Zitat
Original von juna
Habe ich (kinderlos) jetzt richtig verstanden? Für ein krankes Kind kann man nur vier Tage pro Kalenderjahr daheim bleiben??? Und das langt???
Es ist leider nicht ganz so einfach: Der wichtige Hinweis liegt hier:
"...wenn im laufenden Kalenderjahr die Voraussetzung für eine Dienstbefreiung nach Absatz 3 nicht vorliegt oder vorgelegen hat..."
und im Absatz 3 steht dann:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung unter Anrechnung der in diesem Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb bereits in Anspruch genommenen Arbeitstage in dem Maße gewährt werden, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.
und dann muss man im § 45 SGB nachlesen:
"(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung..."
Und wenn ich mich bemühe, das zu verstehen, bedeutet das:
Wenn deine Bezüge nicht mehr als (derzeit) 49.950 € (brutto?) betragen, hast du Anspruch auf 10 Arbeitstage Freistellung wegen erkranktem Kind, bzw. als Alleinerziehende 20 Arbeitstage.
Alles natürlich ohne Gewähr, ich bin kein Jurist.