungen immer alle 6 Monate starten.


    Also immer positiv denken. ;)

    Hallo nochmal,


    im Internet habe ich folgendes Dokument gefunden:
    Inwieweit findet es bei der oben gestellten Diskussion Anerkennung?
    (Zitat Anfang:)


    "Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen:


    Mit den nachfolgenden Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge kommen die


    Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der


    Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie


    Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind


    zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes


    im Rahmen des Bologna-Prozesses. Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. [....]




    Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche


    A 1. Studienstruktur und Studiendauer


    Das Hochschulrecht der Länder unterscheidet grundlegend zwischen Bachelor- und


    Masterstudiengängen und Diplom- und Magisterstudiengängen, was nicht


    ausschließt, dass in den Studiengängen der beiden unterschiedlichen


    Graduierungssysteme teilweise die gleichen Studienangebote genutzt werden. Eine


    strukturelle Vermischung der beiden Studiengangsysteme ist jedoch


    auszuschließen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor


    der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. [...]


    Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen,


    müssen die Bachelorstudiengänge wissenschaftliche Grundlagen,


    Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem


    Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln.


    Im Übrigen gilt:


    1.1 Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an Universitäten und


    gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet


    werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in


    Frage zu stellen. (!!!)


    [...]


    1.3 Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte


    nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des


    vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss -


    300 ECTS-Punkte benötigt. (trifft beides zu bei mir)


    [...]


    2.3 Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen


    oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur


    Promotion. Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen regeln den


    Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen.


    [...]


    3.2 Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen


    Spezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ (FH)


    und „forschungsorientiert“ (UNI) differenziert werden.



    A5: Abschlüsse


    [...]


    5.3 Eine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der


    Regelstudienzeit wird bei den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht


    vorgesehen. Für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge werden somit


    keine unterschiedlichen Grade vergeben. Dasselbe gilt für Masterabschlüsse,


    die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden. Gleiches gilt sinngemäß für


    7semestrige Bachelor- und 3semestrige Masterstudiengänge. [...]




    A 8. Gleichstellungen


    Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der


    herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der


    Wertigkeit der Bachelor- und Masterabschlüsse und der Abschlüsse


    Diplom/Magister gilt daher:


    - Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie


    Diplomabschlüsse an Fachhochschulen (Also Uni Bachelor=Diplom (FH) )


    - Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und


    Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.


    (keine Differenzierung!!!)




    [...]


    1.2 Anerkennung


    Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und


    Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und


    Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht


    auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher


    oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im Hinblick auf die erworbenen


    Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der


    Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern


    keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen


    (Art. V).


    (Zitat Ende)


    LG mahone

    Was haltet Ihr von folgender Äußerung (in diesem Bezug):


    "Zwischen Hochschule und
    Fachhochschule gibt es eigentlich keinen Unterschied, weil Hochschule der
    Oberbegriff von Uni, PH, Kunsthochschule als auch Fachhochschule ist. FH als
    auch Uni sind somit Teilmengen von Hochschule. Siehe dazu Hochschulrahmengesetz
    §1. Eine Fachhochschule muß schon deshalb eine Hochschule sein, weil sie sonst
    keine akad. Grade verteilen dürfte. Zweifelsfrei handelt es sich beim Bachelor,
    Dipl.-xxx (FH) und Master von der FH um akademische Grade. Die Absolventen sind
    demnach (Casmin) Akademiker. Und zwar mit der Wertigkeit Bachelor (180 bzw. 210
    ECTS)) und Master (300 ECTS). Der Bachelor einer FH
    ist dem Bachelor einer Uni gleichgestellt. Der Master ebenso. Weiterhin
    entspricht der Master (auch von der FH)von der Wertigkeit einem Unidiplom."

    Weiß jemand wie die Situation aussieht:


    Kann ich mir mein FH Master Masch.bau. an einer TU (z.B. Dortmund) anerkennen lassen und dann
    päd. Einführung machen? Hat da jemand eigene Erfahrung? (oder eventuell andere Alternativen?)


    Besser als jede Menge nachstudieren zu müssen... Das Angebot auf Real zu gehen habe ich auch,
    aber Gymnasium gefällt mir wesentlich besser.. Vor allem würde ich gerne später Sek. II unterrichten.

    Hallo zusammen,


    ich habe Master Maschinenbau auf FH studiert und arbeite derzeit seit März an einem Privatgymnasium.
    Die Schule möchte mich nun zur pädagogischen Einführung anmelden.
    Durch gezielte Abschlussarbeiten sowie Studienfächer bekomme ich die notwendigen Credits für
    1. und 2. Fach problemlos zusammen... das ist nicht das Problem.


    Die Schulleitung und Geschäftsführung hat also, nachdem ich von März bis Sommer als Vertretungslehrer gearbeitet habe,
    bei der Bez. Reg. Köln eine pädagogische Einführung für mich beantragt, die mit der Begründung abgelehnt wurde
    (wohl neuere Mitarbeiterin), dass ich keinen Uni Master habe, sondern "nur" einen FH Master.


    Meine Frage an Euch:
    Hat jemand mit FH Master bereits eine päd. Einführung bewilligt bekommen?
    Ist der FH Master (nach Bologna Prozess) nicht mit dem Uni Master gleichwertig..?


    Sollten weitere Informationen fehlen, um dies beantworten zu können, fragt bitte nach. :)
    Ich danke allen für hilfreiche Antworten.
    Toll wären auch Gesetzes-Passagen oder ähnliches, auf dass man sich berufen kann...


    LG Chris

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