Da zahlreiche Entscheidungen, die für jede Schule in Bayern von erheblicher Relevanz sind, überhaupt nur im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen werden können, gehe ich davon aus, dass ein lediglich theoretisch bestehendes Schulforum die Ausnahme sein dürfte. Ich mach mal ein längeres Zitat (BayEUG Art. 69, Das Schulforum / Schulordnung der Mittelschulen, § 23)
Art. 69 BayEUG
(1) 1 An allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen und der Berufsschulen wird ein Schulforum eingerichtet. 2 Bei den Grundschulen ist, soweit nach diesem Gesetz das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist, der Elternbeirat zu beteiligen. 3 Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums wahr.
(2) 1 Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oder der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers. 2 Abweichend von Satz 1 sind an den Schulen des Zweiten Bildungswegs, an den Berufsfachschulen, an denen kein Elternbeirat besteht, an Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien keine Vertreter des Elternbeirats Mitglieder des Schulforums. 3 Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1 Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule. 2 In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.
(4) 1 Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. 2 Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:
1.
die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
2.
die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,
3.
Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
4.
Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
5.
Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,
6.
Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,
7.
Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.
3 Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde vor, die eine Entscheidung trifft. 4 Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben zu
1.
wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist,
2.
Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen,
3.
Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
4.
Grundsätzen der Schulsozialarbeit,
5.
der Namensgebung einer Schule.
5 Im Fall des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 ist das Schulforum unverzüglich einzuberufen. 6 Das Schulforum kann ferner auf Antrag einer oder eines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln; Ordnungsmaßnahmen, bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vorgesehen ist, werden im Schulforum nicht behandelt.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.
(6) Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum - auf dessen Antrag schriftlich - zu begründen.
(7) Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen; es entscheidet über den Sitzungsturnus.
(8) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; sie kann weitere Mitwirkungsformen vorsehen.
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Schulordnung der Mittelschulen, § 23
Schulforum
(1) 1 Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3 Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 21 Abs. 6 entsprechend. 4 Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1 Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2 Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) 1 Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2 Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.